Entscheidungsvorlage - FB 23/0155/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Wohnungs-und Liegenschaftsausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, die Entscheidungen über den Verzicht des Vorkaufsrechtes nach § 36a Landschaftsgesetz NRW selber zu treffen.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Durch den neuen § 36a Landschaftsgesetz NRW (LG, NW)steht dem Träger der Landschaftsplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach den §§ 20, 22, 23 und 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken zu.

 

Im Zusammenhang mit der üblichen Prüfung des Vorkaufsrechtes nach § 24 bzw. § 25 BauGB wird daher ab sofort auch die Prüfung nach § 36a LG, NW durchgeführt. Hierzu wird  die Stellungnahme der Umweltverwaltung eingeholt, wenn ein Grundstück im Geltungsbereich des Landschaftsplanes verkauft wird.

Die Grundstücke liegen in der Regel im Außenbereich und sind sowohl aus strategischer als auch aus städtebaulicher Sicht von untergeordneter Bedeutung.

 

In den meisten Fällen wird dies daher zu dem Ergebnis führen, dass die Verwaltung auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet.

 

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, im Interesse einer zügigen Abwicklung der Prüfung der Vorkaufsrechte und in Anbetracht der Häufigkeit dieser Fälle die Entscheidung hierüber der Verwaltung zu überlassen.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

./.

Loading...