Entscheidungsvorlage - A 37/0007/WP15-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung de Umweltausschusses  und des Finanzausschusses den in der Anlage aufgeführten 8. Nachtrag zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen einschließlich des in der Sitzung vorgelegten Ergebnisses aus den Verhandlungen mit den Krankenkassen und die entsprechende Modifizierung des 8. Nachtrages zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen. Der 8. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

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Erläuterungen

Ergänzende Erläuterungen:

Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen

 

 

Als Ergebnis der Verhandlungen mit den Krankenkassen vom 04.12.2006 ergeben sich nachstehende Änderungen des

8. Nachtrages zur Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom

07. Dezember 1988, die sie der nachstehenden Tabelle entnehmen können:

 

 

Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden gem § 3 der Gebührenordnung nachfolgende Gebühren erhoben:

 

 

 

neue Gebühr aufgrund der Verhandlungen mit den Krankenkassen

Gebühr gem. Sitzungsvorlage

zu 1.

Für die Beförderung von Notfallpatienten

 

 

zu 1 a)

Grundgebühr

158,94 €

163,56 €

zu 1 b)

Anschlussgebühr 1

52,98 €

54,52 €

 

Anschlussgebühr 2

52,98 €

54,52 €

zu 2.

Inanspruchnahme des Notarztes

zusätzlich zu r Gebühr nach § 3 Ziffer 1.

254,15 €

259,29 €

zu 2.

Erfolgt im Zusammenhang mit dem Notarzteinsatz kein Transport des Patienten, so beträgt die Gesamtgebühr

 

333,62 €

 

341,07 €

 

Aufgrund der Verhandlungen mit den Krankenkassen vom 04.12.2006 stimmten die Krankenkassen der Gebührenbedarfsberechnung unter folgenden Maßgaben zu:

 

1. Im Herbst 2007 sind neue Verhandlungen auf der Basis der Betriebsabrechnungsbögen (BAB ) 2004 und 2005 zu führen.

 

2. Aufgrund der fehlenden Unterlagen der BAB 2004 und 2005 und der dadurch nicht aktuell zu bestimmenden Höhe der Sonderausgleichsrücklage wird die eingeplante Zuführung zur Sonderausgleichsrücklage in Höhe von 315.000 € auf 264.000 € abgesenkt.

Die Abgänge auf Kasseneinnahmereste der Jahre 2002 und 2003 sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sie werden nicht   von den Krankenkassen getragen.

 

3. Die Kostensteigerung bei den Personalkosten für Feuerwerhbeamte aufgrund der geänderten Arbeitszeitverordnung Feuerwehr AZVO-Feu ab dem 01.01.2007 wird vom Grundsatz her akzeptiert, jedoch nicht mit der unmittelbaren Auswirkung ab dem 01.01.2007.

Über das Jahr gemittelt wird davon ausgegangen, dass die Kosten zu 2/3 durchschlagen werden. Im Ergebnis

bedeutet dies eine Reduzierung der kalkulierten Personalkosten um 93.000 €. 

 

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