Entscheidungsvorlage - Dez II/0047/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 15.10.2020 für den Rat der Stadt Aachen gem. § 60 Abs. 1 GO NRW zum Abschluss des Vergleichs zur Erledigung des Rechtsstreits DUH gegen das Land NRW betreffend den Luftreinhalteplan für die Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Dezernat II
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung; FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- FB 30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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04.11.2020
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Bereits im November 2015 hat der Verein Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben und die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Aachen gefordert, weil die im Luftreinhalteplan 2015 enthaltenen Maßnahmen nach seiner Einschätzung nicht ausreichten, um die europarechtlich gebotene schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes für NO2 zu gewährleisten
Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Juni 2018 das Land verurteilt, den Luftreinhalteplan für die Stadt Aachen so fortzuschreiben, dass diese unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten zum 1. Januar 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwerts für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet enthält.
Gegen dieses Urteil haben sowohl das Land NRW als auch die Stadt Aachen die zugelassene Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 31.07.2019 hat das OVG NRW das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, dass das Land NRW verurteilt wurde, den für die Stadt Aachen geltenden Luftreinhalteplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen enthält, um die Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes in Höhe von 40 µg/m³ im Gebiet der Stadt Aachen so kurz wie möglich zu halten.
Wie mündlich im Rat der Stadt berichtet, hat das Land NRW die gegen dieses Urteil zugelassene Revision eingelegt, das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Az. 7 C 8.19).
Die Umsetzung der von der Stadt Aachen im Berufungsverfahren zugesagten Maßnahmen haben zwischenzeitlich dazu geführt, dass davon auszugehen ist, dass der Immissionsgrenzwert für NO² voraussichtlich für das Kalenderjahr 2020 eingehalten werden wird.
Das Land hat in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren betreffend die Luftreinhaltepläne für andere Städte Vergleiche mit der DUH abgeschlossen.
Auf Veranlassung des Landes ist die Stadt Aachen Vergleichsverhandlungen in dem Verfahren beigetreten.
Wie mündlich im Rat der Stadt am 16.09.2020 im Rat der Stadt Aachen mitgeteilt, hatte das Land NRW gegen die Entscheidung des OVG NRW Revision eingelegt. Klägerin und Beklagte streben, wie bereits in anderen Fällen praktiziert, eine vergleichsweise Beilegung an. Hierbei ist und war die Stadt Aachen als notwendig Beigeladene (Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.12.2015) zu beteiligen.
Der der Dringlichkeitsentscheidung als Anlage beigefügte Vergleichstext ist Ergebnis der entsprechenden Verhandlungen und wurde mit Blick auf die außerordentliche und grundsätzliche Bedeutung – wie ebenfalls in der Ratssitzung vom 16.09.2020 von Herrn Oberbürgermeister Philipp mündlich angekündigt – im Wege der Dringlichkeitsentscheidung zur Zustimmung vorgelegt.
Diese Zustimmung konnte mit Blick auf die von den Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angestrebte Terminierung des Vergleichsabschlusses noch im Oktober 2020 nur im Wege der Dringlichkeitsentscheidung erfolgen. Eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 GO NRW war erforderlich, um zu verhindern, dass die unter Beteiligung eines vom Land beauftragen Moderators vereinbarte Frist zur Annahme des Vergleichs im Oktober 2020 verstreicht und allein infolge des Zeitablaufs die Möglichkeit zu einer unstreitigen Entscheidung nicht hätte wahrgenommen werden können.
Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen den am 29.09.2020 im späten Abend beendeten Verhandlungen war auch die Einberufung eines Hauptausschusses nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW nicht möglich. Der unter Vermittlung des Moderators vorgesehene Zeitplan beinhaltete die Möglichkeit der Meldung von Änderungswünschen durch sämtliche Beteiligte bis zum 07.10.2020 sowie die Übermittlung der finalen Fassung des Vergleichs durch den Moderator an alle Beteiligten am 09.10.2020. Erst zu diesem Zeitpunkt lag damit eine finale Fassung des Vergleichs vor. Als Frist für die Unterschriftsleistung waren entweder Freitag, der 16.10.2020 oder Montag, der 26.10.2020 um 11.00 Uhr vorgesehen, wonach um 12.00 Uhr die zuvor abgestimmten Presseerklärungen veröffentlicht wurden. Die Beteiligten strebten den Termin am 16.10.2020 an, erst nach Unterzeichnung der Dringlichkeitsentscheidung wurde dieser Termin auf Wunsch eines Beteiligten auf den 26.10.2020 verschoben. Innerhalb des Zeitfensters zwischen dem 09.10.2020 (abends) und dem 16.10.2020 um 11.00 Uhr war eine Einberufung und Beschlussfassung des Hauptausschusses nicht möglich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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11,7 MB
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