Kenntnisnahme - Dez II/0040/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Das Bürgerforum nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Die Anregungen vom 02.06.2023, 14.06.2023, 20.07.2023, 21.07.2023, 21.07.2023 sowie vom 10.11.2023 auf Erhebung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen gelten damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit als Anlage beigefügter Anregung vom 02.06.2023 beantragt ein/e Einwohner/in der Stadt Aachen die Erhebung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen in Aachen und nimmt hierzu Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023 (Az: 9 CN 1.22) über die Erhebung einer Verpackungssteuer in Tübingen. Fünf wortgleiche weitere Anregungen wurden in gleicher Sache gestellt (14.06.2023, 20.07.2023, 21.07.2023, 20.07.2023 sowie 10.11.2023).

 

Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Besteuert werden Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, "sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden". Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 Euro, für jedes Einwegbesteck(-set) 0,20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit sollte zunächst auf maximal 1,50 Euro begrenzt werden. Eine ortsansässige Mc-Donalds-Filiale hatte gegen diese örtliche Verpackungssteuer geklagt.

 

Laut BverwG handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG, für deren Erhebung die Stadt Tübingen zuständig war. Bei den an Ort und Stelle oder als Take-Away verkauften Speisen und Getränken zum unmittelbaren Verzehr sei es überwiegend der Fall, dass ihr Konsum – und damit der Verbrauch der zugehörigen Verpackungen –innerhalb des Gemeindegebietes stattfinde. Damit sei zugleich – so das BverwG – der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt. Das BverwG urteilte weiter, dass lediglich die Obergrenze der Besteuerung von 1,50 € pro Einzelmahlzeit und dass der Stadtverwaltung ohne zeitliche Begrenzung gewährte Betretungsrecht im Rahmen der Steueraufsicht rechtswidrig sei. Diese beiden Verstößen lassen aber die Rechtmäßigkeit der Satzung im Übrigen unberührt. 

 

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023 war der Rechtsweg jedoch noch nicht ausgeschöpft. So hat die Firma Mc Donalds im September 2023 gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Verfassungsbeschwerde erhoben. Wenngleich diese keine aufschiebende Wirkung hat und die Stadt Tübingen derzeit die Verpackungssteuer erhebt, so ist die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen den Ausgang der Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Ein interkommunaler Austausch der Steuerämter der kreisfreien Großstädte in Nordrhein-Westfalen deckt sich mit dieser zunächst abwartenden Position des Städte- und Gemeindebundes.

 

Aus Sicht der Stadt Aachen wäre vielmehr eine bundesweite einheitliche Regelung zu begrüßen. Hierzu sei ausgeführt, dass – mit Ausnahme einzelner Paragrafen - am 16.05.2023 bereits das Einwegkunststofffondsgesetz des Bundes in Kraft getreten ist. Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz sollen die Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten zukünftig ebenfalls an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 01.01.2024 von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte entrichtet werden und wird erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen sein.

 

Vor dem Hintergrund dieser neuen Bundesgesetzes und der erhobenen Verfassungsbeschwerde ist die zurückhaltende Position der Kommunen in Nordrhein-Westfalen zu werten. 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie der Fachämter der kreisfreien Großstädte in NRW die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer nicht empfohlen.

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