Ratsantrag - Dez II/0108/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ratsantrag Nr. 409/18 vom 09.01.2024 gilt mit den Ausführungen zur Sitzungsvorlage DezII/0108/WP18 als behandelt. 

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Erläuterungen

Zur Ratssitzung am 31.01.2024 wurde ein Ratsantrag der Fraktion „Die Zukunft“ angenommen, der das Thema der Haftvermeidung bei sog. Schwarzfahrer*innen in Bussen der ASEAG im Stadtgebiet Aachen durch Unterlassung einer Anzeige nach § 265a StGB zum Inhalt hatte (vgl. Anlage 2). Mit Tagesordnungsantrag vom 27.06.2025 bat die Fraktion DIE ZUKUNFT um einen Sachstandsbericht für die Sitzung des Mobilitätsausschusses (vgl. Anlage 1). 

In Folge des Ratsantrages hat die Verwaltung im Frühjahr 2024 eine Abfrage der Datenlage sowie eine inhaltliche Abstimmung mit der ASEAG geführt. Auf diese Anfrage führte die ASEAG aus, dass aus ihrer Sicht als Leistungserbringer die Möglichkeit der Strafanzeiger erhalten bleiben soll:

"2023 konnten rund 5 Prozent der knapp 500.000 kontrollierten Fahrgäste im Bus keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen. Ein Teil dieser Fahrgäste hat ein persönliches Ticket, das im Nachhinein vorgelegt werden kann. Diese Fahrgäste zahlen statt des Erhöhten Beförderungsentgelts in Höhe von 60 Euro lediglich 7 Euro Bearbeitungsgebühr. Fälle, in denen auch im Nachhinein kein gültiges Ticket vorgelegt wird, werden von uns an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Für die ASEAG ist es wichtig, dass das sogenannte "Schwarzfahren" ein Straftatbestand bleibt und Anzeigen erstatten kann. Dieses ist kein Kavaliersdelikt und Fahrgäste, die nicht zahlen, müssen belangt werden - auch im Sinne der ehrlichen Fahrgäste und der Steuerzahler, die den Nahverkehr finanzieren."

Die ungefähren monatlichen Durchschnittszahlen umfassen etwa 2.000 EBE-Feststellungen (erhöhtes Beförderungsentgelt) im Bus. In etwa 50% dieser Fälle wird im Rahmen der Fristen (inkl. 1. Mahnung) bezahlt. Von diesen 50% mit Zahlung entfallen ca. 55% auf „echte Schwarzfahrer“ und 45% auf Kunden, die ihr Ticket vergessen haben und somit 7 Euro Verwaltungsgebühr zahlen. Die ca. 50 % Nichtzahler werden an ein Inkasso-Büro weitergegeben. Die Inanspruchnahme eines Inkasso-Büros ist für die ASEAG kostenlos, da sämtliche Verfahrenskosten vom Gläubiger zu tragen sind.

 

 

Staatsanwaltschaft:

Genaue Daten zum Fortgang der Anzeigen nach Paragraf 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) im Bereich von Stadt/StädteRegion liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft führte zum Sachverhalt im Frühjahr 2024 aus, dass "die politische Willensbildung der Kommunen von der Staatsanwaltschaft nicht kommentiert wird. Soweit die ASEAG regelmäßig jede Beförderungserschleichung zur Anzeige bringt, ist dies eine seit Jahrzehnten gewachsene gemeinsame Praxis von Staatsanwaltschaft und der ASEAG. Hintergrund ist, dass sog. Intensivtäterinnen und Intensivtäter neben vielen anderen Delikten auch regelmäßig wegen Beförderungserschleichung auffallen. Die geschilderte Praxis ermöglicht es, ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des oder jeweiligen Beschuldigten zu erlangen und dementsprechend eine angemessene Strafverfolgung zu betreiben. Im Kontext der laufenden rechtspolitischen Diskussion um die Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung und einer möglichen gesetzlichen Regelung ist diese Praxis zu überprüfen. Diese Prüfung dauert an. Sie muss insbesondere das Erfordernis einer effektiven wie umfassenden Strafverfolgung gerade von Intensivtäterinnen und Intensivtätern ebenso wie mögliche Entlastungseffekte der Staatsanwaltschaft in den Blick nehmen."

 

Aktueller Stand 

Die Themen "Entkriminalisierung" sowie "Justiz- und Kostenentlastung" sind immer noch aktuell, ohne dass die Herabstufung des Straftatbestands nach § 265a StGB zur Ordnungswidrigkeit bundespolitisch zwischenzeitlich umgesetzt wurde.

Während einzelne Kommunen wie Köln, Leipzig oder Dresden darauf hingewirkt haben, dass die von ihnen beauftragten Unternehmen auf eine Strafanzeige verzichten, bei Beibehaltung der privatrechtlichen Forderung, halten andere Städte wie z.B. Berlin, München oder Hamburg an der Praxis einer Anzeige nach § 265a StGB fest. Die Beibehaltung des Status Quo mit Strafanzeigen wird immer noch von vielen Verkehrsbetrieben, u.a. der ASEAG, als sinnvoll und sachlich wünschenswert gesehen. Diese Auffassung wird auch vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sowie dem Deutschen Städtetag (vgl. Anlage 3) vertreten. Auch die anderen kommunalen Spitzenverbände wie der deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) und der Deutsche Landkreistag lehnen eine vollständige Abschaffung des Straftatbestands ab.Die ASEAG lehnt den Verzicht auf Strafanzeigen für sog. „Schwarzfahrer*innen“ aus den schon 2024 genannten Gründen auch weiterhin ab. Dies teilt sie mit den Vertretern aller Verkehrsunternehmen im AVV-Gebiet, was zuletzt im September 2024 abgefragt wurde. Lediglich im Rahmen der kostenlosen privatrechtlichen Forderungseintreibung durch ein Inkasso-Unternehmen ist die ASEAG gerade auf der Suche nach einem neuen Dienstleister.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Position der ASEAG bei der Erschleichung von Beförderungsleistungen durch Stellung einer Strafanzeige zu reagieren im Einklang mit der sachlichen Bewertung durch ihren Verband und die kommunalen Spitzenverbände steht. Auch Verkehrsverbünde wie der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr haben noch in 2024 gegen eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit – und damit Beibehaltung der Strafanzeige - argumentiert. Der Verzicht auf die Stellung einer Strafanzeige gem. § 265a StGB bedürfte im Übrigen einer Abstimmung mit dem Vorstand der ASEAG.

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