Entscheidungsvorlage - A 51/0149/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Erbeschließt die Anerkennung des Vereins "Courage - Mut zum Leben   e.V. A   als Träger der freien Jugendhilfe.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Verein  "Courage - Mut zum Leben   e.V. A  mit Sitz in Aachen hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.

Er wurde im Mai 2004 von 7 Personen gegründet und am 14. Juli 2004 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

 

Das Finanzamt Aachen-Innenstadt hat dem Verein im Juni des Jahres die vorläufige Gemeinnützigkeit bescheinigt.

 

 

Aufgaben des Vereins sind nach  ' 2 der Satzung :

- die intensive pädagogische Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Familien, wie auch

- die Durchführung von Maßnahmen zur Erholung und Integration benachteiligter und behinderter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener und

- die Förderung des Kontaktes wie auch des Austausches von Kindern und Jugendlichen verschiedener Länder.

Das bezieht sich auf junge Menschen und deren Familien, die durch Probleme in der Akzeptanz von Normen und Werten gesellschaftlich ausgegrenzt sind und ein Randgruppendasein führen.  Mit individuellen Hilfeangeboten sollen sie das Rüstzeug zum sozialverträglichen Hineinwachsen in die Gesellschaft erhalten.

 

Dieses Ziel will der Antragsteller durch individualpädagogische Maßnahmen für die Zielgruppe im In- und Ausland verwirklichen.

 

Die Grundlagen für die Anerkennung sind im Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in ' 75 SBG VIII festgeschrieben. Die Anerkennung ist nicht mehr Fördervoraussetzung, sondern findet ihre Bedeutung in der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe.

Darum spielt der Gedanke der Kontinuität in den Grundlagen und in der Arbeit des Trägers eine wesentliche Rolle. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach ' 75 SGB VIII beinhaltet nun das Vorschlagsrecht für den Jugendhilfeausschuss  sowie Rechte auf Beteiligung und Zusammenarbeit.

 

Darum ist - neben anderen Bedingungen - von einem anzuerkennenden Träger darzulegen, dass aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen erwartet werden kann, dass er "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande" ist.

 

Das SGB VIII verlangt außerdem, dass der Antragsteller auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des ' 1 SGB VIII tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. 

 

Die Satzung des "Courage - Mut zum Leben   e.V. A zeigt, dass die Erfordernisse wie innerverbandliche Mitwirkung der Mitglieder, eine ausreichende Kassenführung mit Rechnungsprüfung und Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern vorgesehen sind.

 

Die weitere Anforderung, dass der Antragsteller einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe hat, zu leisten imstande ist, ergibt sich nicht nur aus der Satzung, sondern aus der Art und dem Umfang seiner Aktivitäten.

 

Die, von den obersten Landesjugendbehörden empfohlenen, Beurteilungskriterien sind dafür u.a.:

- Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen:

- Zahl der Mitglieder:

- Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter:

 

Der Verein kooperiert mit verschiedenen Trägern und Einrichtungen. Die Konzeptionen und Leistungsbeschreibungen für die individualpädagogische Betreuung und therapeutische Begleitung von Kindern und Jugendlichen hat er erarbeitet und mit dem Jugendamt abgestimmt.

Zur Umsetzung von Zielen und Konzeption wurden im In- und Ausland Projektstellen geschaffen, für die Betriebserlaubnisse des Landesjugendamtes vorliegen. Verbunden war mit der Installation dieses verzweigten Angebotes auch die Schaffung eines Netzwerkes zur Unterstützung und Flankierung der Projektstellenarbeit Damit konnte die Elternarbeit wie auch die schulische Unterstützung gestärkt werden.

 

Diese Aufgaben werden mit ausgebildeten Kräften erledigt, deren Zahl und Beschäftigungsumfang an der Zahl und den Notwendigkeiten der zu betreuenden jungen Menschen orientiert ist.

 

Fazit der Antragsprüfung ist, dass die Verwaltung vorschlägt, den Träger anzuerkennen.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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