Entscheidungsvorlage - A 51/0149/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Vereins "Courage - Mut zum Leben e.V." auf Anerkennung als träger der freien Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Kinder- und Jugendausschuss
|
|
|
|
14.11.2006
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der
Verein "Courage - Mut zum
Leben e.V. A mit Sitz
in Aachen hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.
Er
wurde im Mai 2004 von 7 Personen gegründet und am 14. Juli 2004 ins
Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
Das
Finanzamt Aachen-Innenstadt hat dem Verein im Juni des Jahres die vorläufige
Gemeinnützigkeit bescheinigt.
Aufgaben
des Vereins sind nach ' 2 der Satzung :
- die intensive pädagogische Betreuung von
Kindern, Jugendlichen und Familien, wie auch
- die Durchführung von Maßnahmen zur Erholung und
Integration benachteiligter und behinderter Kinder, Jugendlicher und junger
Erwachsener und
- die Förderung des Kontaktes wie auch des
Austausches von Kindern und Jugendlichen verschiedener Länder.
Das
bezieht sich auf junge Menschen und deren Familien, die durch Probleme in der
Akzeptanz von Normen und Werten gesellschaftlich ausgegrenzt sind und ein
Randgruppendasein führen. Mit
individuellen Hilfeangeboten sollen sie das Rüstzeug zum sozialverträglichen
Hineinwachsen in die Gesellschaft erhalten.
Dieses
Ziel will der Antragsteller durch individualpädagogische Maßnahmen für die
Zielgruppe im In- und Ausland verwirklichen.
Die
Grundlagen für die Anerkennung sind im Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII) in ' 75 SBG VIII
festgeschrieben. Die Anerkennung ist nicht mehr Fördervoraussetzung, sondern
findet ihre Bedeutung in der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier
Jugendhilfe.
Darum
spielt der Gedanke der Kontinuität in den Grundlagen und in der Arbeit des
Trägers eine wesentliche Rolle. Die Anerkennung als freier Träger der
Jugendhilfe nach ' 75 SGB VIII beinhaltet nun das Vorschlagsrecht für
den Jugendhilfeausschuss sowie
Rechte auf Beteiligung und Zusammenarbeit.
Darum
ist - neben anderen Bedingungen - von einem anzuerkennenden Träger darzulegen,
dass aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen erwartet werden
kann, dass er "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande" ist.
Das
SGB VIII verlangt außerdem, dass der Antragsteller auf dem Gebiet der
Jugendhilfe im Sinne des ' 1 SGB VIII tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt
und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bietet.
Die
Satzung des "Courage - Mut zum Leben e.V. A zeigt, dass
die Erfordernisse wie innerverbandliche Mitwirkung der Mitglieder, eine
ausreichende Kassenführung mit Rechnungsprüfung und Rechenschaftspflicht
gegenüber den Mitgliedern vorgesehen sind.
Die
weitere Anforderung, dass der Antragsteller einen wesentlichen Anteil an der
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe hat, zu leisten imstande ist, ergibt
sich nicht nur aus der Satzung, sondern aus der Art und dem Umfang seiner
Aktivitäten.
Die,
von den obersten Landesjugendbehörden empfohlenen, Beurteilungskriterien sind
dafür u.a.:
-
Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen:
-
Zahl der Mitglieder:
-
Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter:
Der
Verein kooperiert mit verschiedenen Trägern und Einrichtungen. Die Konzeptionen
und Leistungsbeschreibungen für die individualpädagogische Betreuung und
therapeutische Begleitung von Kindern und Jugendlichen hat er erarbeitet und
mit dem Jugendamt abgestimmt.
Zur
Umsetzung von Zielen und Konzeption wurden im In- und Ausland Projektstellen
geschaffen, für die Betriebserlaubnisse des Landesjugendamtes vorliegen.
Verbunden war mit der Installation dieses verzweigten Angebotes auch die
Schaffung eines Netzwerkes zur Unterstützung und Flankierung der
Projektstellenarbeit Damit konnte die Elternarbeit wie auch die schulische
Unterstützung gestärkt werden.
Diese
Aufgaben werden mit ausgebildeten Kräften erledigt, deren Zahl und
Beschäftigungsumfang an der Zahl und den Notwendigkeiten der zu betreuenden
jungen Menschen orientiert ist.
Fazit
der Antragsprüfung ist, dass die Verwaltung vorschlägt, den Träger
anzuerkennen.