Kenntnisnahme - FB 36/0364/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Tagesordnungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 07.02.2024 "Sachstandsbericht Maßnahmen gegen Umweltgefahren durch Zigarettenstummel"
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Beteiligt:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- FB 36/500
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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06.03.2024
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Datum vom 07.02.2024 wurde durch die Fraktion DIE Linke der Tagesordnungsantrag mit dem Titel „Sachstandsbericht Maßnahmen gegen Umweltgefahren durch Zigarettenstummel“ gestellt. Die Fraktion führt in ihrem Antrag aus, dass in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.11.2022 berichtet wurde, dass im Jahr 2020 elf Bußgeldverfahren und im Jahr 2021 sechs Bußgeldverfahren gegen Menschen eingeleitet worden sind, die ihre Zigarettenstummel nicht ordnungsgemäß entsorgt hätten. Zur Intensivierung der Maßnahmen sei in Aussicht gestellt worden, dass verwaltungsinterne Konsultationen geführt und die Fachausschüsse zu gegebener Zeit informiert würden. Die Verwaltung möge zum Stand der Konsultationen und vorgesehenen Maßnahmen berichten.
Der Tagesordnungsantrag wird verwaltungsseitig wie folgt beantwortet:
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz des 08.11.2022 (Vorlage Ö 11 – FB 36/0212/WP18) hat die Verwaltung aufgrund des Tagesordnungsantrages der Fraktion DIE LINKE vom 21.09.2022 mit dem Titel „Umweltgefahren durch Zigarettenstummel“ umweltfachliche Gesichtspunkte der Thematik beschrieben. Ergänzend und im Nachgang zur vorgenannten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz hat die Fraktion DIE LINKE mit Datum vom 09.11.2022 den Tagesordnungsantrag mit dem Titel „Maßnahmen gegen Umweltgefahren durch Zigarettenstummel“ gestellt.
Der Hauptausschuss hat aufgrund dieses Antrags in seiner Sitzung vom 23.11.2022 (Vorlage Ö 11 – FB 36/0230/WP18) die Ausführungen der Verwaltung in Bezug auf die eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Kenntnis genommen, wonach im Rahmen der Erläuterungen der rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten die durch den FB 32 – Sicherheit und Ordnung – geahndeten Verstöße mit 11 eingeleiteten Bußgeldverfahren für das Jahr 2020 bzw. sechs Verfahren betreffend das Jahr 2021 beziffert wurden. Die aktuelle Fortschreibung der Fallzahlen weist für das Folgejahr 2022 vier bzw. das Jahr 2023 neun durchgeführte Verfahren aus.
Weder die Aachener Straßenverordnung als spezielle Rechtsquelle noch der in der damaligen Vorlage zitierte „Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt“ des Landes NRW wurden zwischenzeitlich novelliert.
Losgelöst dieser kaum in der Fläche greifenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Instrumente kommunaler Art greift die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL) die Thematik jedoch auf und gibt den EU-Mitgliedsstaaten u.a. die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung zur Kostenübernahme von Sammlungs- und Reinigungsmaßnahmen durch achtloses Wegwerfen von Abfällen, dem sogenannten Littering, auf.
Diese auch Tabakprodukte mit Filtern bzw. Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten betreffende erweiterte Herstellerverantwortung beinhaltet, dass anstelle der Allgemeinheit künftig die Hersteller solcher Produkte die Folgekosten von im öffentlichen Raum anfallenden Abfällen zu übernehmen haben und zu diesem Zweck Zahlungen an einen durch das Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds leisten. Aus diesem Fonds soll Anspruchsberechtigten – mithin u.a. den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und damit dem Aachener Stadtbetrieb - Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen.
Die vorbezeichnete EU-Richtlinie 2019/904 wurde durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) umgesetzt und am 15.05.2023 bzw. die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) am 17.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die damit normierte Abgabepflicht beginnt am 1. Januar 2024 und ist erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten. Bei den hier in Rede stehenden Tabakprodukten beträgt der Abgabesatz rd. 9 EUR je kg in Verkehr gebrachter Produktmenge, während die Ausschüttung des Fonds auf Basis eines Punktesystems bemessen wird, welches u.a. die zu reinigenden Wegstrecken des gemeindlichen Straßennetzes, die Anzahl der öffentlichen Straßenpapierkörbe oder auch Sensibilisierungsleistungen mit der Bemessungsgrundlage „Mitarbeitendenstunden“ berücksichtigt.
Dieser allererste Schritt des Bundesgesetzgebers geht daher zurecht an die Verursacher heran, wird aber durch die sehr geringe finanzielle Entlastung pro Kommune auf städtischer Seite kaum Entlastung bringen.
Auch wenn sich nach Auskunft des Umweltbundesamtes die zur Umsetzung erforderlichen technischen Registrierungsmöglichkeiten derzeit sowohl hersteller- als auch entsorgungsträgerseitig verzögern, erscheint die nunmehr bestehende bundesrechtliche Gesetzgebung den Verursachungsbeitrag verstärkt zu fokussieren und nimmt diesen losgelöst von eher einzelfallbezogenen Bußgeldverfahren in die Verantwortung und generiert Erstattungsansprüche unabhängig kommunaler Eingriffs- oder Sanktionsmöglichkeiten.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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| x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
| x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
|
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| nicht |
| x |
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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587,9 kB
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