Entscheidungsvorlage - FB 56/0301/WP18-1
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom 18.02.2022 (Wohnraumschutzsatzung) – Änderung des § 5 (Nicht geschützter Wohnraum)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- FB 56/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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23.08.2023
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Wohn- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2023 unter dem Tagesordnungspunkt „1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom 18.02.2022 (Wohnraumschutzsatzung) – Änderung des § 5 (Nicht geschützter Wohnraum)“ die Verwaltung damit beauftragt, die Formulierung des Satzes „Dies gilt nicht, wenn ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (z.B. Bauordnungsrecht) vorliegt“ nochmals zu prüfen. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Gremiums zu unbestimmt, da der Bezug zur Rechtswidrigkeit der Nutzung nicht ersichtlich sei.
Aus dem Gremium wurde in der Sitzung vom 13. Juni 2023 folgender alternativer Formulierungsvorschlag zu § 5 Nr. 2 der Wohnraumschutzsatzung vorgeschlagen:
„Kein schützenswerter Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn (…)
2. der Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung vom 10.07.2019 und seitdem rechtmäßig ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente, (…).“
Die Prüfung dieser Formulierung durch den Fachbereich Recht und Versicherung ergab, dass diese Formulierung wohl zu weit gefasst sein dürfte, weil sie auch Fälle einer zivilrechtlich widerrechtlichen Nutzung erfasst; insoweit enthält aber das Wohnraumstärkungsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Es wird daher unter Berücksichtigung der Bedenken des Wohn- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen folgende Formulierung von der Verwaltung vorgeschlagen:
§ 5
Nicht schützenswerter Wohnraum
Kein schützenswerter Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn
- der Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude),
- der Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung vom 10.07.2019 und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente. Dies gilt nicht, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken unter Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (z.B. Bauordnungsrecht) erfolgte oder erfolgt,
- Wohnraum noch nicht bezugsfertig ist,
- baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig ist,
- der Wohnraum einen von der, dem oder den Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden, schweren Mangel aufweist und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wiederhergestellt werden kann. § 8 Absatz 2 WohnStG gilt entsprechend,
- der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen der Größe, des Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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|
| nicht |
| x |
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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59,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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62,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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112,1 kB
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