Entscheidungsvorlage - FB 36/0079/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines befristeten Kinderspielplatzes in Aachen, Drehturm Belvedere
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- Herr Schmaldienst
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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02.05.2006
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Gestoppt
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Naturschutzbeirat
|
Kenntnisnahme
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Erläuterungen
Betr.:
Belvedereallee 5
Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück 1103
hier: Errichtung eines
befristeten Kinderspielplatzes am Drehturm Aachen,
Belvedereallee
Das von dem Antrag betroffene
Grundstück befindet sich innerhalb
eines Landschaftsschutzgebietes und eines geologischen Naturdenkmales, GND 11.
Mit dem Antrag vom 23.02.2006
bittet die GPS GmbH, Drehturm Aachen
als Betreiber der Gastronomie im Drehturm Aachen um Erlaubnis, einen
Kinderspielplatz anlegen zu dürfen.
Seit der Wiedereröffnung des
Drehturmes im April 2005 wird die Einrichtung besonders in den Sommermonaten
von Familien mit Kindern besucht. Bisher haben die Kinder hier kaum die
Möglichkeit sich spielerisch zu betätigen. Aus diesem Grunde sollte auf dem
Gelände der Stadt Aachen eine entsprechende Spielfläche von 130,00 m² angelegt
werden.
Die betroffene Fläche wird zur
räumlichen Abgrenzung mit am Boden liegenden Rundhölzern eingefasst. Vor dem
Einbringen des Sandes wird der Boden innerhalb der eingefassten Fläche mit Geotextil ausgelegt, um den
späteren Rückbau zu erleichtern.
Als Spielgeräte sind eine
Schaukel, ein Klettergerüst und eine Rutsche vorgesehen.
Geschützter Baumbestand im Park
ist von der Maßnahme nicht betroffen.
Die Anlage wird zunächst
befristet für die Dauer von 2 Jahren genehmigt. Nach Ablauf dieser Frist, bzw.
nach Ablauf des Pachtverhältnisses zwischen der Stadt Aachen und der GSP GmbH
Drehturm Aachen werden sämtliche Aufbauten durch den Antragsteller entfernt und
das Gelände wieder in den Urzustand versetzt.
Aus der Sicht der Unteren
Landschaftsbehörde ist in diesem Fall eine Abweichung von den
Verbotsvorschriften gemäß Ziffer
3.6 des Landschaftsplanes der Stadt
Aachen in Verbindung mit § 69 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW mit den
Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren.
