Entscheidungsvorlage - A 51/0161/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtungen der offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft;Freigabe von Haushaltsmitteln bei der Hst. 9.46000.98790.6 "Beihilfen für Bau, Einrichtung und Modernisierung von Jugendfreizeiteinrichtungen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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12.12.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zustimmend zur Kenntnis. Wegen der Sicherung des Bestandes der zwei
Jugendeinrichtungen spricht er sich für die Unabweisbarkeit der beiden Instandsetzungsmaßnahmen aus.
Gleichzeitig beauftragt er die Verwaltung, mit hoher
Dringlichkeit die Bereitstellung der Mittel in Höhe von 39.325,00 Euro zu
betreiben.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Im Vermögenshaushalt 2006 sind bei der Haushaltsstelle
9.46000.98800.7 ABeihilfen für Bau, Einrichtung und Modernisierung von
Jugendfreizeitheimen@ 102.000,00 Euro etatisiert.
Diese Mittel sind im Korridor für freiwillige
Leistungen enthalten und somit nicht freigegeben und aus diesem Grund nicht
verfügbar für die Bezuschussung von entsprechenden Vorhaben.
In den letzten Jahren, letztmalig Ende 2003, hat der
Kinder- und Jugendausschuss die Förderung entsprechender Anträge von freien Trägern beraten und die
Verwaltung beauftragt, eine Freigabe zu bewirken.
Dem
Antrag hat der Regierungspräsident nicht stattgegeben.
Erneut will die Verwaltung den Versuch unternehmen,
eine Verfügbarkeit der Mittel für die Fälle zu erreichen, bei denen durch
gravierende Bauschäden die Fortführung der Arbeit in Frage gestellt ist.
Hier muss nach Meinung der Verwaltung die
Unabweisbarkeitsklausel greifen. Den Bezug bildet hierzu ' 82 der Gemeindeordnung NRW, in dem es u.a. sinngemäß
heißt, dass Zahlungen dann geleistet werden dürfen, wenn die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Die Sicherstellung der Angebote der Jugendarbeit hat
einen hohen Stellenwert und sind nicht nur wegen der vielschichtigen
Problemlagen (z.B. Gewalt) unverzichtbar und unaufschiebbar.
Vorgang 1
In der OT-Josefshaus ist die Heizungsanlage mehrfach
ausgefallen und so desolat, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist und ein
Austausch vorgenommen werden muss.
Der entsprechende Antrag der Katholischen
Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam
auf Förderung dieser, zur Aufrechterhaltung des
Betriebes notwendigen, Instandsetzungsmaßnahme wurde zur Prüfung von
Notwendigkeit und Kostenrahmen dem Gebäudemanagment vorgelegt.
Das Ergebnis der Prüfung schließt mit der Aussage,
dass ein Ersatz der Anlage dringend notwendig ist und die veranschlagten Kosten
angemessen und ortsüblich sind.
Die Erneuerung wird mit 26.650,00 Euro veranschlagt.
Nach den Förderrichtlinien des Stadtjugendplanes und
den Vorgaben, die der KJA vor Jahren beschlossen hat, können 50 % der
anfallenden Kosten dann prioritär gefördert werden, wenn u.a. unabweisbare
Reparaturen anstehen.
Der Förderbetrag beträgt bei einer 50 %-tigen
Bezuschussung = 13.325,00 Euro.
Vorgang 2
Philipp-Neri-Haus, Ahornstrasse
Der Leiter der OT hat im Spätsommer mitgeteilt, dass
die Dachfläche der Jugendeinrichtung undicht ist. Eine Nachprüfung durch einen
Architekten und Statiker hat ergeben, dass einzelne Dachbalken so durchnässt
sind, dass sie dringend ausgetauscht werden müssen.
Ergänzend dazu muß die Dachfläche saniert und neu
aufgebaut werden. Diese wie auch die Zubehörarbeiten sind unabweisbar
notwendig, um den Betrieb der Einrichtung sicher zu stellen.
Der Architekt hat die Kosten mit ca. 52.000,00 Euro
veranschlagt. Eine bautechnische Prüfung konnte noch nicht erfolgen.
Allerdings besteht bei der Verwaltung des Jugendamtes
kein Zweifell an der Notwendigkeit der avisierten Instandsetzungsarbeiten.
Wenn sich der Kostenrahmen wie genannt nach der
Prüfung darstellt, dann wäre bei einer 50%-tigen Förderung ein Zuschuss von
26.000,00 Euro erforderlich.