Entscheidungsvorlage - FB 36/0379/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung der NABU - Naturschutzstation Aachen gemäß Förderrichtlinie der Biologischen Stationen NRW - FÖBS - Anschlussförderung ab 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- FB 36/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Entscheidung
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|
04.06.2024
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Aus der im Jahr 2006 eingerichteten NABU-Naturschutzstation Aachen, einer Kooperation zwischen NABU Stadtverband Aachen e. V. und der Stadt Aachen (damals Fachbereich Umwelt), wurde 2015 eine landesgeförderte Biostation. Hierdurch wurde die Zusammenarbeit des ehrenamtlichen und amtlichen Naturschutzes in Aachen gefestigt. Mit der Förderung nach der „Förderrichtlinie Biologische Stationen NRW – FöBS“ durch das Land NRW wird die Arbeit der NABU Naturschutzstation Aachen als Biologische Station finanziell unterstützt. Die Finanzierung der Station und somit ein wichtiger Bestandteil der Naturschutzarbeit in der Stadt Aachen konnten damit auf ein solides Fundament gestellt werden.
Die Förderung durch das Land verfolgt den Zweck, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaft vor Ort in Ergänzung zu den Tätigkeiten der Stadt zu schützen und zu pflegen. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem die Betreuung von Schutzgebieten, die Unterstützung des Vertragsnaturschutzes vor Ort, die Durchführung und Betreuung von Artenschutzprojekten sowie Naturschutzbildung und Öffentlichkeitsarbeit.
Über den gegründeten Trägerverein erfolgt im Wesentlichen die Abstimmung der Jahresplanung sowie der Planung und Verwaltung der verfügbaren Finanzmittel. Dabei wird ein jährlicher Arbeits- und Maßnahmenplan (AMP) aufgestellt. Der AMP 2024 ist dieser Vorlage beispielhaft beigefügt.
Der AMP mit den ausgewiesenen Verrechnungseinheiten je Aufgabe (VE) bildet die Bemessungsgrundlage der Landeszuwendung nach FöBS. Eine VE wird derzeit mit 60,95 € berechnet. Das MUNV beabsichtigt, den Betrag der VE nach Ziffer 6.4.1 der FöBS-Richtlinie im Wege einer Richtlinienänderung rückwirkend zum 01.01.2024 auf voraussichtlich 79,39 € anzuheben. Hierfür steht noch die Ressortabstimmung mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung sowie dem Landesrechnungshof aus.
Gemäß Ministerialerlass wird zur Gewährleistung einer längerfristigen Planungs- und Finanzierungssicherheit für die Biologischen Stationen erstmalig ab dem Jahr 2025 eine mehrjährige Förderung nach FöBS für die AMPe 2025 bis 2027 in Aussicht gestellt. Dies steht noch unter dem Vorbehalt einer Etatisierung von entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushalt.
Die Landesförderung beträgt 80% der Gesamtausgaben. Die restliche Finanzierung von 20% hat bisher die Stadt Aachen als weitere Zuwendungsgeberin übernommen. Die Deckung erfolgt vollständig aus originären kommunalen Eigenmitteln durch entsprechende Einsparungen im geplanten Etat der unteren Naturschutzbehörde. Die bisherige Verwendung von Ersatzgelder ist ab dem Jahr 2024 nicht mehr gestattet.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz hatte zuletzt mit Beschluss vom 10.09.2019 der finanziellen Beteiligung der Stadt an den Kosten für die Dauer von 5 Jahren bis einschließlich 2024 zugestimmt. Die Stadt beabsichtigt, die Zusammenarbeit mit der NABU-Naturschutzstation
fortzuführen und die Kofinanzierung im Rahmen der FöBS-Förderung in Höhe von 20% der Gesamtkosten für die Dauer von weiteren 5 Jahren bis 31.12.2029 zu stellen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2025 | Fortgeschriebener Ansatz 2025 | Ansatz 2026-2027 | Fortgeschriebener Ansatz | Folge-kosten (2026) | Folge-kosten (2027-2029/Jahr) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 40.000 | 40.506,35 | 40.000 | 0 | 37.884,91/ *45.506,35 | 40.156,38/ *48.234,78 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 40.000 | 45.506,35 | 40.000 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | -5.506,35 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
* Die voraussichtlichen Kosten ab 2026 können nur geschätzt werden. Folgende Gründe können zu Abweichungen führen:
1. Die Naturschutzstation übernimmt seit 2023 bis zunächst 2025 einzelne Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde im Bereich Vertragsnaturschutz, wofür 480 VE zusätzlich veranschlagt werden. Dies entspricht einer Erhöhung des Kofinanzierungsbetrages um 7.621,44 € auf 45.506,35 € (2025). Sollte die Aufgabenübertragung nicht fortgesetzt werden, reduziert sich der städtische Anteil ab 2026 auf 37.884,91 €.
2. Nach Ziffer 6.4.1 der Richtlinie soll der Basisbetrag je VE entsprechend der Inflationsrate nach 5 Jahren angepasst werden. Dies wäre in 2027 der Fall. In der obigen Tabelle wurde mit einer fiktiven Erhöhung von 6% kalkuliert. Dies entspricht einem Kofinanzierungsanteil von 40.156,38 € bzw. von 48.234,78 € (bei Beibehaltung der zusätzlichen 480 VE)
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
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| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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103 kB
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