Entscheidungsvorlage - A 51/0150/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Vereins "ax-o e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Kinder- und Jugendausschuss
|
|
|
|
14.11.2006
| |||
|
12.12.2006
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der
Verein "ax-o e.V." mit
Sitz in Aachen hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.
Ins
Auge fällt der Name des Antragstellers. Hierzu gibt er in seiner
Selbstdarstellung die folgende Erklärung:
Der
Name ax-o hat eine Entstehungsgeschichte. "Ax" ist eine Figur aus der
Jugendbuchreihe "Animorphs" von K.A. Applegate. Mit Ax kann sich der
Verein wirklich gut identifizieren. Ax ist ein fremder Jugendlicher mit
gefährlich viel Kraft, die aber nicht ausreicht, um sich in gefährlichen
Situationen wirklich mutig zu fühlen. Ax hat Freunde und fühlt sich trotzdem
manchmal verlassen. Ax ist ungestüm, liebenswert, schlau, tollpatschig,
neugierig und einfach völlig anders.
"Ax"
alleine war uns als Vereinsname etwas zu kurz, also haben wir ein "o"
drangehängt. ax-o klingt wie "ach so". Das passte mindestens genauso
gut zum Zweck. Ein "ach so" wollen wir mit unseren Projekten gerne
erzeugen. Wir waren uns einig, dass ax-o sich nach Aufbruchstimmung anhört. ach
so!
Ax-o
kommt zu dem Schluss, dass mit der Vereinsgründung viele Ideen, Aktivitäten und Projekte ein gemeinsames Dach
gefunden haben.
Die
juristische Person wurde am 25.
August 2004 von 7 Personen gegründet. .
Die
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen erfolgte am
29.10.2004 unter der Nr.VR 4164.
Das
Finanzamt Aachen-Außenstadt hat dem Verein im November des Jahres die
vorläufige Gemeinnützigkeit bescheinigt.
Gemäß
' 2 der Satzung verfolgt der Verein den Zweck, die
Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu einer
selbstbewussten und selbstverantwortlichen Lebensführung in einer
globalisierten und multikulturellen Gesellschaft zu fördern.
Dieses
Ziel will der Antragsteller durch Initiieren innovativer Projekte erreichen.
Er unterstützt Initiativen und Aktivitäten
in geeigneter Weise. Der Verein fördert den fachlichen Austausch durch
Veranstaltungen und Publikationen sowie die Qualifizierung von in Projekten und
Initiativen tätigen Personen.
Für
die Anerkennung von Vereinen als
"Träger der freien Jugendhilfe" sind ' 75 SGB VIII und die von den obersten Landesjugendbehörden
beschlossenen Grundsätze anzuwenden.
Die
gesetzliche Regelung wird ergänzt durch die Grundsätze der Obersten
Landesjugendbehörden und durch Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses zur Anerkennung von freien Trägern der
Jugendhilfe .
Im ' 75 SGB VIII wird zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
u.a. ausgeführt, dass juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden können, wenn sie
1) auf
dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des ' 1
tätig sind,
2) gemeinnützige
Ziele verfolgen,
3) aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande sind und
4) die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. "
Ergänzend
hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft der `Obersten
LandesjugendbehördenA in den AGrundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien
Jugendhilfe u. a. ausgeführt@,
"dass
die Anerkennung solchen Trägern vorbehalten bleiben soll, die einen quantitativ
wesentlichen Anteil an der Erfüllung
der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch
eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und an anderen Formen der
Zusammenarbeit erwartet werden kann."
Die
empfohlenen Beurteilungskriterien sind u.a.:
-
Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,
-
Zahl der Mitglieder,
-
Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
-
Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse.
In
den weiteren Ausführungen der Obersten Landesjugendbehörden wird darauf
hingewiesen, dass eine sichere Beurteilung der vorstehend genannten
Kriterien in der Regel erst
möglich ist, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mindestens einem
Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist.
Der
Jugendhilfeausschuss hat diese Vorgaben für die Praxis des örtlichen
Anerkennungsverfahrens übernommen.
Mit
diesen Vorgaben gehen das SGB VIII, die Obersten Landesjugendbehörden und der
Beschluss des KJA über die im BGB geforderten Mindestinhalte bei einem
einzutragenden Verein hinaus.
Der
Muss-Inhalt nach BGB ' 57 besagt, dass ein einzutragender Verein einen
unverwechselbaren Namen haben
muss, dass er ins Vereinsregister des
Amtsgerichtes eingetragen werden soll und der Sitz wie auch der Zweck eindeutig
benannt ist.
Darüber
hinaus gibt es gemäß ' 58 BGB Soll-Inhalte wie z.B. Bestimmungen über den
Ein- und Austritt von Mitgliedern (z.B. ob eine Eintrittserklärung ausreicht
oder ob ein Aufnahmeverfahren stattfindet, Kündigungsfristen für die
Mitgliedschaft, Vereinsausschluss von Mitgliedern usw.), Aussagen über die
Beitragspflicht
bzw. welches Vereinsorgan die Beiträge festlegen kann, Bildung des Vorstandes
mit Festlegungen der Vorstandsfunktionen, auch Höchst- oder Mindestzahl der
Vorstandsmitglieder, Voraussetzungen und Form der Einberufung der
Mitgliederversammlung, wie auch die Form der Beurkundung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Weitere
empfehlenswerte Satzungsinhalte sind die Regelung der Vertretungsberechtigung
innerhalb des Vorstandes; die Aufgaben der Mitgliederversammlung, z.B. Wahl und
Abwahl des Vorstandes; Kontroll- und Einsichtsrechte, Haushaltsplan, Bestellung
von Rechnungsprüfern usw.);
Häufigkeit
der Mitgliederversammlung, Möglichkeiten der Mitglieder zur Einberufung
außerordentlicher Mitgliederversammlungen;
Voraussetzungen
des Vereinsausschlusses, Beschwerderechte des betreffenden Mitgliedes, z.B. an
die Mitgliederversammlung;
Stimmerfordernis
bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung; Regelung der Rechnungsprüfung,
z.B. durch von der Mitgliederversammlung bestellte Vertrauenspersonen;
Mitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden, z.B. einem Dachverband,
Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Mitglieder.
Die
Satzung des ax-o e.V. enthält nur die unbedingt vom Gesetz vorgeschriebenen
Angaben.
Diese
Handhabung ist bei den anderen bisher vom JHA anerkannten Trägern nicht
gegeben.
Die
Forderung des ' 75 SGB VIII verlangt u.a., dass der Antragsteller die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Diese
Anforderung kommt auch dadurch zum Ausdruck, wie ein Träger die
Mitwirkungsrechte seiner Mitglieder definiert.
Diese
breiten, für die Anerkennung geforderten Mitwirkungsrechte sind beim ax-o e.V.
nicht zu erkennen.
Die
vorgeschriebenen Anforderungen an die Satzung nach dem Steuerrecht sind
erfüllt..
Allerdings
ist jede weitergehende Kontrolle der Mitglieder über das Finanzgebaren des
Vorstandes nicht geregelt.
Die
Grundsätze der obersten Landesjugendbehörden sagen dazu, dass die wesentlichen
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit aus dem Organisationsstatut ersichtlich
sein müssen. Um ihre Einhaltung zu gewährleisten, muss im Organisationsstatut
auch eine ausreichende innerverbandliche Rechnungsprüfung und eine
Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern vorgesehen sein. Die
tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Bestimmungen entsprechen. Dazu gehört
u. a. dass über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt
werden.
Augenfällig
und abweichend von der gängigen Praxis ist die satzungsgemäße Festschreibung,
dass von den Vereinsmitglieder kein Mitgliederbeitrag erhoben wird.
Der
Verein finanziert sich somit nur aus Fremdmitteln.
Die
für die Anerkennung geforderte Gemeinnützigkeit geht über die des Steuerrechts
hinaus.
Es
versteht sich, dass eine ausreichende innerverbandliche Rechnungsprüfung und
eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern vorgesehen sein muss und
über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden.
Auch
dieses Erfordernis ist aus der Satzung nicht ersichtlich.
Die
weitere gesetzliche Anforderung, nach der der Träger einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sein
muss, ist aus der Satzungsformulierung des ' 2
so nicht deutlich zu erkennen.
In
einem Faltblatt vom Oktober 2006 schreibt der Antragsteller über sich:
Was macht ax-o?
Unser erster Schwerpunkt war die Weiterentwicklung der
Arbeit mit Jungen im Rahmen des Projektes "Aachener Boys' Day".
Dieses Projekt wurde im Frühjahr 2002 mit einer Pilotstudie in Angriff genommen und
konnte schon bald bundesweite Aufmerksamkeit auf sich ziehen.
Diese
Aktivitäten lagen weit vor der
Gründung des Vereins ax-o und wurden von anderen, anerkannten Trägern
verantwortet.
Zu
dem, wie der Verein ax-o heute seine Schwerpunkte setzt, benennt er die
folgenden Vorhaben:
„Drei Projekte sind inzwischen zu einem ständigen
Angebot geworden und laufen nun kontinuierlich bzw. in regelmäßiger
Wiederholung:
$ Boys' Day in Aachen
$ Judo für Behinderte
$ Qualifizierte Ganztagsschulbetreuung
Jedes
Jahr gibt es neue Ideen und auch neue Projekte.“
Der
erste Schwerpunkt, der später zur Gründung des Vereins führte, war das Angebot für Jungen im Rahmen
des Projektes "Aachener Boys' Day".
Der
Antragsteller bezeichnet dieses Projekt als eine hochwertige, vorbeugende
Berufsorientierungsmaßnahme, die innerhalb kürzester Zeit zu einer Sichtbarkeit
des Problembereichs "Berufs- und Lebensorientierung speziell für
Jungen" geführt hat.
Auch
wenn der Verein ax-o sich selbst in der Rolle als lokaler Netzwerkpartner für
das Vorhaben "Neue Wege für
Jungs" sieht, so muss man darauf hinweisen, dass andere lokale, anerkannte
Träger die Verantwortung für diese Vorhaben übernommen und die Fördermittel des
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der
Europäische Union eingeworben haben.
Der
Antragsteller weist weiter darauf hin, dass mit der Gründung von „ax-o“ ganz
neue Arbeitsgebiete aufgenommen wurden. In einem Fall ist es bereits zu einer
erfolgreichen Umsetzung gekommen: Seit April 2005 bietet der Verein ax-o
wöchentlich zwei Trainingseinheiten ,,Judo für Behinderte" an.
Die
Umsetzung erfolgt in Kooperation mit der Rheinischen Schule für
Körperbehinderte, Kalverbenden.
Im
Rahmen dieses Projektes sind zwei Aspekte von zentraler Bedeutung: die
Schaffung eines sportlichen Freizeitangebotes für Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen und die Förderung der Interaktion von Behinderten mit
Nicht-Behinderten in der Freizeit.
Zusätzlich
arbeitet der Verein ax-o seit Beginn des Schuljahres 2006/7 an einem
bedarfsorientierten Konzept für eine "Qualifizierte
Ganztagsschulbetreuung" unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse
von Kindern an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen.
Die
Vorgaben für die Anerkennung besagen, dass die Anforderungen an die
Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Antragstellers durch die Zahl und
Qualifikation der Mitarbeiter bestimmt wird.
Eine
Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der
fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht
unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande ist
Der
Verein ax-o führt dazu folgendes aus:
Über
20 Frauen und Männer mit vielfältigen beruflichen Erfahrungen B von SozialpädagogInnen bis zu IngenieurInnen B arbeiten für den Verein ax-o. Sie setzen ihre eigenen
Ideen um, leiten verantwortlich eigene Projekte und bringen sich in die
Projektarbeit anderer ein.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass sich die im Achten Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII) neu
festgelegte Funktion der Anerkennung deutlich von der Zielsetzung der
Vorgängernorm (' 9 JWG) unterscheidet.
Sie
ist nicht mehr Fördervoraussetzung,
sondern hat Bedeutung für die institutionelle Zusammenarbeit zwischen
öffentlicher und freier Jugendhilfe erhalten. Neben der Verfassungsgewähr
spielt daher der Gedanke der Kontinuität eine wesentliche Rolle, denn die
Anerkennung beinhaltet nunmehr das Vorschlagsrecht für den Jugendhilfeausschuss, verbunden mit dem
Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit.
Die
Rechtswirkungen der Anerkennung ist weitreichender angelegt. Vielmehr ist -
neben anderen Bedingungen - von einem anzuerkennenden Träger darzulegen, dass
aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen erwartet werden
kann, dass er "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande" ist.
Damit
verbunden sind die weitreichenden Mitwirkungsrechte der Mitglieder, in Satzung und Praxis die
Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden
Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und
Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des
Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie,
Gesellschaft und Staat zu erfüllen.
Des
weiteren ist das Recht der Mitglieder auf die Mitwirkung an Budgetentscheidung
verbunden mit den Möglichkeiten der Kassenprüfung, ein wesentliches Merkmal eines anerkannten
Jugendhilfeträgers.
Diese
Voraussetzungen sind nach Auffassung der Verwaltung zurzeit nicht gegeben. Von
daher schlägt die Verwaltung vor, den Verein ax-o e.V. zurzeit nicht als Träger der freien Jugendhilfe
anzuerkennen und erst nach einer weiteren Arbeitsphase den Antrag erneut zu
erörtern.