Entscheidungsvorlage - FB 56/0350/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen für die städtischen Unterkünfte zur Unterbringung von geflüchteten Menschen, wohnungslosen Menschen und Spätaussiedler*innen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung; FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung; Dezernat II
- Verfasst von:
- FB 56/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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05.12.2023
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Anhörung/Empfehlung
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07.12.2023
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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13.12.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen für die städtischen Unterkünfte zur Unterbringung von geflüchteten Menschen, wohnungslosen Menschen und Spätaussiedler*innen zu beschließen.
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat die beigefügte Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen für die städtischen Unterkünfte zur Unterbringung von geflüchteten Menschen, wohnungslosen Menschen und Spätaussiedler*innen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen für die städtischen Unterkünfte zur Unterbringung von geflüchteten Menschen, wohnungslosen Menschen und Spätaussiedler*innen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Seit dem Erlass der bis heute geltenden „Satzung über die Benutzung des Übergangsheimes sowie über die Erhebung von Gebühren und von Entgelten für Verbrauchskosten für die Benutzung des Übergangsheimes der Stadt Aachen zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlern/Spätaussiedlerinnen, Flüchtlingen und Wohnungslosen“ vom 23. Juli 2003 haben sich die wirtschaftliche, tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zum Teil wesentlich geändert:
- Von 25 Übergangswohneinrichtungen im Jahr 2003 hat sich der Bestand an Übergangswohneinrichtungen und Wohnungen auf über 400 im Jahr 2023 erhöht.
- Während im Jahr 2003 die Unterbringung in Übergangswohneinrichtungen mit wohnheimähnlichem Charakter dominierte, hat in der Folgezeit aufgrund der Ratsbeschlüsse über die dezentrale Unterbringung die Unterbringung in separaten Wohnungen stark zugenommen.
- Die im Rahmen der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Kosten für die Benutzung der Wohneinrichtungen/Wohnungen haben sich seit dem Jahr 2003 durch Preissteigerung und Inflation erheblich erhöht.
- Die maßgebende obergerichtlichen Rechtsprechung zu den im Rahmen der Gebührenberechnung ansatzfähigen/nicht-ansatzfähigen Kosten sowie zu Einzelheiten des Gebührenmaßstabs (z. B. zur Frage des Flächen- bzw. Pro-Kopf-Maßstabs, zur Berücksichtigungsfähigkeit von Personalkosten von Hausmeister*innen bzw. von Sicherheitsdiensten oder zur anteiligen Berücksichtigungsfähigkeit von Gemeinschaftsflächen) hat sich seit dem Erlass der bis heute gültigen Satzung weiterentwickelt.
Zielsetzung für die Neuberechnung der Gebühr und die Novellierung des Satzungstextes waren
die Weitergabe der seit 2003 im Bereich der Unterbringung entstandenen Kostensteigerungen an die Bewohner*innen der Übergangswohneinrichtungen/Wohnungen über die Neuberechnung der Benutzungsgebühr und die Erarbeitung aktueller und rechtssicherer Regelungen.
Umsetzung
Die vorgelegte Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung orientiert sich an der Mustersatzung des Städte und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW), welche die Geschäftsstelle des StGB NRW am 16.02.2017 im Schnellbrief Nr. 55/2017 veröffentlicht hat („Muster einer Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose“).
Neue Gebührenberechnung
Die Gebührenberechnung der bisherigen Satzung geht auf die Rechnungsergebnisse vor 2003 zurück. Seitdem haben sich sowohl die Anzahl der unterzubringenden Menschen als auch der Bestand der Übergangswohneinrichtungen deutlich verändert. Die Gebühren wurden daher auf der Grundlage der Rechnungsergebnisse des Jahres 2020 neu berechnet.
Die Benutzungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen. In der Grundgebühr sind die Kosten für Mieten, Abschreibungen, Instandhaltung, Einrichtung und Personal enthalten. Die Verbrauchsgebühr berücksichtigt die Kosten für Elektrizität, Wärme/Heizung, Wasser, Reinigung, Abfallbeseitigung, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung und weitere laufende/wiederkehrende Betriebskosten gemäß § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346, 2347).
Aufgrund der unterschiedlichen Wohnqualität bzw. Wohnsituation für die Bewohner*innen von a) größeren Übergangswohneinrichtungen und b) separaten Wohnungen/abgeschlossenen Wohneinheiten wurden die Gebühren (Grundgebühr/Verbrauchsgebühr) jeweils in einen Gebührentarif „A“ für „Übergangswohneinrichtungen“ und Gebührentarif „B“ für „Wohnungen“ untergliedert. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) lässt eine solche Differenzierung ausdrücklich zu, vgl. OVG NRW, Urteil v. 3. Februar 1997, Az. 9 A 525/95, S. 12.
Das OVG NRW hält weiter an der Anwendung des Flächenmaßstabs fest (kein Personen- oder Pro-Kopf-Maßstab, vgl. z. B. Urteil v. 3. Februar 1997, Az. 9 A 525/95, S. 11). Dementsprechend knüpft auch die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW weiterhin an der Fläche an. Als Anknüpfungspunkt für die Neuberechnung der Gebühren wurde demzufolge die Quadratmeterzahl an zugewiesener Wohn- und Gemeinschaftsfläche gewählt.
Berechnung der Grundgebühr/-Verbrauchsgebühr
Die Berechnung der Grundgebühr (Anlage 2) ergibt im Gebührentarif „A“ für die Übergangswohneinrichtungen einen Betrag von 12,79 Euro pro Quadratmeter im Monat bzw. im Gebührentarif „B“ für die Wohnungen einen Betrag von 8,89 Euro pro Quadratmeter im Monat.
Die Berechnung der Verbrauchsgebühr (Anlage 2) ergibt für den Gebührentarif „A“ Übergangswohneinrichtungen einen Betrag von 5,59 Euro pro Quadratmeter im Monat bzw. für den Gebührentarif „B“ für Wohnungen einen Betrag von 3,52 Euro pro Quadratmeter im Monat.
Geminderte Verbrauchsgebührensätze für Bewohner*innen mit eigenen Elektrizitäts-/Energielieferverträgen mit Versorgungsunternehmen
Im Wege der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung können die Bewohner*innen eigene Elektrizitäts-, Energie- und Wasserlieferungsverträge mit der stawag oder anderen Energieversorgungsunternehmen abschließen. Insofern waren im Bereich der Verbrauchsgebühren jeweils geminderte Gebührensätze für Bewohner*innen mit eigenen Versorgungsverträgen zu berechnen.
Für den Fall, dass ein gesonderter Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Elektrizität geschlossen wurde, vermindert sich die Verbrauchsgebühr im Gebührentarif „A“ Übergangswohneinrichtung um 0,71 Euro auf 4,88 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat. Im Gebührentarif „B“ Wohnungen sinkt die Verbrauchsgebühr um 1,27 Euro auf 2,25 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat.
In dem Fall, dass ein eigener Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Wärme/Energie geschlossen wurde, vermindert sich die Verbrauchsgebühr des Gebührentarifs „A“ Übergangswohneinrichtungen um 0,78 Euro auf 4,81 Euro pro Quadratmeter im Monat. Für den Tarif „B“ Wohnungen vermindert sich die Verbrauchsgebühr um 0,88 Euro auf 2,64 Euro pro Quadratmeter im Monat.
Im Falle des Bestehens eines Versorgungsvertrags über die Belieferung mit Elektrizität und Wärme/Energie mindert sich der Verbrauchsgebührentarif „A“ für Übergangswohneinrichtungen um 1,49 Euro auf 4,10 Euro pro Quadratmeter im Monat und der Verbrauchsgebührentarif „B“ für Wohnungen sinkt um 2,15 Euro auf 1,37 Euro pro Quadratmeter im Monat ab.
Der Betrag, um den die Verbrauchsgebührentarife „A“ und „B“ im Falle eigener Versorgungsverträge der Bewohner*innen abzusenken sind, wurde mit Hilfe der Tabellenwerte aus dem „Stromspiegel für Deutschland“ aus dem Jahr 2019
(https://energieagenturen.de/wp-content/uploads/2019/02/Stromspiegel_2019_web_01.pdf)
und dem „Heizspiegel für Deutschland“ aus dem Jahr 2021 (https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel-2021/heizspiegel-2021.pdf) berechnet. Dazu wurde ein statistischer Durchschnittsverbrauch pro Quadratmeter berechnet; die Kosten dieses Durchschnittsverbrauchs von den Verbrauchsgebührentarifen der Satzung abgezogen.
Bestand der Übergangswohneinrichtungen
Der Bestand der Übergangswohneinrichtungen und Wohnungen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert und wird auch in den kommenden Jahren voraussichtlich weiteren Veränderungen unterliegen. Neue Standorte/Liegenschaften kommen hinzu, andere bestehen nicht mehr oder werden aufgrund auslaufender Mietverträge usw. in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen.
In der Satzung aus dem Jahr 2003 wurden die Übergangswohneinrichtungen und Wohnungen durch Aufzählung in der Satzung festgelegt. Um dem heutigen dynamischen Prozess gerecht zu werden, müsste die Objekt-/Standortliste der Satzung in diesem Punkt mehrmals jährlich geändert werden. Um diesen Aufwand in Zukunft zu vermeiden, sieht die Neufassung der Satzung in § 2 entsprechend der Mustersatzung des Städtetags NRW und der überwiegenden Verwaltungspraxis in den Kommunen in NRW nun vor, dass die*der Oberbürgermeister*in die Standort-/Objektliste durch schriftliche Festlegung verändern kann.
Benutzungsordnung
Um in Zukunft zeitnaher als bisher auf sich ändernde Regelungsnotwendigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung der Wohneinrichtungen/Wohnungen durch die Bewohner*innen reagieren zu können, z. B. aufgrund einer sich wandelnden Lebenswirklichkeit, sieht § 3 Absatz 3 der Neufassung vor, dass die*der Oberbürgermeister*in in Zukunft auch die Benutzungsordnung (früher: Hausordnung) für die Wohneinrichtungen/Wohnungen bzw. notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Benutzungsordnung schriftlich festlegen kann. Auch diese Änderung geht auf die Mustersatzung des StGB NRW und die daran anknüpfende Praxis in anderen Kommunen zurück.
Inkrafttreten
Die Satzung sieht in § 9 das Inkrafttreten zum 01.07.2024 vor. Hintergrund ist die zur Anwendung der neuen Gebührensystematik erforderliche umfangreiche Anpassung der zur Verwaltung der Übergangswohneinrichtungen genutzten Fachanwendung. Diese Anwendung wird zudem aktuell durch ein neues Programm ersetzt, das bis zum Abschluss der erforderlichen technischen Anpassungen mit anschließendem Probebetrieb parallel mit dem bisherigen Programm genutzt wird. Die zwischen dem Fachbereich Personal, Organisation, E-Government und Informationstechnologie bzw. nachfolgend dem Fachbereich Digitale Verwaltung und IT-Steuerung, der regio it und der Softwarefirma abzustimmenden konkreten Arbeiten zur Anpassung an die neue Satzung können erst nach abgeschlossenem Softwarewechsel durchgeführt werden. Danach sind zudem die für die neue Gebührensystematik erstmalig erforderlichen Daten zu erfassen.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Neuberechnung der Benutzungsgebühr sind Mehreinnahmen im Bereich der beiden betroffenen Produkte Nr. 100 803 „Verwaltung & Betrieb Flüchtlingsunterkünfte“ und Nr. 100 804 „Verwaltung & Betrieb sonstige Unterkünfte & Einrichtungen“ zu erwarten. Eine genaue Bezifferung dieser Mehreinnahmen im Voraus erscheint aus einer Reihe von Gründen schwierig.
Mit der Gebührenerhöhung geht für die Fälle der Unterbringung von Menschen, die Leistungen zur Sicherung des notwendigen Bedarfs zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII oder des AsylbLG beziehen, zugleich ein erhöhter Leistungs-/Kostenaufwand im Bereich der betroffenen Produkte Nr. 050105 „Delegation StädteRegion“ und Nr. 050202 „Leistungen AsylbLG, FlüAG, Teilhabe- u. Integrationsgesetz“ für Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG einher. Insofern ist nicht absehbar, inwieweit Mehreinnahmen im Bereich der Vereinnahmung von Gebühren wiederum höheren Ausgaben im Leistungsbereich der Grundsicherung und des Asylbewerberleistungsgesetzes gegenüberstehen werden.
Einer belastbaren Prognose der finanziellen Auswirkungen zum heutigen Zeitpunkt steht weiter entgegen, dass a) der zukünftige Grad der möglichen Auslastung der Übergangswohneinrichtungen und Wohnungen und b) die Anzahl gegebenenfalls zu befürchtender Zahlungsausfälle auf Seiten der Gebührenzahler*innen nur schwer voraussehbar erscheint.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
|
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
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|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
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105,8 kB
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|||
2
|
(wie Dokument)
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187,4 kB
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