Kenntnisnahme - E 88/0070/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Eurogress nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der letzten Sitzung des Betriebsausschusses Eurogress Aachen am 07.02.2023 wurde entschieden, die Möglichkeiten einer widmungsbezogenen Änderung der Satzung des Eurogress Aachen rechtlich zu prüfen.

 

Die Prüfung durch den Fachbereich Recht und Versicherung der Stadt Aachen hat ergeben, dass es keine rechtssichere Möglichkeit einer widmungsbezogenen Satzungsänderung wegen der veröffentlichten Entscheidungen des OVG NRW (Beschluss vom 22.03.2023, Az. 15 B 244/23) und VG Frankfurt (Beschluss vom 24.04.2023, Az. 7 L 1055/23) gibt.

 

Um jedoch eine klare Haltung zur Ablehnung extremistischer und rassistischer Redner und Künstler deutlich zu machen, haben wir folgende Vergabegrundsätze in den Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen verankert:

 

4  Vertragsgegenstand, Vergabegrundsätze

 

4.5 Eurogress Aachen fühlt sich als Eigenbetrieb der Stadt Aachen den Grundsätzen und Verabredungen, die von der Stadtgesellschaft in Aachen im Konsens vertreten werden, verpflichtet. Dies beinhaltet die konsequente Durchsetzung der nachfolgenden Bestimmungen:

 

Veranstalter*in ist nicht berechtigt, die Versammlungsstätte zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es von Veranstalter*in selbst, von von Veranstalter*in verpflichteten Künstlern oder von Besucher*innen der Veranstaltung.

 

Veranstalter*in bekennt, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte aufweist. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.

 

Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten kann eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellen, welche Eurogress berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Veranstalter*in bei Vertragsabschluss verschwiegen hat, dass die Veranstaltung entsprechende Inhalte aufweist.

 

Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat Veranstalter*in für die Unterbindung der Handlung unverzüglich Sorge zu tragen. Sollte Veranstalter*in dieser Pflicht nicht nachkommen, ist Eurogress im Rahmen des Hausrechts zur Ersatzvornahme und als „ultima ratio“ zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt.

 

Eurogress behält sich vor, bei allen Veranstaltungen in den überlassenen Veranstaltungsräumen und -flächen oder in sonstiger Form ein Statement gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere Antisemitismus, und für Demokratie zu setzen.

 

 

5  Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe

 

Die Wirksamkeit bemisst sich jedoch stets an den Grundsätzen der Rechtsprechung, so dass diese Vergabegrundsätze nur deklaratorischen Charakter besitzen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

          X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

           X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

           X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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