Entscheidungsvorlage - A 51/0145/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Vereins "Jugend in Aachen Nord West - Verein zur Förderung der Jugendarbeit e.V.A auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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14.11.2006
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der
Verein "Jugend in Aachen Nord West - Verein zur Förderung der
Jugendarbeit" mit Sitz in Aachen hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.
Der
Verein wurde am 14.10.2003
von 32 Personen gegründet.
Das
Finanzamt Aachen-Außenstadt hat dem Verein die vorläufige Gemeinnützigkeit
bescheinigt.
Die
Eintragung in das Vereinsregister beim Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen
erfolgte am 16. Februar 2004..
Gemäß
' 2 der Satzung verfolgt der Verein den Zweck, die
Jugendpflege auf christlicher Grundlage zu fördern.
Das
soll durch die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit bzw. Übernahme
der Trägerschaft einer offenen
Jugendbegegnungseinrichtung erreicht werden.
Ergänzend
dazu sollen ehrenamtliche Kräfte in der Jugendarbeit beraten und weitergebildet
werden.
Aus
der Verbindung von SGB VIII, Vorgaben der obersten Landesjugendbehörden und dem
Beschluß des JHA ergeben sich die Kriterien, die auf die Anerkennung anzuwenden
sind.
Das
SGB VIII verlangt, dass der Antragsteller auf dem Gebiet der Jugendhilfe im
Sinne des ' 1 SGB VIII tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt,
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bietet.
Die
Satzung des "Jugend in Aachen Nord West - Verein zur Förderung der
Jugendarbeit“
zeigt,
dass die Gründungsmitglieder die Absicht verfolgen, die im SGB VIII genannten
Anforderungen zu erfüllen.
Die
Förderung der Jugendpflege (dieses Aufgabenspektrum ist in den verschiedensten
Publikationen der kirchlichen und öffentlichen Jugendarbeit klar definiert) wie
auch die Förderung der offenen Jugendarbeit entsprechen dem SGB VIII, wonach zu den Aufgaben der
Jugendhilfe auch die Angebote der Jugendarbeit zählen.
Die
in der Satzung festgeschriebenen Mitgliederrechte und der Aufbau der
Organisation zeigen, dass der Antragsteller die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit
bietet.
Die
weitere gesetzliche Anforderung, wonach der Träger einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sein muss, ist aufgrund der
Satzung und durch seine praktische Arbeit wie auch der Bereitschaft zur
Kooperation mit anderen Trägern gegeben.
Die
Grundsätze für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe besagen, dass
die Anerkennung solchen Trägern vorbehalten bleiben soll, die einen quantitativ
wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von
denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und an
anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann.
Diesen
Forderungen kann der Antragsteller auch dadurch gerecht werden, dass er seine
Aktivitäten auf die Stadtteile Richterich und Laurensberg beschränkt und in dem
Bereich mit anderen Trägern eng zusammen arbeitet.
Die
Art und der Umfang der durchgeführten Maßnahmen lassen die Orientierung sowohl
an den Vorgaben der kirchlichen Jugendarbeit wie auch am SGB VIII
erkennen.
Dazu
bedient sich der Verein ausgebildeter Fachkräfte der Jugendarbeit wie auch
ehrenamtlicher Kräfte, die wiederum von in der Jugendarbeit erfahrenen
Fachleuten beraten, betreut und begleitet werden.
Der
Antragsteller hat seine Arbeit auf der Grundlage einer rechtlich und
organisatorisch soliden Satzung aufgebaut.
Seine
finanziellen Verhältnisse sind geordnet.
In
seinem Organisationsstatut ist
eine ausreichende innerverbandliche Mitsprache über den Einsatz der
Finanzmittel wie auch der Rechnungsprüfung und eine Rechenschaftspflicht
gegenüber den Mitgliedern vorgesehen.
Die
Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen
Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen
deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen
Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann. Für die Beurteilung des
Kriteriums "nicht unwesentlicher Beitrag" kommt es demnach darauf an,
die Leistung des betreffenden Trägers in quantitativer und qualitativer
Hinsicht zu bewerten und mit dem Gesamtumfang der bedarfsnotwendigen und
bereits vorhandenen Jugendhilfeleistungen im jeweiligen Arbeitsfeld in
Vergleich zu setzen.
Dieses
Bestreben ist auf den Bereich Richterich-Laurensberg zu bejahen.
Schließlich
wird vom Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit verlangt.
Der
Betrieb von offenen Jugendfreizeiteinrichtungen vollzieht sich auf der
Grundlage des Landesjugendplanes und des Kinder- und Jugendförderplanes der Stadt.
In diesem Fall kommt noch die enge Bindung an die Richtlinien der kirchlichen
Jugendarbeit hinzu.
Für
die Jugendhilfe stellt die offene Jugendarbeit eine Säule dar, durch die die
jungen Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln und
ihre Persönlichkeit zu entfalten.
Die
Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind
erfüllt.