Entscheidungsvorlage - FB 02/0147/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen trifft folgende Entscheidungen:

 

1)       Er beschließt, die StädteRegion Aachen - auf der Grundlage der in der Vorlage dargestellten Regelungen zu den Aufgaben, zum Personalübergang und zur Finanzierung - als unmittelbar demokratisch legitimierten regionalen Aufgabenträger für die Stadt Aachen und die kreisangehörigen Kommunen in der Rechtsnachfolge des Kreises Aachen mit Wirkung vom 01.10.2009 zu gründen.

2)       Er stimmt den in dieser Vorlage beschriebenen Eckpunkten für eine sondergesetzliche Regelung zu und beschließt, einen Antrag zum Erlass eines StädteRegion Aachen-Gesetzes an den Landesgesetzgeber zu stellen.

3)       Der Rat der Stadt Aachen ist über den Fortgang des Verfahrens zeitnah zu informieren.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

0.       Vorwort

 

     Mit dem einstimmigen Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen vom 21.11.2006 zur Gründung eines unmittelbar demokratisch legitimierten regionalen Aufgabenträgers ist in Abstimmung mit dem Innenministerium NRW die Basis für eine weitreichende Funktionalreform in Stadt und Kreis Aachen geschaffen.

 

     Um den Antrag auf die zur Umsetzung erforderliche sondergesetzliche Regelung durch den Landesgesetzgeber stellen zu können, müssen nunmehr der Stadtrat der Stadt Aachen sowie der Kreistag des Kreises Aachen unter Beteiligung der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden diesen Grundsatzbeschluss bestätigen.

 

          Resultat dieses Grundsatzbeschlusses ist, dass

-          der Kreis Aachen aufgelöst wird und vollständig in den Rechtsnachfolger StädteRegion Aachen aufgeht;

-          die Stadt Aachen ihre regional bedeutsamen Aufgaben auf die StädteRegion Aachen überträgt und gemäß der beschriebenen Regelungen finanziert;

-          die ka. Kommunen in ihrem Wirkungskreis nicht betroffen sind, sofern nicht freiwillig und im Konsens anderes bestimmt wird;

 

Zur nächsten Kommunalwahl werden alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Aachen und in den ka. Städten und Gemeinden unmittelbar den „StädteRegionspräsidenten“ sowie den „StädteRegionstag“ bestimmen. Die Organe Landrat und Kreistag entfallen.

 

Die Finanzierung der StädteRegion Aachen erfolgt durch eine einheitliche Umlage. In einer definierten Übergangszeit wurden Ausgleichsregelungen vereinbart. Laut Vorgabe des Innenministeriums dürfen weder die Stadt Aachen noch die ka. Kommunen durch die Gründung der StädteRegion Aachen finanziell stärker belastet werden. Gleichzeitig werden mit Bezug auf den aktuellen Aufgabenkatalog Synergieeffekte im personellen und sächlichen Bereich definiert.

 

Die von der Funktionalreform betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Stadt und Kreis Aachen werden unter Beachtung der Beteiligungsrechte der jeweiligen Personalräte in die StädteRegion Aachen übergeleitet. Betriebsbedingte Kündigungen sind ausgeschlossen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ka. Kommunen sind von der Funktionalreform nicht betroffen, sofern nicht freiwillig und im Konsens gemeindliche Aufgaben übertragen werden.

 

Der als Grundlage für die sondergesetzliche Regelung dienende Aufgabenkatalog ist aus städteregionaler Sicht nicht abschließend. Im Rahmen der anstehenden Beratungen des Landesgesetzgebers, bei denen die betroffenen Gebietskörperschaften beteiligt werden - ist nicht nur die Übertragung von kommunalisierten Aufgaben der Sonder- oder Mittelbehörden zu erörtern, sondern – im Wege einer Experimentierklausel – auch die Übertragung weitere Aufgaben von regionaler Bedeutung, deren Erfüllung auf kommunaler Ebene modellhaft erprobt werden könnte.

 

 

1.       Ausgangssituation

 

Seit 2002 arbeiten Stadt und Kreis Aachen intensiv an einer gemeinsamen administrativen und politischen Handlungsebene - der StädteRegion Aachen.

 

2004 wurde als Zwischenschritt der Zweckverband StädteRegion Aachen gegründet, der den Prozess der Zusammenführung regionaler Aufgaben organisiert und kommunikativ begleitet hat.

 

Zunächst wurden die mit regional bedeutsamen Aufgaben betrauten Organisationseinheiten in der Stadt- und Kreisverwaltung Aachen beauftragt, die Sinnhaftigkeit einer Aufgabenzusammenführung zu prüfen und daraus folgende synergetische Potentiale darzustellen. Auf dieser Grundlage haben der Oberbürgermeister der Stadt Aachen, der Landrat des Kreises Aachen sowie die Bürgermeister der ka. Kommunen den organisatorischen, personellen und finanziellen Rahmen der angestrebten Funktionalreform erarbeitet. Hierbei wurden die jeweiligen Zuständigkeiten der Personalvertretungen der Stadt Aachen und des Kreises Aachen berücksichtigt und die erforderlichen Beteiligungsverfahren durchgeführt.

 

Die im folgenden detailliert erläuterten Vereinbarungen wurden in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen am 21.11.2006 einstimmig verabschiedet und liegen nunmehr allen beteiligten Gebietskörperschaften als Voraussetzung für die Beantragung eines sondergesetzlichen Verfahrens zur Beschlussfassung vor.

 

 

1.1             Kriterien der Aufgabenübertragung

 

Voraussetzung für die Übertragung war die regionale Bedeutsamkeit der betrachteten Aufgaben. Hierbei erfolgte eine Orientierung an den sogenannten Kreisaufgaben. Hinzu können Aufgaben der gemeindlichen Ebene kommen, die zukünftig in regionalem Konsens gemeinsam wahrgenommen werden sollen. Gleiches gilt für Aufgaben übergeordneter Verwaltungsebenen, die im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform auf die regionale Ebene heruntergebrochen werden. Die letztendliche Ausformung der StädteRegion ist vor diesem Hintergrund noch nicht abschließend definiert und auch weiterhin im Einvernehmen der Beteiligten veränderbar.

 

Hierbei wurden nachstehende Kriterien berücksichtigt:

1.            wirtschaftliche Verbesserung

2.            Bürgerservice

3.            regionale Aufgabenwahrnehmung

4.            Querschnittsaspekte

5.            Bürokratieabbau

6.            Personalschlüssel

7.            Effizienz/Mehrwert

 

Durch die Bildung der StädteRegion Aachen können folgende administrative Synergien erschlossen werden:

- Reduzierung des personellen Aufwands,

- Reduzierung des sächlichen Aufwands,

- Steigerung der Qualität bei gleichbleibendem Aufwand;

 

Redundante Leitungsfunktionen können zusammengeführt, kostenintensive Infrastrukturen gemeinsam betrieben oder fachliche Kompetenzen zusammengeführt werden. Die Summe dieser Effekte spiegelt sich in der in Ziffer 3) des Beschlussvorschlages.

 

Die StädteRegion ist aber auch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger tätig. Dieser Anspruch muss sich in verbessertem Bürgerservice und Bürokratieabbau ausdrücken. Das gemeinsame Straßenverkehrsamt zeigt, wie diese Kriterien in der StädteRegion Aachen kundenorientiert erfüllt werden. Ein regionaler Ansprechpartner, ausgedehnte Öffnungszeiten, zügige Geschäftsabwicklung, hohe Erträge. Auch die Sparkasse Aachen ist ein positives Beispiel für erfolgreiche interkommunale Kooperation im Sinne der Bevölkerung – Kundennähe und regionale Verbundenheit sichern einen wertvollen Standortfaktor.

 

Nach diesem Muster werden die Organisationseinheiten ihre zukünftige Struktur gestalten und Aufgabenkritik betreiben.

 

Und nicht zuletzt muss die StädteRegion Aachen die regionale Handlungsebene werden, um Doppelzuständigkeiten aufzuheben, Strategien vereinheitlichen und politische Spielräume eröffnen zu können.

 

So eröffnen sich - schon jetzt spürbar - politische Perspektiven, die in den aktuellen Strukturen nicht realisiert werden könnten. Insbesondere das Instrument der Regionalplanung wird nach unserer Überzeugung nachhaltige Wirkung entfalten. Als Beleg mag folgende – nicht abschließende – Aufzählung dienen:

 

-                    der „Tag der Region“ im Düsseldorfer Landtag,

-                    die Initiative zur Anerkennung der Euregio Maas Rhein als grenzüberschreitende

  Metropolregion,

-                    die Familienkarte der StädteRegion Aachen,

-                    der regionale Handwerkerparkausweis,

-                    das städteregionale Einzelhandelskonzept,

-                    die gemeinsame Vermarktung als innovativer Wirtschafts-, Wissens- und Verwal-

  tungsstandort auf der EXPO-Real.

 

Diese Projekte sind durch die StädteRegion – nicht nur als operative Einheit, sondern als interkommunale Strategie – zumindest erheblich befördert worden. Diese positiven Effekte müssen vervielfältigt werden. Hierzu bedarf es eindeutiger Kompetenzen in der strategischen Ausrichtung, der Vermarktung, der Lobbyarbeit und Akquise von Fördermitteln für die gesamte StädteRegion.

 

 

1.2               Zeitplan zur Bildung der StädteRegion Aachen

 

Der Katalog der auf die StädteRegion Aachen zu übertragenden Aufgaben bildet den Rahmen für eine sondergesetzliche Regelung, die durch das Landesparlament zu beraten und zu verabschieden ist. Die StädteRegion Aachen soll mit der neuen Wahlperiode der Kommunalwahlen 2009 rechtswirksam werden. Vor diesem Hintergrund gestaltet sich der Zeitplan wie folgt:

   20.10.2009:           Ende der aktuellen Wahlperiode

   20.02.2009:           spätester Termin Einteilung Wahlbezirke in Stadt Aachen

   20.07.2008:           spätester Termin zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter

   20.04.2008:           maßgebende Bevölkerungszahl für die Zahl der zu wählenden Vertreter,

der Abgrenzung der Wahlbezirke und die Zahl der Unterstützungsunterschriften

   2007:           sondergesetzliches Verfahren

   Dez. 2006: abschließende Beschlussfassung aller beteiligten Gebietskörperschaften

   21.11.2006: Beschluss der Verbandsversammlung über Aufgaben und Strukturen der

                                        StädteRegion Aachen

 

2.                     Stellungnahme des Innenministeriums NRW

Alle vorstehenden operativen Schritte wurden mit dem Innenministerium NRW regelmäßig rückgekoppelt. Insbesondere in seinem Schreiben vom 23.05.2006 hat der Innenminister grundsätzliche Hinweise zu den rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des Gründungsprozesses der neuen Kommunalkörperschaft StädteRegion Aachen gegeben.

Die Bildung der StädteRegion Aachen wird als regionaler Beitrag zur Verwaltungsstrukturreform in NRW ausdrücklich unterstützt. Als Voraussetzung für die erforderliche sondergesetzliche Regelung werden folgende Aspekte genannt:

 

-   positive Beschlüsse des Rates der Stadt Aachen und des Kreistages des Kreises Aachen mit breiter Unterstützung der ka. Kommunen

 

- keine Kostensteigerung für die betroffenen Körperschaften

 

- Finanzströme bleiben unverändert

 

- finanzielle oder qualitative Effekte durch Zusammenschluss

 

- zu übertragende Aufgaben werden definiert


- Kreisordnung liefert verfassungsrechtlichen Rahmen

 

Zudem hat das Innenministerium deutlich gemacht, dass die StädteRegion Aachen einen Vorschlag zum künftigen Aufgabenkatalog erarbeiten müsse. Auf dieser Grundlage sei die anschließende Diskussion mit dem Landesgesetzgeber im Rahmen des sondergesetzlichen Verfahrens zu führen.

 

 

3.   Beschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen

 

In ihrer Sitzung am 21.11.2006 hat die Verbandsversammlung einstimmig den auf die StädteRegion Aachen zu übertragenden Aufgabenkatalog beschlossen und den hiermit verbundenen Personalübergang zur Kenntnis genommen. Zudem hat sie die in der Vorlage dargestellten Regelungen zur Finanzierung der StädteRegion Aachen ab 2009/2010 beschlossen und den Verbandsvorsteher beauftragt, auf der Grundlage der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2005/2006 ff. eine jährliche Fortschreibung der Eckdaten vorzunehmen und die Ergebnisse der Verbandsversammlung zuzuleiten. Als Zielvorgabe definierte sie Synergieeffekte in Höhe von 3% bis 2009 und insgesamt 10 % bis 2015 im Bereich der Personal- und Sachkosten auf der Basis des Ist-Zustandes 2005 bei den zu übertragenden Aufgaben.

 

Die Entscheidung zu den Aufgaben, zum Personalübergang und zur Finanzierungsregelung einschl. Ausgleichsregelung und Revisionsklausel seien dem Rat der Stadt Aachen und dem Kreistag des Kreises Aachen zur abschließenden Beschlussfassung – unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Personalvertretungen – zuzuleiten. Der Verbandsvorsteher solle die ka. Städte und Gemeinden im Kreis Aachen bitten, sich den vorstehenden Beschlussempfehlungen anzuschließen.

 

 

 

 

4.                     Aufgabenkatalog der StädteRegion Aachen

 

Der auch weiterhin unter dem ausdrücklichen Vorbehalt möglicher Anreicherungen durch Aufgaben der gemeindlichen Ebene oder von Sonder- und Mittelbehörden stehende Aufgabenkatalog ist in der Anlage 1) dargestellt. Der hiermit verbundene Personalübergang von der Stadt Aachen zur StädteRegion Aachen ist der Tabelle unter Ziffer 6.1 zu entnehmen. Er bleibt wegen einzelner zusätzlicher Veränderungen bei Querschnittsaufgaben (z.B. Kasse/Kämmerei usw.) noch erweiterbar (s. Ziff. 6.2).

 

Eine Anreicherung des Aufgabenkatalogs ist im Rahmen der anstehenden Verwaltungsstrukturreform NRW angesichts der angekündigten Kommunalisierung u.a. von Aufgaben der Versorgungsämter oder der staatl. Umweltverwaltung zu erwarten. Sollten vor Gründung der StädteRegion Aufgaben von Sonder- oder Mittelbehörden auf die Ebene der Kreise/kreisfreien Städte verlagert werden, wären diese durch entsprechende Vorschaltgesetze vorübergehend auf den Zweckverband StädteRegion Aachen zu übertragen. Dies wurde mit dem Innenministerium einvernehmlich erörtert.

 

Im  Hinblick auf die beabsichtigte Zusammenlegung der ARGEn Kreis und Stadt Aachen ab 2009 ist dafür Sorge zu tragen, dass die bisher an die Stadt Aachen/den Kreis Aachen gezahlten Beteiligungen des Bundes und des Landes zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II tatsächlich der "neuen" ARGE zufließen und so die entsprechenden Kosten mindern.

 

Zur Frage einer eigenverantwortlichen Regionalplanung finden weitere Erörterungen mit dem Land NRW und zwischen den Beteiligten statt. Ein Ergebnis wird erst im Rahmen der sondergesetzlichen Regelung durch den Landtag zu erwarten sein. Auch hinsichtlich der Frage der Kommunalaufsicht besteht noch Klärungsbedarf mit dem Innenministerium NRW. Es ist daher vorgesehen, diese Frage in Verbindung mit der Erstellung des Sondergesetzes und Beratung durch den Landtag NRW abschließend zu klären. Auch insoweit ist der vereinbarte Aufgabenkatalog noch veränderungsfähig.

 

Eine freiwillige Aufgabenübertragung durch die gemeindliche Ebene wird weiter im Rahmen der Hauptverwaltungsbeamten-Konferenz in der StädteRegion Aachen beraten. Die Ergebnisse können bis zur Verabschiedung der sondergesetzlichen Regelung durch den Landtag NRW in den Prozess eingespielt werden.

 

Es sollte darüber hinaus aufgrund des Pilotcharakters der Funktionalreform beantragt werden, zugunsten der StädteRegion Aachen eine Experimentierklausel zu schaffen, wonach es - auf Antrag und mit Zustimmung des Innenministeriums NRW – möglich sein sollte, im Einzelfall von landesgesetzlichen Normen abweichende Regelungen zu treffen. Hierfür könnte insbesondere eine für alle Schulformen zuständige städteregionale Schulaufsicht in Frage kommen.

 

 

5.         Finanzielle Rahmenbedingungen für einen Modellhaushalt der StädteRegion

 

Da für die Grundsatzentscheidung der Verbandsversammlung eine detaillierte Darstellung der finanziellen, personellen und organisatorischen Effekte im Sinne der Vorgaben des Innenministers NRW erforderlich ist, haben die Kämmereien der Stadt und des Kreises Aachen anhand der Jahresrechnung 2005 den mit der Aufgabenübertragung verbundenen Aufwand und die hieran gekoppelten Finanzströme ermittelt. Sie sind unter 6.1 zusammengefasst dargestellt.

 

Die derzeit ermittelten Haushaltsdaten beschreiben eine Ist-Aufnahme nach den aktuellsten Rechnungsergebnissen. Für einen Modellhaushalt der StädteRegion 2009 müssen die Daten in den kommenden Jahren fortgeschrieben und auf nachhaltige Belastbarkeit überprüft werden.

 

Noch keine Berücksichtigung konnten bei den Eckdaten für die Modellrechnung Synergien, Overheadkosten oder mögliche Einzelbelastungen (z.B. Vorschaltkosten, Schnittstellenaufwand, Pensionsrückstellungen) finden. Diese werden bei der weiteren Vorbereitung auf die StädteRegion Aachen präzise erfasst, belastbar unterlegt und in die Fortschreibung der Eckdaten für den Modellhaushalt aufgenommen.

 

Klarheit besteht allerdings bei allen Beteiligten, dass auch hierbei die Vorgabe des Innenministeriums NRW gilt, dass keine zusätzlichen Kostenbelastungen auf Seiten der Stadt Aachen und der ka. Kommunen entstehen dürfen. Mit der Stadt Aachen wurde einvernehmlich festgelegt, dass die entsprechend auftretenden und festzustellenden Kosten zu tragen sind.

 

 

6.                     Finanzbedarf der StädteRegion Aachen

 

 

6.1        Kosten der Aufgabenübertragung von der Stadt Aachen auf die StädteRegion

 

Auf der Basis der Rechnungsergebnisse 2005 und kameraler Betrachtung ergeben sich für die von der Stadt Aachen auf die StädteRegion zu übertragenden Aufgabenbereiche folgende Kosten:

 

 

 

Kosten der Aufgabenübertragung

 

Aufgabe

Stel-len

Ausgaben

T€

Einnahmen

T€

Zuschuss-bedarf

T€

 

6.1.1

 

Ausländerwesen

 

34,85

 

2.008

 

445

 

1.563

 

6.1.2

 

Förderschulen

 

5,69

 

1.234

 

125

 

1.109

 

6.1.3

 

Jugend und Familie

 

2,90

 

986

 

2

 

984

 

6.1.4

 

Kataster- und Vermessungswesen

 

37,32

 

2.454

 

237

 

2.217

 

6.1.5

 

Rettungsdienst

 

28,20

 

7.558

 

7.551

 

7

 

6.1.6

 

Schulaufsicht

 

5,98

 

345

 

0

 

345

 

6.1.7

 

Soziales

 

48,26

 

97.841

 

29.489

 

68.352

 

6.1.8

 

Verbraucherschutz incl. CLUA

 

43,50

 

3.456

 

1.409

 

2.047

 

6.1.9

 

Wohnraumförderung

 

2,00

 

109

 

45

 

64

 

 6.1.10

 

Gesundheitsamt

 

35,46

 

2.909

 

416

 

2.493

 

6.1.11

 

Sonstige Aufgaben

 

5,16

 

405

 

82

 

323

 

Summe 6.1 „übertragene

Aufgabenbereiche“

 

249,32

 

119.305

 

39.801

 

79.504

 

 

 

 

6.2             Overheadkosten

 

Angesichts der unter Ziffer 10. beschriebenen Synergieeffekte zielt die StädteRegion Aachen darauf ab, die Overheadkosten zu reduzieren. Sofern durch die Aufgabenübertragung von der Stadt Aachen auf die StädteRegion zusätzlicher Aufwand (z. B. Kasse, Personalwesen usw.) entsteht, wird die Stadt Aachen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalübergänge sicherstellen und deren Kosten erstatten

 

6.3        Kosten der Integration ausgelagerter regionaler Aufgaben in die StädteRegion

 

Mit Bildung der StädteRegion Aachen werden aus Stadt und Kreis Aachen ausgegliederte regionale Aufgaben wieder in die StädteRegion integriert. Damit soll der Atomisierung von Aufgaben Einhalt geboten, unmittelbare politische Legitimation zurückgewonnen sowie Transparenz sowie Kontrolle gestärkt werden. Betroffen sind folgende Zweckverbände mit entsprechenden Kostenanteilen:

 

6.3.1 Der Zweckverband StädteRegion Aachen wird aufgelöst. Die vier Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle werden in die StädteRegion integriert. Die Kosten reduzieren sich bei Stadt und Kreis/ka. Kommunen in gleichem Maße durch Wegfall der Verbandsumlage (insges. 554.200 €  in 2007).

 

6.3.2 Der Zweckverband   Abendrealschule/Abendgymnasium (3,0 Stellen) wird

          zum 01.01.2007 auf den Schulverband übertragen, mit Gründung der

          StädteRegion Aachen entfällt bei der Stadt Aachen die Verbandsumlage. 93 T€

 

6.3.3  Der Schulverband in der StädteRegion Aachen (56,0 Stellen) wird

          integriert, bei der Stadt Aachen entfällt die Verbandsumlage in Höhe von ca.     10.109 T€

             

6.3.4  Der Zweckverband Straßenverkehrsamt Aachen (71,5 Stellen) wird einge-

          gliedert, der städtische Überschussanteil fließt künftig der StädteRegion zu - 351 T€

 

6.3.5     Der Zweckverband Sparkasse Aachen (0,0 Stellen) geht in die

StädteRegion auf, der Anteil am Bilanzgewinn geht von der Stadt Aachen

auf die StädteRegion über                                                                                                                         - 2.420 T€

 

          = Summe „Integration der Zweckverbände“      7.431 T€

 

 

6.4 Raumkosten für die unterzubringenden Dienststellen/Mitarbeiter/innen     

                       

Es wird unterstellt, dass die zu den Stellen dazugehörigen Mitarbeiter/innen der nachstehenden Aufgabenbereiche räumlich untergebracht werden müssen:

 

                                                            Ausländeramt  (Ziff. 6.1.1)                                                                                        34,85 Stellen

                                                            Jugend und Familie (Ziff. 6.1.3)                                                                          2,90 Stellen

                                                            Kataster-/Vermessungswesen (Ziff. 6.1.4)                37,32 Stellen

                                                            Schulaufsicht (Ziff. 6.1.6)                                                                                          5,98 Stellen

                                                            Soziales (Ziff. 6.1.7)                                                                                                                        48,26 Stellen

                                                            Wohnraumförderung (Ziff. 6.1.9)                                                              2,00 Stellen

                                                            Sonstige Aufgaben (Ziff. 6.1.11)                                                                          5,16 Stellen

                                                           

                                                            Unterzubringen insgesamt                                                                           136,47 Stellen

 

 

                        Für die restlichen 112,85 Stellen stehen Räumlichkeiten in den

vorhandenen  Gebäuden (Gesundheitsamt, FB für Verbraucher-

schutz incl. CLUA,  Förderschulen) zur Verfügung.

 

                        Für die 136,47 Stellen errechnet sich bei einem durchschnittlichen

Flächenbedarf von 24,00 qm/Stelle ein Raumbedarf von 3.275,28 qm.

 

                        Bei einem Raumbedarf von 3.275,28 qm errechnen sich bei einer

Miete von 10,00 €/qm und Nebenkosten von 2,50€/qm

jährliche Raumkosten von                                                                                                                              491 T€

 

          =      Summe „Kosten der Aufgabenübertragung“      87.426 T€

                                    (Entlastung der Stadt Aachen/Belastung der StädteRegion)

 

Die tatsächliche Mitarbeiterzahl ist aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen höher als die ausgewiesene Stellenzahl und bei späteren Berechnungen zu berücksichtigen. Gegengerechnet werden müssen die durch die Zusammenlegung erfolgenden personellen Synergien. Insofern sind gegenüber der o.a. Darstellung keine erheblichen Änderungen zu erwarten.

 

6.5            Auswirkungen auf die Allgemeinen Deckungsmittel

 

6.5.1            Schlüsselzuweisungen

 

                        Die Schülerzahlen der Berufskollegs fließen in den Schüleransatz von

                        Stadt und Kreis Aachen ein; auch derzeit, wo die Aufgabenwahrnehmung

durch den Schulverband erfolgt. Mit Bildung der StädteRegion übernimmt diese den Aufgabenbereich. Ab diesem Zeitpunkt erhält die StädteRegion hierfür auch die Schlüsselzuweisungen.

 

                        Basierend auf den GFG-Zahlen 2005 erhält die StädteRegion ein Mehr

                        an Schlüsselzuweisungen in Höhe von 3.168 T€. Für die Stadt Aachen

          verschlechtern sich die Schlüsselzuweisungen um rd.     - 3.062 T€

 

6.5.2            Schulpauschale

 

                        Vorstehendes trifft auch auf die Schulpauschale zu. Die StädteRegion

                        erhält für die Schüler der Berufskollegs der Stadt Aachen die Schul-

                        pauschale in Höhe von rd. 1.871 T€; die Stadt Aachen verliert in gleicher

          Höhe die Schulpauschale für die Schüler der Berufskollegs     - 1.871 T€

 

6.5.3     Investitionspauschale

 

Als örtlicher Träger der Sozialhilfe erhält die Stadt Aachen bisher eine

Investitionspauschale (2005: 441 T€). Künftig ist die StädteRegion örtlicher

Träger der Sozialhilfe und erhält statt der Stadt Aachen die Investitions-

pauschale - 441 T€

 

 

 

7.                     Regionsumlage der StädteRegion Aachen

 

Laut Vorgabe des Innenministeriums dürfen weder die kreisangehörigen Kommunen noch die Stadt Aachen durch die Bildung der StädteRegion finanziell stärker belastet werden als bisher. Somit geben die dem Kreis Aachen zur Verfügung stehenden Finanzmittel (Kreisumlage sowie Schlüsselzuweisungen) sowie der bei der Stadt Aachen ermittelte Aufwand für die zu übertragenden Aufgaben den maximalen Finanzrahmen vor.

 

Die Differenz zwischen der auf die Stadt Aachen entfallenden Regionsumlage und dem tatsächlichen Aufwand wird entweder durch die Stadt Aachen (Anteil Stadt Aachen an Regionsumlage<Aufwand) oder die StädteRegion Aachen (Anteil Stadt Aachen an Regionsumlage>Aufwand) ausgeglichen.

 

Vor diesem Hintergrund stellt sich die zukünftige Finanzierung wie folgt dar:

Die StädteRegion erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den zehn Mitgliedskommunen (Stadt Aachen und bisherige kreisangehörige Städte und Gemeinden) eine Regionsumlage. Auf der Basis der Finanzausgleichsdaten 2005 ergibt sich bei einem

Umlagesatz von

                           44,68%

 

                        (= Umlagesatz Kreishaushalt 2005) folgende Berechnung der Regions-

umlage an die StädteRegion Aachen:

 

Umlage an die StädteRegion Aachen

 

Kreis Aachen

Stadt Aachen

Insgesamt

 

Umlagegrundlagen 2005

 

250.942.763

 

253.217.939

 

504.160.702

 

Umlagesatz 2005

 

44,68%

 

44,68%

 

44,68%

 

Umlage

 

112.121.227

 

113.137.775

 

225.259.002

 

         

          Bei einem Regionsumlagesatz von 44,68% würde sich für die Stadt

          Aachen eine Belastung in Höhe von                                                                                  - 113.138 T€

          ergeben.

 

 

8.               Landschaftsverbandsumlage

 

Mitglieder des Landschaftsverbandes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

Mit Bildung der StädteRegion Aachen würde diese von Stadt und Kreis

Aachen die Mitgliedschaft übernehmen mit folgenden Auswirkungen:

 

Landschaftsverbandsumlage

 

Kreis Aachen

Stadt Aachen

Insgesamt

 

Umlagegrundlagen 2005

 

250.942.763

 

253.217.939

 

504.160.702

Schlüsselzuweisungen

23.785.817

 

23.785.817

Bemessungsgrundlage

274.728.580

253.217.939

527.946.519

Umlagesatz 2005

17,30%

17,30%

17,30%

LSV-Umlage

47.528.044

43.806.703

91.334.748

 

          Die Stadt Aachen wird bei der Landschaftsverbandsumlage um          43.807 T€

          entlastet.

 

           

          =      Summe 

               Belastung der Stadt Aachen/Entlastung der StädteRegion               - 74.705 T€

 

 

 

 

 

9.       Ergebnis

 

                    Entlastung der Stadt Aachen durch

                   den Aufgabenübergang                87.426 T€

 

                   Belastung der Stadt Aachen durch die Auswirkungen

                   auf die Allgemeinen Deckungsmittel  - 74.705 T€

 

                   verbleibende Entlastung der Stadt Aachen/

                   Belastung der StädteRegion     12.721 T€

 

Anders dargestellt, ergeben sich folgende haushalterische Auswirkungen:

 

 

Effekt Haushalt

Stadt Aachen

T€

Effekt Haushalt

StädteRegion

T€

 

Übertragene Aufgaben (Ziff. 6.1)

 

+ 79.504

 

- 79.504

Integration der Zweckverbände (Ziff. 6.3)

+ 7.431

- 7.431

Raumkosten (Ziff. 6.4)

+ 491

- 491

Verlagerung Schlüsselzuweisungen (Ziff. 6.5.1)

- 3.062

+ 3.168

Verlagerung Schulpauschale (Ziff. 6.5.2)

- 1.871

+ 1.871

Verlagerung Investitionspauschale (Ziff. 6.5.3)

- 441

+ 441

Regionsumlage an die StädteRegion (Ziff. 7)

- 113.138

+ 113.138

Verlagerung Landschaftsverbandsumlage (Ziff. 8)

+ 43.807

- 43.807

 

Saldierte Effekte

 

+ 12.721

(Entlastung)

 

-     12.615

(Belastung)

 

9.1    Ausgleichsregelung

 

Ein konkreter Umsetzungsvorschlag wird noch im Arbeitskreis Finanzen erarbeitet und muss seinen Niederschlag im Sondergesetz (Grundprinzip) sowie seiner finanziellen Präzisierung im Vertrag zur Bildung der StädteRegion Aachen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen finden (z.B. Festschreibung einer Pauschale mit späterer Revision).

 

9.2     Vermögen/Schulden

 

Das Vermögen und die Schulden des Kreises Aachen gehen im Zuge der Rechtsnachfolge auf die StädteRegion Aachen über. Eine detaillierte Übersicht ist dem Band 1 des Entwurfs der Haushaltssatzung des Kreises Aachen für das Haushaltsjahr 2007 zu entnehmen. Darüber hinaus werden die zur Erfüllung der übertragenen Aufgabenbereiche erforderlichen Vermögensgegenstände der Stadt Aachen auf die StädteRegion nach dem Grundsatz „Vermögen folgt der Aufgabe“ übertragen. Bei Mischnutzungen ist eine Einzelfallregelung zu treffen. Ein weitergehender Vermögensausgleich findet nicht statt, da es sich bei der StädteRegion Aachen um eine Funktionalreform und nicht um eine Gebietsreform handelt.

 

9.3   Pensionsverpflichtungen/-rückstellungen

 

Die StädteRegion bleibt als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen Mitglied der Rheinischen Versorgungskasse. Insoweit werden die ab dem Zeitpunkt des Wechsels neu entstehenden Pensionsverpflichtungen für die von der Stadt Aachen in die StädteRegion wechselnden Beamten zukünftig auch dort abgesichert. Für die bis zum Zeitraum des Wechsels in die StädteRegion entstandenen Ansprüche der Beamten der Stadt Aachen gilt § 107b BeamtVG.

10.     Synergien

 

Gemäß der Vorgabe des Innenministeriums, durch die Bildung der StädteRegion Aachen finanzielle Entlastungen zu generieren, haben der Verwaltungsvorstand der Stadt Aachen und die Verwaltungskonferenz des Kreises Aachen auf der Grundlage der Berichte der Organisationseinheiten vereinbart, neben den politischen Mehrwerten Synergieeffekte bei den gem. Ziff. 6.1 zu übertragenden Aufgaben im Bereich der Personal- und Sachkosten in Höhe von

 

                                         3% bis     2009         

 

und insgesamt               10%     bis     2015    

 

auf der Basis des Ist-Zustandes 2005 zu erreichen. Die Einsparungen bis 2009 kommen der Stadt Aachen sowie den ka. Kommunen jeweils separat  zu Gute. Ab der Gründung der StädteRegion entlasten die Synergieeffekte alle Mitgliedskommunen über die Regionsumlage  in gleicher Weise.

 

 

11.    Grundlagen des Finanzierungsmodells

 

Das Finanzierungsmodell ist Ergebnis eines längeren Diskussionsprozesses und wird nach dem Abschluss der Beratungen den Gremien zur Annahme empfohlen.

 

11.1   „Generalklausel“

In die sondergesetzliche Regelung des StädteRegion-Aachen-Gesetzes ist vom Land NRW eine Norm aufzunehmen, dass die Stadt Aachen neben der Zahlung der Regionsumlage* (in gleicher Höhe wie alle regionsangehörigen Städte und Gemeinden) einen Ausgleich leistet/erhält, der im Vertrag zur Bildung der StädteRegion Aachen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen hinsichtlich seiner Höhe zu vereinbaren ist. Nach einem Zeitraum von 3 Jahren sowie nach 6 Jahren soll eine Revision erfolgen um festzustellen, ob der Ausgleich weiterhin erforderlich ist oder angepasst werden muss.

 

          * nach den für die Kreisumlage geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der dort festgeschriebenen Kriterien inkl. der Überleitung der Schlüsselzuweisungen (Schüleransatz) sowie Schulpauschale für die eingebrachten Schulen und der Investitionspauschale des örtlichen Trägers der Sozialhilfe

 

11.2    „Veränderungsklausel“

 

Ab dem 01.10.2009 (Zeitpunkt der Gründung der StädteRegion Aachen) können Veränderungen des Aufwands nur durch eine einheitliche Veränderung der Regionsumlage berücksichtigt werden – d.h. Minderungen oder Erhöhungen werden auf alle 10 Städte und Gemeinden gleich verteilt.

 

11.3   „Vermögensklausel“

 

Hinsichtlich des Vermögens des Kreises Aachen und der Stadt Aachen wird als abschließende Regelung vereinbart, dass

-   das Vermögen des in die StädteRegion Aachen aufgehenden Kreises Aachen in die StädteRegion Aachen integriert wird und

-   die Stadt Aachen bei ausschließlicher Nutzung von Gebäuden das den zu übertragenden Aufgaben zugehörige Vermögen einbringt. Bei Mischnutzungen ist eine Einzelfallregelung zu treffen (ggf. ist eine gesetzl. Absicherung zum steueroptimierten Vermögensübergang zu treffen).

 

 

11.4   „Verwertungsklausel“

 

Bei Veräußerung von Vermögen steht der zur Eröffnungsbilanz am 01.11.2009 festgestellte Vermögenswert innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren (Immobilien) resp. 15 Jahren (wirtsch. Beteiligungen) ausschließlich der jeweils einbringenden Seite (im Falle des Vermögens des Kreises Aachen den neun kreisangehörigen Städten und Gemeinden – im Falle des Vermögens der Stadt Aachen der Stadt Aachen) zur Verfügung. Der ab dem 01.11.2009 erzielte Zugewinn fällt im Verhältnis der Regionsumlage allen Mitgliedskörperschaften zu.

Als Veräußerung im Sinne dieser Regelung gilt nicht die Beteiligung/Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Gesellschaft der Stadt Aachen bzw. des ehemaligen Kreises Aachen.

 

Die näheren Einzelheiten sind in dem Vertrag zur Bildung der StädteRegion Aachen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen zu regeln.

 

 

12.          Sondergesetzliche Regelung

 

Die von der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen im Einvernehmen mit den ka. Städten und Gemeinden angestrebte Zusammenführung von Aufgaben mit regionaler Bedeutung in der StädteRegion Aachen lässt sich nur über eine sondergesetzliche Regelung realisieren. Hierfür ist der Landtag des Landes NRW zuständig.

 

Gewollt ist die Schaffung eines Gemeindeverbandes mit dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung. Es handelt sich bei der Idee der StädteRegion Aachen um eine Funktionalreform, bei der die auf der Stadt-/Kreis-Ebene liegenden Aufgaben der Stadt Aachen auf die an die Stelle des Kreises Aachen tretende neue Gebietskörperschaft übergeleitet wird.

 

Die alte und die neue Landesregierung in NRW unterstützen das Wollen in der Region Aachen und setzen große Erwartungen in die Umsetzung der vor Ort entwickelten Idee, einen regionalen Aufgabenträger zu schaffen. Dabei legt das Land größten Wert darauf, dass mit der StädteRegion Aachen keine neue Verwaltungsebene entsteht. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dieser Vorgabe Rechnung getragen - es entsteht keine neue Ebene im Staatsaufbau, da die StädteRegion an die Stelle des sich auflösenden Kreises Aachen tritt. Sie würde Rechtsnachfolgerin des „untergehenden Kreises Aachen“ und damit in alle Rechte und Pflichten des Kreises Aachen eintreten.

 

Der Innenminister hat seine Bereitschaft zur Erarbeitung der sondergesetzlichen Regelung zugesagt. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Innenministers vom 23.05.2006 verwiesen, das Vorgaben/Erwartungen der Aufsichtsbehörde zur sondergesetzlichen Regelung zum Ausdruck bringt. In Gesprächen mit Herrn Innenminister Wolf sowie den Staatssekretären Brendel und Palmen ist empfohlen worden, die Eckdaten der sondergesetzlichen Regelungen in der Region zu erarbeiten und zu beschließen, damit auf dieser Grundlage ein Referentenentwurf erarbeitet werden kann, der wiederum mit den regionalen Akteuren besprochen werden soll. So ist sichergestellt, dass ein Gesetz mit einer engen und weitgehenden Beteiligung der StädteRegion Aachen erarbeitet werden kann.

 

Aus diesem Grunde ist es notwendig, sich über die Grundlagen der kommunalen Verfassung sowie der konkreten Aufgaben und der Finanzierung Klarheit zu verschaffen, Einvernehmen herzustellen und dies mit übereinstimmenden Beschlüssen zu dokumentieren.

 

 

Für die betroffenen Gebietskörperschaften wird von Interesse sein, die wesentlichen Unterschiede zwischen der Gemeindeordnung NRW und der Kreisordnung NRW kennen zu lernen, um zu wissen, wie bei der StädteRegion Aachen Kompetenzen kommunalverfassungsrechtlich geregelt sind. Hierzu wird auf die gemeinsam von Dienststellen der Stadt Aachen und des Kreises Aachen erstellte Darstellung verwiesen, die als Anlage 2) dieser Vorlage beigefügt ist.

 

 

12.1            Eckpunkte für das StädteRegion Aachen-Gesetz:

 

1.     Kommunalverfassungsrechtliche Regelungen erfolgen analog der Kreisordnung NRW.

 

2.       Der Kreistag des Kreises Aachen wird aufgelöst. Es wird ein StädteRegionstag / eine StädteRegionsversammlung durch Direktwahl gewählt. Basis sind auf der Grundlage von rund 570.000 Einwohnern 36 Direktwahlbezirke mit dann insgesamt 72 Mitgliedern des StädteRegionstages / der StädteRegionsversammlung.

 

                        3.                     Das Amt des Landrates entfällt.

                                                Es wird ein StädteRegionspräsident durch Direktwahl gewählt.

 

4.       Es gibt keine kreisangehörigen Kommunen mehr. Alle bisherigen ka. Städte und Gemeinden, die die StädteRegion Aachen bilden, sind regionsangehörige Kommunen.

 

5.       Die Stadt Aachen behält den Sonderstatus der kreisfreien Stadt, soweit nicht Aufgaben auf die StädteRegion übertragen werden. Auf sie finden insoweit die Vorschriften über kreisfreie Städte Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

 

     Hiermit bleiben insbesondere-      das Amt des Oberbürgermeisters für die Stadt Aachen bestehen,

-      Bezirksvertretungen weiterhin zulässig,

-      die Bestellung von Bezirksvorstehern bestehen,

-      etc.

 

6.     Von allen Städten und Gemeinden wird eine einheitliche Regionsumlage gezahlt.

 

7.       Es gilt der Grundsatz der Ausgleichsverpflichtung mit einer Revisionsverpflichtung nach 3 und 6 Jahren. Eine Konkretisierung erfolgt im Vertrag zur Bildung der StädteRegion Aachen.

 

                        8.                     Festlegung des Aufgabenkataloges der StädteRegion Aachen:

 

Die Aufgaben der kreisfreien Stadt Aachen, die auf die StädteRegion Aachen übertragen werden, sind der Anlage 2) zu entnehmen.

 

9.      Die Kommunal- und Fachaufsicht über die StädteRegion Aachen übt der Regierungspräsident aus, über die regionsangehörigen Kommunen die StädteRegion Aachen.

Hinsichtlich der Stadt Aachen wird, soweit ihr Sonderstatus betroffen ist, im Verfahren der sondergesetzlichen Regelung mit Beratung des Innenministeriums NRW ein abschließender Lösungsvorschlag unterbreitet.

 

 

 

                        10.            Regionalplanung

 

Die angestrebte eigenverantwortliche Regionalplanung oder ev. Modifikationen werden im Rahmen der sondergesetzlichen Regelung mit dem Land NRW und zwischen den Beteiligten zu erörtern sein.

 

11.       Schulaufsicht

 

    Aufgrund der Bedeutung des Bildungssektors für die Aachener Wissensregion und die vielfältigen Zuständigkeiten der StädteRegion im schulischen Bereich sollte die Möglichkeit einer für alle Schulformen zuständigen städteregionalen Schulaufsicht geprüft werden.

 

                        12.            Experimentierklausel

 

Aufgrund des Pilotcharakters der Funktionalreform sollte beantragt werden, zugunsten der StädteRegion Aachen eine Experimentierklausel zu schaffen, wonach es - auf Antrag und mit Zustimmung des Innenministeriums NRW – möglich sein sollte, im Einzelfall von landesgesetzlichen Normen abweichende Regelungen zu treffen.

 

13.      Sollten vor Gründung der StädteRegion Aufgaben von Sonder- oder Mittelbehörden auf die Ebene der Kreise/kreisfreien Städte verlagert werden, wird der Landtag gebeten, diese  durch entsprechende Vorschaltgesetze auf den Zweckverband StädteRegion Aachen zu übertragen, um Doppelaufwand bei der Zusammenführung ab 2009 bei der dann entstehenden integrierten StädteRegion Aachen zu vermeiden.

 

 

12.2   Vertrag zur Bildung der StädteRegion Aachen zwischen der Stadt Aachen un

 dem Kreis Aachen:

 

         Sonstige, unterhalb des Sondergesetzes StädteRegion Aachen-Gesetz zu regelnde Einzelheiten werden Gegenstand einer Zusatzvereinbarung zwischen Stadt und Kreis Aachen sein. Auch sie muss bis zur Verabschiedung des Sondergesetzes durch den Landtag abgeschlossen sein (z. B. Regelung über den Ausgleichsbetrag der Stadt Aachen, Beschreibung des Revisionsverfahrens nach 3 und nach 6 Jahren, Konkretisierung der Regelung über den Zufluss von Vermögensveräußerungen gemäß Ziff. 11.4).

 

         Parallel zum sondergesetzlichen Verfahren werden die erforderlichen Vertragsinhalte definiert, verhandelt und die Ergebnisse vorgelegt.

 

 

12.3            Weiteres Verfahren:

 

Nach der Antragstellung ist der Gesetzentwurf durch das Innenministerium im verabredeten Dialog mit der StädteRegion zu formulieren. Nach der Einbringung in die parlamentarischen Beratungen wird der Gesetzentwurf im Laufe des Jahres 2007 noch einmal dem Stadtrat Aachen, dem Kreistag Aachen sowie allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Kreis Aachen zur Anhörung und Stellungnahme zugeleitet. Auch in diesem Verfahrensschritt besteht immer noch die Möglichkeit, Ergänzungen oder Korrekturen gegenüber dem jetzigen Stand vorzunehmen.

 

Es wird nach jetziger Einschätzung rund 9 Monate Zeit in Anspruch nehmen, bis das StädteRegion Aachen-Gesetz verabschiedet wird. Die Rechtsverbindlichkeit mit Wirkung zur Kommunalwahl im Jahre 2009 ist zwingend, da die Organisation der Wahlen zum neuen StädteRegionstag/zur StädteRegionsversammlung und zur Wahl des/der StädteRegionspräsidenten/in aufgrund der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes einen erheblichen Vorlauf vor dem Termin der Kommunalwahl haben müssen.

 

Wenn das Sondergesetz im Laufe des Jahres 2007 beraten und bis zum Ende 2007/ Anfang 2008 durch Beschlussfassung des Landtages verabschiedet und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW mit Rechtswirksamkeit veröffentlicht würde, wäre der erforderliche zeitliche Vorlauf für die Organisation der Kommunalwahlen 2009 gegeben. Verzögerungen längeren Ausmaßes könnten allerdings das Ziel der Realisierung mit der Kommunalwahl 2009 gefährden.

 

 

13.            Résumée

 

Die StädteRegion Aachen ist ein anspruchsvolles und letztlich bundesweit einzigartiges Modell für eine aus eigener Kraft gestaltete zukunftsfähige administrative und politische Struktur.

 

Der Verwaltungsvorstand der Stadt und Aachen, die Verwaltungskonferenz des Kreises Aachen sowie die Bürgermeister der ka. Kommunen haben in einem vielschichtigen Prozess die vorliegenden Inhalte erarbeitet. Die Verbandsversammlung wurde regelmäßig beteiligt.

 

Mit der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung und den nachfolgenden Beschlüssen im Stadtrat Aachen, im Kreistag des Kreises Aachen sowie in allen Räten der ka. Städte und Gemeinden wird zunächst der Weg für die Einleitung des sondergesetzlichen Verfahrens im Landtag NRW eröffnet.

 

Hierbei werden alle beteiligten Städte und Gemeinden im Jahre 2007 Gelegenheit erhalten, die im Gesetzgebungsverfahren präzisierten Inhalte zu erörtern und bei Bedarf Änderungsvorschläge einzubringen.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Detailinformationen in den Erläuterungen

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