Entscheidungsvorlage - B 03/0059/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt entsprechend dem Verwaltungsvorschlag die Änderung des Punktes „Tarifzone I in § 2 Abs. 1 der Parkgebührenordnung“.

Die Neufassung der Parkgebührenordnung ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil des Beschlusses.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.06.2006 eine neue Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung) beschlossen.

 

Im Rahmen der Beratung wurde seitens der Verwaltung ausgeführt, das es möglich sei, die in § 2 Abs. 1 unter Tarifzone I beschlossene Regelung

 

  0,03 € je angefangene Zeiteinheit von 2 Minuten

 

umzusetzen.

 

Diese Aussage trifft auch technisch zu. Im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses und entsprechender Kontaktaufnahme mit den Herstellerfirmen stellte sich jedoch heraus, dass aus nachfolgenden Gründen von derartigen kleinen Münzeinheiten abgeraten wird:

 

- Durch die erhöhte Anzahl von Münzen in den Geldkassetten der  Parkscheinautomaten und               das dadurch verursachte größere Geldvolumen wird ein               kürzerer Leerungszyklus erforderlich.

- Ein kürzerer Leerungszyklus führt automatisch zu höherem Personaleinsatz und   hiermit verbunden ist auch automatisch ein höherer finanzieller Aufwand.

- In direktem Zusammenhang steht auch ein höherer Aufwand bei der Weiterverarbeitung des               Münzgeldes.

- Problematisch ist laut Aussage der Hersteller die Erkennung von Rotgeldmünzen  durch den im Parkscheinautomaten installierten Münzprüfer. Falschinterpretation des               Münzwertes oder Nichtannahme von Münzen kommt hier deutlich häufiger vor als bei den               restlichen Münzen.

 

Obwohl es technisch durch entsprechende Softwareanpassung grundsätzlich möglich ist den Beschluss des Rates umzusetzen, wird aus den vorgenannten Gründen seitens der Verwaltung dringend davon abgeraten.

Es wird vorgeschlagen den Tarif umzurechnen auf eine Münzeinheit von 0,05 € (dies entspricht auch der derzeitigen Praxis). Die Umrechnung führt zu einer Zeiteinheit von 3 Minuten und 20 Sekunden.

 

Da bei den Parkscheinautomaten die Zieluhrzeit ausschließlich in Stunden und exakten Minuten angezeigt wird und die sekundengenaue Vorgabe zwar gerechnet aber die Zeit in Minuten (auf- oder abgerundet) angezeigt würde, wird vorgeschlagen als neuen Tarif

 

 0,05 € je angefangene Zeiteinheit von 3 Minuten

 

festzulegen.

 

Dies erscheint aus Rechtssicherheitsgründen und Risikominimierung bei möglichen Verwaltungsstreitverfahren für sinnvoll. Möglicherweise könnte ansonsten von einem Verwaltungsgericht die Satzung für fehlerhaft evtl. sogar für nichtig erklärt werden. Dem sollte vorgebeugt werden.

 

Die vom Rat am 07.06.2006 beschlossene Parkgebührenordnung in der nunmehr von der Verwaltung vorgeschlagenen modifizierten Form ist als Anlage beigefügt.

 

Eine Änderung der Parkgebührenordnung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich, da das Bekanntmachungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde.

 

Da es sich hierbei nur um eine geringfügige Modifizierung des Beschlusses geht, ist nach Auffassung der Verwaltung eine erneute Beratung in der Bezirksvertretung sowie dem Verkehrsausschuss nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

Gebührenordnung

für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen

(Parkgebührenordnung)

vom .....................

 

 

Aufgrund des § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBI  I S. 310, 319) und § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (GV. NRW. S. 48), i. V. mit § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekannt­machung vom 13.05.1980 (GV. NRW.S.528), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ............................folgende Gebüh­renordnung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen  im Geltungsbereich der Stadt Aachen nur während des Laufs eines Parkschein­automaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Ge­bührenordnung erhoben.

 

 

§ 2

 

(1)                Die Parkgebühr beträgt für alle öffentlichen Verkehrsflächen nach § 1 in der

 

Tarifzone I    0,30 € für die ersten 20 Minuten, darüber hinaus

 0,05 € je angefangene Zeiteinheit von 3 Minuten

 

Tarifzone II      0,25 € für die ersten 30 Minuten, darüber hinaus

 0,05 je angefangene Zeiteinheit von 6 Minuten

 

(2)                Die Gebührenzoneneinteilung ist in der Anlage 1 dargestellt. Nicht dargestellte Bereiche der Stadt Aachen liegen in Zone II.

 Die Anlage 1 ist Bestandteil der Parkgebührenordnung.

 

 

§ 3

 

(1)                Beginn und Ende der Bedienpflichtzeit der Parkscheinautomaten werden gemäß

§§ 13 und 45 Straßen­verkehrsordnung durch Verkehrsanordnung festgesetzt.

 

(2) Besondere Regelungen zum kostenlosen Kurzzeitparken können durch Verkehrsanordnung getroffen werden.

 

 


§ 4

 

Bei Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen wird die Gebühr auf 0,50 € je angefangene Stunde festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Die Parkgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebüh­renordnung) vom 22.11.2000 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 19.03.2001 außer Kraft.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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