Kenntnisnahme - FB 02/0131/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und europäische Angelegenheiten nimmt  die Ausführungen der Verwaltung  zum Thema Arbeitsgelegenheiten – so genannte 1-Euro-Jobs, Berücksichtigung der Bedingungen ‚Gemeinnützigkeit’ und ‚Zusätzlichkeit’ bei der Einrichtung der Stellen Stadtteilhausmeister, Begleitservice in Schulbussen und zur Entfernung von illegal aufgehangenen Plakaten  zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sind öffentlich geförderte Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorgesehen. Sie sollen genutzt werden, um die Chancen der betroffenen Menschen zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt nach Kräften zu stärken.

Öffentlich geförderte Arbeitsgelegenheiten sind Teil eines arbeitsmarktpolitischen Gesamtkonzeptes. Sie dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn reguläre Beschäftigung nicht gefährdet ist. Daher werden bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten strenge Maßstäbe angelegt.

 

Kriterien zur Prüfung bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten

nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

 

1)   Öffentliches Interesse/ Gemeinnützigkeit

2)   Zusätzlichkeit

3)   Wettbewerbsneutralität

4)   Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit

 

zu1)

Arbeitsgelegenheiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis unmittelbar der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

 

Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere auch gemeinnützige Arbeiten. Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit/ des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet dient. Hierzu gehören zum Beispiel Arbeitsgelegenheiten in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und  Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend-, Familie- oder Altenhilfe, Gesundheitswesen einschließlich Pflege, Sport.

 

zu 2)

Arbeitsgelegenheiten sind zusätzlich, wenn sie ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden (Pflichtaufgaben), sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

 

zu 3)

In Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Arbeitsgelegenheiten dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden.

 

zu 4)

Im Hinblick auf die Erfordernisse des regionalen Arbeitsmarktes sollen Arbeitsgelegenheiten z.B. für die Teilnehmer Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten oder Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen, die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder auch Grundtugenden vermitteln. Sie sollen mittelfristig der Integration in den Arbeitsmarkt dienen.

 

Alle Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Arbeitsgelegenheit zu genehmigen.

 

Prüfung der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten am Beispiel des City-Service Aachen      

(Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 10.01.2005 zur Einsetzung von sogenannten

Stadtteilhausmeistern bzw. Ortsdienern  im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten)

 

1) Gemeinnützigkeit/ öffentliches Interesse

Die von den Teilnehmern zu erbringenden praktischen Leistungen und Serviceleistungen dienen unmittelbar und ausschließlich dem Allgemeinwohl. Sie wird ohne Gewinnerzielung bei einem gemeinnützig anerkannten Träger durchgeführt (hier: Sozialwerk Aachener Christen e.V.).

 

1. Praktische Leistungen

-          Weitergabe von Informationen an zuständige städt. Dienststellen über durchzuführende Pflegegänge bei der Straßenreinigung

-          Weitergabe von Informationen an zuständige städt. Dienststellen über durchzuführende Pflegegänge bei der Reinhaltung des öffentlichen Grüns

-          Entfernung wilder Plakatierungen

-          Verhinderung von Graffiti und Weitergabe von Informationen an zuständige Dienststellen über zu entfernendes Graffiti

-          Unterstützung bei der Reinhaltung von Straßen und Plätzen durch zusätzliche, die 

Straßenreinigung ergänzende Pflegegänge

-          Unterstützung bei der Reinhaltung des öffentlichen Grüns durch ergänzende Pflegegänge

 

2. Serviceleistungen

-          Wegweiser für Besucher bei Fragen nach Sehenswürdigkeiten, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufszonen, Verkehrsmitteln, Veranstaltungen und Weiterleitung an den Verkehrsverein    

-          Hilfe vor Ort, z.B. für Rollstuhlfahrer, Familien mit  Kinderwagen etc.

-          Begleitung von Ortsunkundigen, Senioren, Menschen mit Behinderungen

-          Unterstützung bei der Parkplatzsuche (Hinweis auf Parkhäuser, Bendplatz etc.)    

-          Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen in der Innenstadt in Kooperation mit den städtischen Ämtern, den Werbegemeinschaften, der MAC etc.

 

2) Zusätzlichkeit

Die Tätigkeiten sind zusätzlich. Sie würden sonst nicht verrichtet. Auch besteht keine rechtliche Verpflichtung die Arbeiten durchzuführen.

 

3) Wettbewerbsneutralität

 

Die Arbeitsgelegenheit stellt in keiner Weise eine Konkurrenz zu bestehenden Wirtschaftszweigen dar. Es besteht keine Wettbewerbsverzerrung und keine Gefährdung bestehender Arbeitsverhältnisse.

 

4) Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit

Durch die Arbeitsmarktnähe der Tätigkeit wird eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Integration in den Arbeitsmarkt erzeugt.

 

Alle Voraussetzungen liegen vor.

 

Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 12.04.2005  - Aufbau eines Begleitservice in Schulbussen

 

Wie bereits in der letzten Vorlage für den 21.06.06 berichtet, sind die Arbeitsgelegenheiten im o.a. Bereich bereits erfolgreich bei der ASEAG eingerichtet worden. Die Teilnehmer an der Maßnahme werden zu 80 % in Schulbussen eingesetzt. Nach Aussage der ARGE kann die Anzahl der Arbeitsgelegenheiten bei Bedarf  jederzeit aufgestockt werden. Es wird hierbei besonderer Wert auf die Auswahl der Teilnehmer gelegt, da es sich um einen sehr sensiblen Bereich handelt.

 

Ratsantrag der CDU-Fraktion vom 25.04.2005 zur Entfernung von illegal aufgehangenen Plakaten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten

 

Die Aktivität zur Entfernung von illegal angebrachten Plakaten wird  Bestandteil der Aufgabenbeschreibung der Teilnehmer am „City-Service Aachen“ sein.

 

In Aachen besteht ein Mehrfachprüfungssystem, dass alle relevanten Akteure einbindet und so die Einhaltung aller Kriterien ausdrücklich sicherstellt.

Die Anträge gehen bei FB 02 ein und werden dort erstmalig unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften geprüft.

Nach der Prüfung durch FB 02 wird bei FB 11 geprüft, ob personalwirtschaftliche Maßnahmen im Bereich der beantragten Arbeitsgelegenheit anstehen und daher gegen eine Einrichtung sprechen.

FB 11 reicht den Antrag beim Personalrat ein. Der Personalrat prüft insbesondere das Kriterium der Zusätzlichkeit.

Stimmt der Personalrat der Einrichtung zu, wird der Antrag über FB 02 an das Team Koordination/ Integration der ARGE weitergeleitet, die diese Arbeitsgelegenheit erneut prüft.

Abschließend werden alle Anträge nochmals einer Kommission, bestehend aus DGB, HWK, IHK, ARGE und Stadt zur Bewertung vorgelegt.

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