Entscheidungsvorlage - A 51/0148/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

Er spricht sich für die befristete Anerkennung des Vereins „Offener Kinder- und Jugendtreff Space Walheim e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe aus. Die Anerkennung ist damit gekoppelt,

dass die Befristung nach einem Jahr automatisch in eine unbefristete Anerkennung übergeht, wenn in dieser Zeit keine Gründe bekannt werden, die dem entgegenstehen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Verein “Offener Kinder- und Jugendtreff Space Walheim e.V.” mit Sitz in Aachen-Walheim

beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

 

Seit 1997 existiert in Aachen-Walheim die offene Jugendeinrichtung Space. Betrieben wurde die Einrichtung von der kath. Kirchengemeinde St. Anna in Walheim. Die Pfarre hat unter ihrem Dach einen „Vorstand“ gebildet, der die Belange der Einrichtung im Zusammenwirken mit dem beschäftigten Team vertritt.

Der Vorstand setzte sich zusammen aus Mitgliedern des Pfarrgemeinderates und einer im Auftrag der Regionalstelle für kirchliche Jugendarbeit tätigen Jugendbeauftragten.

Die erfolgreiche Kinder- und Jugendarbeit des Space wurde erheblich in Frage gestellt, als im Bereich des Bistums die Zuständigkeiten für die offenen Kinder- und Jugendangebote wie auch die damit verbundenen finanziellen und personellen Ressourcen  wegbrachen.

 

Um das Angebot offene Jugendarbeit im Space zu erhalten, hat die Pfarre schnell reagiert und aus dem „Vorstand“ einen selbständigen Träger gebildet.

 

Dieser Träger mit Namen “Offener Kinder- und Jugendtreff Space Walheim e.V.” wurde von den Personen gegründet, die sich auch schon vorher um die Einrichtung gekümmert haben.

 

Die Gründung erfolgte am 24.11.2005 unter Übernahme aller Rechte und Pflichten der offenen Kinder- und Jugendeinrichtung.

 

Die Satzung wurde im Vorfeld in Abstimmung mit dem Jugendamt erarbeitet. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 15.12.2005 unter der Vr.-Nr.: 4287.

 

Das Finanzamt Aachen-Außenstadt hat  am 14.12.2005 die vorläufige Gemeinnützigkeit durch Erteilung des Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides anerkannt.

 

Der Antragsteller verfolgt das Ziel, junge Menschen durch die Sicherstellung der offenen Jugendarbeit im Jugendtreff Space in ihrer Entwicklung zu fördern und beim Hineinwachsen in die Gesellschaft zu unterstützen.

Durch die Übernahme der bis zum 31.12.2007 laufenden Leistungsvereinbarung  durch den Antragsteller sind  die mit dem SGB VIII verbundenen Ziele auch verbindlich festgeschrieben.

 

Ebenso wird die, bereits in der Vergangenheit praktizierte, Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Trägern der Jugendarbeit fortgesetzt.

 

Diese Arbeit des Trägers ist als ein wesentlicher Beitrag zur Förderung junger Menschen anzusehen. Die Verwaltung ist darüber hinaus der Meinung, dass es sich bei der Arbeit wie auch bei dem Engagement der handelnden Personen um besonders erwähnenswerte Aktivitäten handelt. 

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach dem KJHG setzt voraus, dass der Träger der freien Jugendhilfe die 4 Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 KJHG erfüllt.

 

Das heißt, dass der Träger

   1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist,   

   2. gemeinnützige Ziele verfolgt,

   3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten  lässt, dass er einen                                                     

 

       nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im

       Stande ist, und

   4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

 

Mit seiner Arbeit ist der  Antragsteller eindeutig auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 KJHG tätig.

 

Sein Wirken entspricht der vom KJHG geforderten Gemeinnützigkeit, die über die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des § 52 Abgabenordnung hinaus geht.

 

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den handelnden Personen wie auch durch die bisherige Arbeit – über die Leistungsvereinbarung hinaus – ist die Verwaltung davon überzeugt, dass der Antragsteller auch künftig die geforderten fachlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt.

 

Seine Satzung bietet die Basis und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

 

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind erfüllt. Um keinen Präzedenzfall zu schaffen, schlägt die Verwaltung vor, den Antragsteller befristet anzuerkennen, mit der Maßgabe, dass die Befristung nach einem Jahr automatisch in eine unbefristete Anerkennung übergeht, wenn in dieser Zeit keine Gründe bekannt werden, die dem entgegenstehen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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