Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0074/WP15-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000Hier: 10. Nachtrag Ergänzungsvorlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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13.03.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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14.03.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt auf Vorschlag der Verwaltung dem Rat der Stadt Aachen, den X. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den X. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
1.)
Im Krematorium werden die Kühlzellen 14 und 15 speziell für
die Unterstellung von Leichen zum Zweck der Überführung ( keine Kremierung in
Aachen ) bereitgehalten. Die Zellen werden auf 5° C gekühlt und nehmen maximal
vier Verstorbene auf.
Viele Bestatter benötigen recht lange Zeit, um die erforderlichen Papiere für die Leichenschau im Krematorium abzugeben, während dieser Zeit kostet es sehr viel Energie, die Kühlzellen zu kühlen und die Zellen sind für weitere Aufnahmen oft unnötig lange blockiert.
Ebenso wird oftmals aus terminlichen Gründen nach der Leichenschau zwecks Einäscherung im benachbarten Ausland der Verstorbene nicht zeitnah nach der Leichenschau abgeholt, was wiederum hohe Energiekosten nach sich zieht, des weiteren ist ein dauerndes Rangieren der Verstorbenen für die Leichenschau in den Zellen erforderlich.
Dieser zusätzliche Aufwand wurde bereits mit der letzten Änderung der Friedhofsgebührenordnung im Rat berücksichtigt und auch entsprechend beschlossen.
Die alte Position:
9.2 „Sargaufbewahrung ( länger als 5 Werktage bis zur Einäscherung ) je Tag 26 Euro“
wurde geändert werden in neu:
9.2 „Sargaufbewahrung bei Einäscherungen oder bis zur Leichenschau
( länger als 5 Werktage bis zur Einäscherung, länger als 3 Werktage vor der Leichenschau zwecks Überführung und ab dem Folgetag nach der Leichenschau zwecks Überführung )
je Tag 26 Euro“
Leider ist jedoch dieser neue Satzungstext irrtümlich nicht veröffentlicht worden. Dies wird nun rückwirkend zum 01.01.2006 nachgeholt.
Die durch die Änderung hervorgerufene Schlechterstellung des Gebührenpflichtigen, was die Gebührenhöhe anbelangt bleibt für den Gebührenpflichtigen ohne Nachteil. Eine Besserstellung gibt es in dieser Gebührenposition durch die Änderung nicht.
2.)
Gemäß Position 6.9 des Gebührentarifs als Bestandteil der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000 in der Fassung des IX. Nachtrages vom 01.01.2006 werden Tiefkühlzellen vorgehalten, in denen „Problemfälle“ z. B. erhebliche Geruchsbelästigung gelagert werden.
Da der weit überwiegende Anteil der Fälle, die in einer Tiefkühlzelle untergebracht sind ( ca. 95 % ) auf das Krematorium als Betrieb gewerblicher Art fallen, ist die Gebührenposition 6.9 zu streichen und durch die Position
9.8 „Nutzung der Tiefkühlzelle pro Tag 63 Euro
Enthält 19 % Mehrwertsteuer ( 10,06 Euro )“
zu ersetzen.
Eine im Rahmen der obigen Änderung erfolgte nochmalige Überprüfung der Gebührenstruktur hat ergeben, dass es betriebswirtschaftlich vertretbar und gebührenrechtlich bedenkenfrei ist, die Nettokosten so zu gestalten, dass der neue Bruttobetrag dem alten Nettobetrag in der Höhe gleicht. Die Gebührenhöhe gegenüber dem Gebührenpflichtigen Nutzer der Leistung ändert sich somit im Ergebnis nicht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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17,3 kB
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