Entscheidungsvorlage - FB 23/0155/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 36a Landschaftsgesetz NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
- Verfasst von:
- FB 23/24
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
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Entscheidung
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23.05.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Durch den neuen § 36a
Landschaftsgesetz NRW (LG, NW)steht dem Träger der Landschaftsplanung im
Geltungsbereich eines Landschaftsplanes für die Umsetzung der im
Landschaftsplan nach den §§ 20, 22, 23 und 26 getroffenen Festsetzungen ein
Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken zu.
Im Zusammenhang mit der
üblichen Prüfung des Vorkaufsrechtes nach § 24 bzw. § 25 BauGB wird daher ab
sofort auch die Prüfung nach § 36a LG, NW durchgeführt. Hierzu wird die Stellungnahme der Umweltverwaltung
eingeholt, wenn ein Grundstück im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
verkauft wird.
Die Grundstücke liegen in der
Regel im Außenbereich und sind sowohl aus strategischer als auch aus
städtebaulicher Sicht von untergeordneter Bedeutung.
In den meisten Fällen wird
dies daher zu dem Ergebnis führen, dass die Verwaltung auf die Ausübung des
Vorkaufsrechts verzichtet.
Von der Verwaltung wird
vorgeschlagen, im Interesse einer zügigen Abwicklung der Prüfung der
Vorkaufsrechte und in Anbetracht der Häufigkeit dieser Fälle die Entscheidung
hierüber der Verwaltung zu überlassen.
