Entscheidungsvorlage - A 51/0145/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt die Anerkennung des Vereins "Jugend in Aachen Nord West - Verein zur Förderung der Jugendarbeit e.V. A   als Träger der freien Jugendhilfe.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Verein "Jugend in Aachen Nord West - Verein zur Förderung der Jugendarbeit" mit Sitz in Aachen hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.

 

Der Verein  wurde am 14.10.2003 von  32 Personen gegründet.

 

Das Finanzamt Aachen-Außenstadt hat dem Verein die vorläufige Gemeinnützigkeit bescheinigt.

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen erfolgte am 16. Februar 2004.. 

 

Gemäß ' 2 der Satzung verfolgt der Verein den Zweck, die Jugendpflege auf christlicher Grundlage zu fördern.

 

Das soll durch die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit bzw. Übernahme der Trägerschaft  einer offenen Jugendbegegnungseinrichtung erreicht werden.

Ergänzend dazu sollen ehrenamtliche Kräfte in der Jugendarbeit beraten und weitergebildet werden.

 

Aus der Verbindung von SGB VIII, Vorgaben der obersten Landesjugendbehörden und dem Beschluß des JHA ergeben sich die Kriterien, die auf die Anerkennung anzuwenden sind.

 

 

Das SGB VIII verlangt, dass der Antragsteller auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des ' 1 SGB VIII tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt,  dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. 

 

Die Satzung des "Jugend in Aachen Nord West - Verein zur Förderung der Jugendarbeit“

zeigt, dass die Gründungsmitglieder die Absicht verfolgen, die im SGB VIII genannten Anforderungen zu erfüllen.

 

Die Förderung der Jugendpflege (dieses Aufgabenspektrum ist in den verschiedensten Publikationen der kirchlichen und öffentlichen Jugendarbeit klar definiert) wie auch die Förderung der offenen Jugendarbeit  entsprechen dem SGB VIII, wonach zu den Aufgaben der Jugendhilfe auch die Angebote der Jugendarbeit  zählen.

 

Die in der Satzung festgeschriebenen Mitgliederrechte und der Aufbau der Organisation zeigen, dass der Antragsteller die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit  bietet.

 

Die weitere gesetzliche Anforderung, wonach der Träger  einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sein muss, ist aufgrund der Satzung und durch seine praktische Arbeit wie auch der Bereitschaft zur Kooperation mit anderen Trägern gegeben.

 

 

Die Grundsätze für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe besagen, dass die Anerkennung solchen Trägern vorbehalten bleiben soll, die einen quantitativ wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und an anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann.

Diesen Forderungen kann der Antragsteller auch dadurch gerecht werden, dass er seine Aktivitäten auf die Stadtteile Richterich und Laurensberg beschränkt und in dem Bereich mit anderen Trägern eng zusammen arbeitet.

 

Die Art und der Umfang der durchgeführten Maßnahmen lassen die Orientierung sowohl an den Vorgaben der kirchlichen Jugendarbeit wie auch am SGB VIII erkennen. 


 

Dazu bedient sich der Verein ausgebildeter Fachkräfte der Jugendarbeit wie auch ehrenamtlicher Kräfte, die wiederum von in der Jugendarbeit erfahrenen Fachleuten beraten, betreut und begleitet werden.

 

Der Antragsteller hat seine Arbeit auf der Grundlage einer rechtlich und organisatorisch soliden Satzung aufgebaut.

Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet.

In seinem  Organisationsstatut ist eine ausreichende innerverbandliche Mitsprache über den Einsatz der Finanzmittel wie auch der Rechnungsprüfung und eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern vorgesehen.

 

Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann. Für die Beurteilung des Kriteriums "nicht unwesentlicher Beitrag" kommt es demnach darauf an, die Leistung des betreffenden Trägers in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu bewerten und mit dem Gesamtumfang der bedarfsnotwendigen und bereits vorhandenen Jugendhilfeleistungen im jeweiligen Arbeitsfeld in Vergleich zu setzen.

 

Dieses Bestreben ist auf den Bereich Richterich-Laurensberg zu bejahen.

 

Schließlich wird vom Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit verlangt.

 

Der Betrieb von offenen Jugendfreizeiteinrichtungen vollzieht sich auf der Grundlage des Landesjugendplanes und des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt. In diesem Fall kommt noch die enge Bindung an die Richtlinien der kirchlichen Jugendarbeit hinzu.

 

Für die Jugendhilfe stellt die offene Jugendarbeit eine Säule dar, durch die die jungen Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln und ihre Persönlichkeit zu entfalten.

 

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind erfüllt.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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