Entscheidungsvorlage - FB 36/0079/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Landschaftsbeirat widerspricht der beabsichtigten Befreiung nicht und stimmt dem Eingriff zu.

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Erläuterungen

Betr.: Belvedereallee 5

           Gemarkung Aachen, Flur 70, Flurstück 1103

 

 

 

hier:     Errichtung eines befristeten Kinderspielplatzes am Drehturm Aachen,

             Belvedereallee

 

 

Das von dem Antrag betroffene Grundstück befindet sich  innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und eines geologischen Naturdenkmales, GND 11.

 

Mit dem Antrag vom 23.02.2006 bittet die GPS GmbH, Drehturm Aachen  als Betreiber der Gastronomie im Drehturm Aachen um Erlaubnis, einen Kinderspielplatz anlegen zu dürfen.

Seit der Wiedereröffnung des Drehturmes im April 2005 wird die Einrichtung besonders in den Sommermonaten von Familien mit Kindern besucht. Bisher haben die Kinder hier kaum die Möglichkeit sich spielerisch zu betätigen. Aus diesem Grunde sollte auf dem Gelände der Stadt Aachen eine entsprechende Spielfläche von 130,00 m² angelegt werden.

 

Die betroffene Fläche wird zur räumlichen Abgrenzung mit am Boden liegenden Rundhölzern eingefasst. Vor dem Einbringen des Sandes wird der Boden innerhalb der eingefassten  Fläche mit Geotextil ausgelegt, um den späteren Rückbau zu erleichtern.

 

Als Spielgeräte sind eine Schaukel, ein Klettergerüst und eine Rutsche vorgesehen.

Geschützter Baumbestand im Park ist von der Maßnahme nicht betroffen.

 

Die Anlage wird zunächst befristet für die Dauer von 2 Jahren genehmigt. Nach Ablauf dieser Frist, bzw. nach Ablauf des Pachtverhältnisses zwischen der Stadt Aachen und der GSP GmbH Drehturm Aachen werden sämtliche Aufbauten durch den Antragsteller entfernt und das Gelände wieder in den Urzustand versetzt.

 

Aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde ist in diesem Fall eine Abweichung von den Verbotsvorschriften  gemäß Ziffer 3.6 des Landschaftsplanes der Stadt  Aachen in Verbindung mit § 69 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren.

 

 

 

 

 

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