Entscheidungsvorlage - FB 36/0078/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Landschaftsbeirat widerspricht der beabsichtigten Befreiung nicht und stimmt dem Eingriff zu.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Betr.: Seffenter Berg 22

           Gemarkung Laurensberg, Flur 23, Flurstück 92

 

 

 

            hier:     Bauantrag auf Errichtung eines Fahrzeugunterstellplatzes

 

 

Das von dem Antrag betroffene Grundstück befindet sich  innerhalb des Landschaftsschutzgebietes.

 

Die Bauherren hatten bereits mit der Baugenehmigung vom 05.August 2004, zur Nutzungsänderung der Hofanlage zu einem Dreifamilienhaus, die Genehmigung zur Errichtung von zwei unversiegelten PKW- Stellplätzen erhalten.

 

Mit dem Bauantrag vom 08.Februar 2006 wird nun die Überdachung dieser Stellplätze mit einem Pultdach beantragt. Die neu versiegelte Fläche beträgt 57,00 m².

 

Die Bauherren bieten als Ausgleich die Entsiegelung eines Schotterweges und den Rückbau und eines Gebäudes, ehemaliger Hühnerstall, mit Betonbodenplatte auf ihrem Grundstück an. Die Wegefläche beträgt 87,00 m², die des Hühnerstalls beträgt 55,00 m². Die Flächen werden nach der Entsiegelung in Weideland umgewandelt. Eine im Hof befindliche Betonplatte, 160,00 m², wird ebenfalls beseitigt und in eine gepflasterte Fläche umgewandelt. Hierdurch wird allerdings nur eine geringe ökologische Aufwertung erzielt.

 

Zur Berechnung des durch das Vorhaben verursachten Eingriffs sowie der erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wird der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“, Stand 01.01.2006, angewendet.

 

Demnach entsteht nach der Gegenüberstellung vom Ausgangszustand und dem Planzustand nach der Realisierung des Vorhabens in der Gesamtbilanz ein Überschuss von 30 Wertepunkten.

 

Aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde ist in diesem Fall eine Abweichung von den Verbotsvorschriften  gemäß Ziffer 3.6 des Landschaftsplanes der Stadt  Aachen in Verbindung mit § 69 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren.

 

 

 

 

 

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