Entscheidungsvorlage - B 03/0075/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Großkölnstraße von Mostardstraße bis SeilgrabenAbrechnung der als Fußgängergeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
|
|
|
14.12.2006
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze,
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988) sowie
S
der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG NW für die nachmalige Herstellung der
Erschließungsanlage „Großkölnstraße“ von Mostardstraße bis Seilgraben als
Fußgänger-geschäftsstraße vom 29.07.2003 (veröffentlicht in den Aachener
Tageszeitungen am 05.08.2003)
die Abrechnung der
als Fußgängergeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Großköln-straße
von Mostardstraße bis Seilgraben zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Großkölnstraße wurde im o.a. Bereich in den Jahren 2004 / 2005 als Fußgängergeschäftsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 30.09.2005. Der Ausbau war wegen des schlechten technischen Zustandes notwendig. Weitere Instandsetzungsarbeiten waren wirtschaftlich nicht mehr vertretbar.
Der letztmalige Ausbau der "Großkölnstraße" in dem vorbezeichneten Bereich wurde in den Jahren 1973/1974 durchgeführt. Damit war nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nord-rhein-Westfalen (OVG NW) die bestimmungsgemäße Nutzungsdauer dieser Fußgängergeschäfts-straße abgelaufen. Die neu ausgebaute Anlage (Betonstein- und Natursteinpflaster) ersetzt die alte abgenutzte Anlage (Betonplatten) in der gleichen räumlichen Ausdehnung. Eine funktionale Neuaufteilung der Fläche ist nicht erfolgt. Es handelt sich somit um eine beitragspflichtige Erneuerung im Sinne des § 8 KAG NW.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben. Im Vorgriff auf die Beitragserhebung wurden bereits für die betreffenden Grundstücke je zwei Vorausleistungen erhoben, welche auf den endgültigen Ausbaubeitrag anzurechnen sind.
1. Die
Einstufung der Erschließungsanlage Großkölnstraße im o.a. Bereich
erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe e) der städtischen Straßenbaubeitragssatzung
als Fußgängergeschäfts-straße.
2. Die Ausbaukosten betragen insgesamt. 568.473,59 €
3. Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie die anrechenbaren Breiten ergeben sich gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenbaubeitrags-satzung aus der betreffenden Einzelsatzung (hier: die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Groß-kölnstraße“ von Mostardstraße bis Seilgraben als Fußgängergeschäftsstraße vom 29.07.2003“).
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
39.660,95 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,90 m (anrechen-
bare Breite 12,00 m gem. § 2 der Einzelsatzung).......................................................528.812,64 €
Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt
(60%
gem. § 2 der Einzelsatzung) 317.287,58
€
Dies entspricht dem gekürzten beitragsfähigen Aufwand.
4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 46.756 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 6,79 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.
6. Die
Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die
der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem
Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.
Die Verwaltung schlägt dem Verkehrsausschuss vor, die Abrechnung der als Fußgängergeschäfts-straße ausgebauten Erschließungsanlage Großkölnstraße von Mostardstraße bis Seilgraben zu beschließen.