Entscheidungsvorlage - FB 36/0078/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauantrag auf Errichtung eines Carports in Aachen, Seffenter Berg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- Herr Schmaldienst
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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02.05.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Erläuterungen:
Betr.: Seffenter Berg 22
Gemarkung Laurensberg, Flur 23, Flurstück 92
hier: Bauantrag auf
Errichtung eines Fahrzeugunterstellplatzes
Das von dem Antrag betroffene
Grundstück befindet sich innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes.
Die Bauherren hatten bereits mit
der Baugenehmigung vom 05.August 2004, zur Nutzungsänderung der Hofanlage zu
einem Dreifamilienhaus, die Genehmigung zur Errichtung von zwei unversiegelten
PKW- Stellplätzen erhalten.
Mit dem Bauantrag vom 08.Februar
2006 wird nun die Überdachung dieser Stellplätze mit einem Pultdach beantragt.
Die neu versiegelte Fläche beträgt 57,00 m².
Die Bauherren bieten als
Ausgleich die Entsiegelung eines Schotterweges und den Rückbau und eines
Gebäudes, ehemaliger Hühnerstall, mit Betonbodenplatte auf ihrem Grundstück an.
Die Wegefläche beträgt 87,00 m², die des Hühnerstalls beträgt 55,00 m². Die
Flächen werden nach der Entsiegelung in Weideland umgewandelt. Eine im Hof
befindliche Betonplatte, 160,00 m², wird ebenfalls beseitigt und in eine
gepflasterte Fläche umgewandelt. Hierdurch wird allerdings nur eine geringe
ökologische Aufwertung erzielt.
Zur Berechnung des durch das
Vorhaben verursachten Eingriffs sowie der erforderlichen Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen wird der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft“, Stand 01.01.2006, angewendet.
Demnach entsteht nach der
Gegenüberstellung vom Ausgangszustand und dem Planzustand nach der Realisierung
des Vorhabens in der Gesamtbilanz ein Überschuss von 30 Wertepunkten.
Aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde ist in diesem Fall eine Abweichung von den Verbotsvorschriften gemäß Ziffer 3.6 des Landschaftsplanes der Stadt Aachen in Verbindung mit § 69 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren.
