Entscheidungsvorlage - A 51/0148/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Anerkennung des Vereins "Offener Kinder- und Jugendtreff Space Walheim e.V." als Träger der freien Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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14.11.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Er spricht sich für die befristete Anerkennung des Vereins „Offener
Kinder- und Jugendtreff Space Walheim e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe
aus. Die Anerkennung ist damit gekoppelt,
dass die Befristung nach einem Jahr automatisch in eine unbefristete Anerkennung übergeht, wenn in dieser Zeit keine Gründe bekannt werden, die dem entgegenstehen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verein “Offener Kinder- und Jugendtreff Space
Walheim e.V.” mit Sitz in Aachen-Walheim
beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Seit 1997 existiert in Aachen-Walheim die offene Jugendeinrichtung
Space. Betrieben wurde die Einrichtung von der kath. Kirchengemeinde St. Anna
in Walheim. Die Pfarre hat unter ihrem Dach einen „Vorstand“ gebildet, der die
Belange der Einrichtung im Zusammenwirken mit dem beschäftigten Team vertritt.
Der Vorstand setzte sich zusammen aus Mitgliedern des
Pfarrgemeinderates und einer im Auftrag der Regionalstelle für kirchliche
Jugendarbeit tätigen Jugendbeauftragten.
Die erfolgreiche Kinder- und Jugendarbeit des Space wurde erheblich in
Frage gestellt, als im Bereich des Bistums die Zuständigkeiten für die offenen
Kinder- und Jugendangebote wie auch die damit verbundenen finanziellen und
personellen Ressourcen wegbrachen.
Um das Angebot offene Jugendarbeit im Space zu erhalten, hat die Pfarre
schnell reagiert und aus dem „Vorstand“ einen selbständigen Träger gebildet.
Dieser Träger mit Namen “Offener Kinder- und Jugendtreff Space Walheim
e.V.” wurde von den Personen gegründet, die sich auch schon vorher um die
Einrichtung gekümmert haben.
Die Gründung erfolgte am 24.11.2005 unter Übernahme aller Rechte und
Pflichten der offenen Kinder- und Jugendeinrichtung.
Die Satzung wurde im Vorfeld in Abstimmung mit dem Jugendamt
erarbeitet. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 15.12.2005 unter der
Vr.-Nr.: 4287.
Das Finanzamt Aachen-Außenstadt hat am 14.12.2005 die vorläufige Gemeinnützigkeit durch
Erteilung des Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides anerkannt.
Der Antragsteller verfolgt das Ziel, junge Menschen durch die
Sicherstellung der offenen Jugendarbeit im Jugendtreff Space in ihrer
Entwicklung zu fördern und beim Hineinwachsen in die Gesellschaft zu
unterstützen.
Durch die Übernahme der bis zum 31.12.2007 laufenden
Leistungsvereinbarung durch den
Antragsteller sind die mit dem SGB
VIII verbundenen Ziele auch verbindlich festgeschrieben.
Ebenso wird die, bereits in der Vergangenheit praktizierte,
Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Trägern der Jugendarbeit
fortgesetzt.
Diese Arbeit des Trägers ist als ein wesentlicher Beitrag zur Förderung
junger Menschen anzusehen. Die Verwaltung ist darüber hinaus der Meinung, dass
es sich bei der Arbeit wie auch bei dem Engagement der handelnden Personen um
besonders erwähnenswerte Aktivitäten handelt.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach dem KJHG setzt
voraus, dass der Träger der freien Jugendhilfe die 4 Voraussetzungen des § 75
Abs. 2 KJHG erfüllt.
Das heißt, dass der Träger
1. auf dem Gebiet
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig ist,
2. gemeinnützige
Ziele verfolgt,
3. aufgrund der
fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
zu leisten im
Stande ist, und
4. die Gewähr für
eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Mit seiner Arbeit ist der
Antragsteller eindeutig auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1
KJHG tätig.
Sein Wirken entspricht der vom KJHG geforderten Gemeinnützigkeit, die
über die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des § 52 Abgabenordnung hinaus geht.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den handelnden Personen wie
auch durch die bisherige Arbeit – über die Leistungsvereinbarung hinaus – ist
die Verwaltung davon überzeugt, dass der Antragsteller auch künftig die
geforderten fachlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt.
Seine Satzung bietet die Basis und die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind erfüllt. Um keinen Präzedenzfall zu schaffen, schlägt die Verwaltung vor, den Antragsteller befristet anzuerkennen, mit der Maßgabe, dass die Befristung nach einem Jahr automatisch in eine unbefristete Anerkennung übergeht, wenn in dieser Zeit keine Gründe bekannt werden, die dem entgegenstehen.