Kenntnisnahme - FB 01/0717/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Nach erfolgter Wahl werden die ehrenamtlichen Stellvertreter*innen der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 67 Abs. 3 GO NW).

 

Die vorgeschriebene Verpflichtung wird ebenfalls in der Weise vollzogen, dass die Bürgermeister*innen ihr Einverständnis mit folgender Formel bekunden:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze
beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“

 

Mögliche Ergänzung:
„So wahr mir Gott helfe.“ 

 

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