Entscheidungsvorlage - A 51/0150/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt, den Verein "ax-o e.V.@  zurzeit nicht anzuerkennen und erst nach einer weiteren Arbeitsphase den Antrag erneut zu erörtern.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Verein  "ax-o e.V." mit Sitz in Aachen hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.

 

Ins Auge fällt der Name des Antragstellers. Hierzu gibt er in seiner Selbstdarstellung die folgende Erklärung:

 

Der Name ax-o hat eine Entstehungsgeschichte. "Ax" ist eine Figur aus der Jugendbuchreihe "Animorphs" von K.A. Applegate. Mit Ax kann sich der Verein wirklich gut identifizieren. Ax ist ein fremder Jugendlicher mit gefährlich viel Kraft, die aber nicht ausreicht, um sich in gefährlichen Situationen wirklich mutig zu fühlen. Ax hat Freunde und fühlt sich trotzdem manchmal verlassen. Ax ist ungestüm, liebenswert, schlau, tollpatschig, neugierig und einfach völlig anders.

 

"Ax" alleine war uns als Vereinsname etwas zu kurz, also haben wir ein "o" drangehängt. ax-o klingt wie "ach so". Das passte mindestens genauso gut zum Zweck. Ein "ach so" wollen wir mit unseren Projekten gerne erzeugen. Wir waren uns einig, dass ax-o sich nach Aufbruchstimmung anhört. ach so!

 

Ax-o kommt zu dem Schluss, dass mit der Vereinsgründung  viele Ideen, Aktivitäten und Projekte ein gemeinsames Dach gefunden haben.

 

Die juristische Person  wurde am 25. August 2004 von 7 Personen gegründet. .

 

Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen erfolgte am 29.10.2004 unter der Nr.VR 4164.

 

Das Finanzamt Aachen-Außenstadt hat dem Verein im November des Jahres die vorläufige Gemeinnützigkeit bescheinigt.

 

Gemäß ' 2 der Satzung verfolgt der Verein den Zweck, die Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu einer selbstbewussten und selbstverantwortlichen Lebensführung in einer globalisierten und multikulturellen Gesellschaft zu fördern.

 

Dieses Ziel will der Antragsteller durch Initiieren innovativer Projekte erreichen. Er  unterstützt Initiativen und Aktivitäten in geeigneter Weise. Der Verein fördert den fachlichen Austausch durch Veranstaltungen und Publikationen sowie die Qualifizierung von in Projekten und Initiativen tätigen Personen.

 

Für die Anerkennung von  Vereinen als "Träger der freien Jugendhilfe" sind ' 75 SGB VIII und die von den obersten Landesjugendbehörden beschlossenen Grundsätze anzuwenden.

 

Die gesetzliche Regelung wird ergänzt durch die Grundsätze der Obersten Landesjugendbehörden und durch Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses zur  Anerkennung von freien Trägern der Jugendhilfe .

 

Im   ' 75 SGB VIII wird zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe u.a. ausgeführt, dass juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden können, wenn sie

 

1)            auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des ' 1 tätig sind,

2)            gemeinnützige Ziele verfolgen,

3)            aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten  imstande sind und

4)            die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. "

 

Ergänzend hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft der `Obersten LandesjugendbehördenA  in den AGrundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe u. a. ausgeführt@,


"dass die Anerkennung solchen Trägern vorbehalten bleiben soll, die einen quantitativ wesentlichen Anteil an der Erfüllung  der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und an anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann."

 

Die empfohlenen Beurteilungskriterien sind u.a.:

- Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,

- Zahl der Mitglieder,

- Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter,

- Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse.

 

In den weiteren Ausführungen der Obersten Landesjugendbehörden wird darauf hingewiesen, dass eine sichere Beurteilung der vorstehend genannten Kriterien  in der Regel erst möglich ist, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat diese Vorgaben für die Praxis des örtlichen Anerkennungsverfahrens übernommen.

 

Mit diesen Vorgaben gehen das SGB VIII, die Obersten Landesjugendbehörden und der Beschluss des KJA über die im BGB geforderten Mindestinhalte bei einem einzutragenden Verein hinaus.

 

Der Muss-Inhalt nach BGB ' 57 besagt, dass ein einzutragender Verein einen unverwechselbaren Namen haben

muss,  dass er ins Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden soll und der Sitz wie auch der Zweck eindeutig benannt ist.

 

Darüber hinaus gibt es gemäß ' 58 BGB Soll-Inhalte wie z.B. Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern (z.B. ob eine Eintrittserklärung ausreicht oder ob ein Aufnahmeverfahren stattfindet, Kündigungsfristen für die Mitgliedschaft, Vereinsausschluss von Mitgliedern usw.), Aussagen über die

Beitragspflicht bzw. welches Vereinsorgan die Beiträge festlegen kann, Bildung des Vorstandes mit Festlegungen der Vorstandsfunktionen, auch Höchst- oder Mindestzahl der Vorstandsmitglieder, Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung, wie auch die Form der Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Weitere empfehlenswerte Satzungsinhalte sind die Regelung der Vertretungsberechtigung innerhalb des Vorstandes; die Aufgaben der Mitgliederversammlung, z.B. Wahl und Abwahl des Vorstandes; Kontroll- und Einsichtsrechte, Haushaltsplan, Bestellung von Rechnungsprüfern usw.);

Häufigkeit der Mitgliederversammlung, Möglichkeiten der Mitglieder zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen;

Voraussetzungen des Vereinsausschlusses, Beschwerderechte des betreffenden Mitgliedes, z.B. an die Mitgliederversammlung;

Stimmerfordernis bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung; Regelung der Rechnungsprüfung, z.B. durch von der Mitgliederversammlung bestellte Vertrauenspersonen; Mitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden, z.B. einem Dachverband, Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Mitglieder.

 

Die Satzung des ax-o e.V. enthält nur die unbedingt vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben.

 

Diese Handhabung ist bei den anderen bisher vom JHA anerkannten Trägern nicht gegeben.

 

Die Forderung des ' 75 SGB VIII verlangt u.a., dass der Antragsteller die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Diese Anforderung kommt auch dadurch zum Ausdruck, wie ein Träger die Mitwirkungsrechte seiner Mitglieder definiert.

Diese breiten, für die Anerkennung geforderten Mitwirkungsrechte sind beim ax-o e.V. nicht zu erkennen.

 

Die vorgeschriebenen Anforderungen an die Satzung nach dem Steuerrecht sind erfüllt..

 

Allerdings ist jede weitergehende Kontrolle der Mitglieder über das Finanzgebaren des Vorstandes  nicht geregelt.

 

Die Grundsätze der obersten Landesjugendbehörden sagen dazu, dass die wesentlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit aus dem Organisationsstatut ersichtlich sein müssen. Um ihre Einhaltung zu gewährleisten, muss im Organisationsstatut auch eine ausreichende innerverbandliche Rechnungsprüfung und eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern vorgesehen sein. Die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Bestimmungen entsprechen. Dazu gehört u. a. dass über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden.

 

Augenfällig und abweichend von der gängigen Praxis ist die satzungsgemäße Festschreibung, dass von den Vereinsmitglieder kein Mitgliederbeitrag erhoben wird.

 

Der Verein finanziert sich somit nur aus Fremdmitteln.

 

Die für die Anerkennung geforderte Gemeinnützigkeit geht über die des Steuerrechts hinaus.

Es versteht sich, dass eine ausreichende innerverbandliche Rechnungsprüfung und eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern vorgesehen sein muss und über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden.

 

Auch dieses Erfordernis ist aus der Satzung nicht ersichtlich.

 

Die weitere gesetzliche Anforderung, nach der der Träger einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sein muss, ist aus der Satzungsformulierung des ' 2 so nicht deutlich zu erkennen.

 

In einem Faltblatt vom Oktober 2006 schreibt der Antragsteller über sich:

 

Was macht ax-o?

Unser erster Schwerpunkt war die Weiterentwicklung der Arbeit mit Jungen im Rahmen des Projektes "Aachener Boys' Day".

Dieses Projekt wurde im Frühjahr 2002 mit einer  Pilotstudie in Angriff genommen und konnte schon bald bundesweite Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

 

Diese Aktivitäten lagen weit  vor der Gründung des Vereins ax-o und wurden von anderen, anerkannten Trägern verantwortet.

 

Zu dem, wie der Verein ax-o heute seine Schwerpunkte setzt, benennt er die folgenden Vorhaben:

„Drei Projekte sind inzwischen zu einem ständigen Angebot geworden und laufen nun     kontinuierlich bzw. in regelmäßiger Wiederholung:

$ Boys' Day in Aachen

$ Judo für Behinderte

$ Qualifizierte Ganztagsschulbetreuung

 

Jedes Jahr gibt es neue Ideen und auch neue Projekte.“

 

Der erste Schwerpunkt, der später zur Gründung des Vereins führte,  war das Angebot für Jungen im Rahmen des Projektes "Aachener Boys' Day".

 

Der Antragsteller bezeichnet dieses Projekt als eine hochwertige, vorbeugende Berufsorientierungsmaßnahme, die innerhalb kürzester Zeit zu einer Sichtbarkeit des Problembereichs "Berufs- und Lebensorientierung speziell für Jungen" geführt hat.

 

Auch wenn der Verein ax-o sich selbst in der Rolle als lokaler Netzwerkpartner für das Vorhaben  "Neue Wege für Jungs" sieht, so muss man darauf hinweisen, dass andere lokale, anerkannte Träger die Verantwortung für diese Vorhaben übernommen und die Fördermittel des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Europäische Union eingeworben haben.

 

Der Antragsteller weist weiter darauf hin, dass mit der Gründung von „ax-o“ ganz neue Arbeitsgebiete aufgenommen wurden. In einem Fall ist es bereits zu einer erfolgreichen Umsetzung gekommen: Seit April 2005 bietet der Verein ax-o wöchentlich zwei Trainingseinheiten ,,Judo für Behinderte" an.

Die Umsetzung erfolgt in Kooperation mit der Rheinischen Schule für Körperbehinderte, Kalverbenden.

Im Rahmen dieses Projektes sind zwei Aspekte von zentraler Bedeutung: die Schaffung eines sportlichen Freizeitangebotes für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und die Förderung der Interaktion von Behinderten mit Nicht-Behinderten in der Freizeit.

 

Zusätzlich arbeitet der Verein ax-o seit Beginn des Schuljahres 2006/7 an einem bedarfsorientierten Konzept für eine "Qualifizierte Ganztagsschulbetreuung" unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen.

 

Die Vorgaben für die Anerkennung besagen, dass die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Antragstellers durch die Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter bestimmt wird.

 

Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist

 

Der Verein ax-o führt dazu folgendes aus:

Über 20 Frauen und Männer mit vielfältigen beruflichen Erfahrungen B von SozialpädagogInnen bis zu IngenieurInnen B arbeiten für den Verein ax-o. Sie setzen ihre eigenen Ideen um, leiten verantwortlich eigene Projekte und bringen sich in die Projektarbeit anderer ein.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die im Achten Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)  neu festgelegte Funktion der Anerkennung deutlich von der Zielsetzung der Vorgängernorm (' 9 JWG) unterscheidet.

 

Sie ist nicht mehr Fördervoraussetzung,  sondern hat Bedeutung für die institutionelle Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe erhalten. Neben der Verfassungsgewähr spielt daher der Gedanke der Kontinuität eine wesentliche Rolle, denn die Anerkennung beinhaltet nunmehr das Vorschlagsrecht für den  Jugendhilfeausschuss, verbunden mit dem Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit.

 

Die Rechtswirkungen der Anerkennung ist weitreichender angelegt. Vielmehr ist - neben anderen Bedingungen - von einem anzuerkennenden Träger darzulegen, dass aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen erwartet werden kann, dass er "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande" ist.

Damit verbunden sind die weitreichenden  Mitwirkungsrechte der Mitglieder, in Satzung und Praxis die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen.

 

Des weiteren ist das Recht der Mitglieder auf die Mitwirkung an Budgetentscheidung verbunden mit den Möglichkeiten der Kassenprüfung,  ein wesentliches Merkmal eines anerkannten Jugendhilfeträgers.

 

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Verwaltung zurzeit nicht gegeben. Von daher schlägt die Verwaltung vor, den Verein ax-o  e.V. zurzeit nicht als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen und erst nach einer weiteren Arbeitsphase den Antrag erneut zu erörtern.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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