Entscheidungsvorlage - A 40/0126/WP15-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Gesetzesänderung zur Besetzung von Schulleiterstellen (§ 61 SchulG NW) zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den achten Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 gemäß Anlage.

 

Der Rat empfiehlt dem Schulausschuss und den Bezirksvertretungen in ihrer nächsten Sitzung die jeweils zu entsendenden Mitglieder zu benennen.

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Erläuterungen

Erläuterungen

Mit dem Inkrafttreten des geänderten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Besetzung von Schulleitungen in § 61 SchulG vollständig neu geregelt worden. (s. Anlage)

Nach dem seit 01.08.2006 geltenden (und auf alle seit diesem Zeitpunkt veranlassten Ausschreibungen an­wendbaren) Recht entfällt das Vorschlagsrecht des Schulträgers. Hieraus ergibt sich folgender neuer Verfahrensablauf:

-    Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt sie Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft alle Bewerbungen. Sie benennt der Schulkonferenz - möglichst mindestens zwei – geeignete Bewerber.

-       Die Schulkonferenz wählt aus den benannten Kandidaten in geheimer Wahl die Schulleiterin/den Schulleiter. Hierfür wird sie um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, dass der Schulträger entsendet.

-       Bis zu drei weitere Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Vertreter/innen des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören.

-       Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. deren Stellvertreter werden von der Schulkonferenz in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist die Bewerberin/der Bewerber mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen. Falls keine Mehrheit erzielt werden kann, erfolgt die Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmzahlen. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht.

-       Der Schulträger hat ein nachträgliches Vetorecht: Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zur gewählten Bewerberin/dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seins Zustimmung verweigert hat.

-       Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht gemäß § 61 Abs. 3 SchulG verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.

-    § 61 Abs. 1 Satz 4 SchulG sieht ein Einsichtsrecht in die betreffenden Personal- und Verwaltungsvorgänge ausschließlich für den Vorsitzenden der Schulkonferenz oder einen benannten Vertreter vor, nicht hingegen für den Schulträger. Die Verwaltung wird daher die obere Schulaufsichtsbehörde bitten, schon in den Ausschreibungen die Bewerberinnen und Bewerber darum zu bitten, Ihr ausdrückliches Einverständnis mit einer Übersendung der Bewerbungsanlagen an den Schulträger zu erklären, damit dieser eine Grundlage für die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung nach § 61 Abs. 4 SchulG hat.

-    Die von der Schulaufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren für die Wahl durch die Schulkonferenz ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber können vom Schulträger zum persönlichen Vorstellungsgespräch in den Schulausschuss bzw. in die Bezirksvertretung eingeladen werden. Sie können allerdings nicht verpflichtet werden, an einem solchen Vorstellungsgespräch teilzunehmen.

 

 

-       Das novellierte Schulgesetz enthält zunächst keine Regelung zur Bestellung der stellvertretenden Schulleitungen enthält, so dass ab 01.08.2006 das Recht zur Besetzung der stellvertretenden Schulleiterstellen allein bei den Bezirksregierungen liegt. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass durch eine künftige weitere Gesetzesänderung auch die stellvertretenden Schulleitungen durch die erweiterte Schulkonferenz gewählt werden, wobei der Schulträger ein nachträgliches Vetorecht hat.

 

Der Schulausschuss hat in seiner Sitzung am 25.01.2007 die Angelegenheit beraten und sich einstimmig dafür ausgesprochen, als

-          stimmberechtigtes Mitglied

für die jeweilige Schulkonferenz, in der die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter gewählt werden, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Schulausschusses und für den Verhinderungsfall seine Vertreterin/seinen Vertreter und als

-          beratende Mitglieder

drei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter (für den Verhinderungsfall) durch die Fraktionen zu benennen.

Bei der Besetzung von Funktionsstellen an Schulen mit im wesentlichen bezirklicher Bedeutung (Grundschulen) hat der Schulausschuss eine entsprechende Benennung der Mitglieder durch die jeweilige Bezirksvertretung empfohlen.

 

Die empfohlene Vorgehensweise erfordert eine Änderung der Hauptsatzung, wonach bisher der Rat bzw. bei Grundschulen die Bezirksvertretung über die Besetzung der Schulleiterstellen entscheidet und das Vorschlagsrecht ausübt.

Die Mitwirkung in der Schulkonferenz in den künftigen Besetzungsverfahren von Schulleitungsstellen ist vom Rat auf den Schulausschuss zu übertragen. Bei Schulen mit im wesentlichen bezirklicher Bedeutung (Grundschulen) wird die kommunale Beteiligung weiterhin durch die jeweilige Bezirksvertretung wahrgenommen.

Alle von der Oberen Schulaufsicht benannten Bewerberinnen und Bewerber auf eine Schulleiterstelle werden dazu eingeladen, sich vor der jeweiligen Schulkonferenz, in der die Wahl erfolgen soll, im Schulausschuss bzw. der zuständigen Bezirksvertretung vorzustellen, um den Mitgliedern eine Meinungsbildung für die Ausübung des Zustimmungs-/Vetorechtes zu ermöglichen.

Anlage/n:

-          Auszug aus dem Schulgesetz NRW - § 61, Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

-          § 30 der Hauptsatzung der Stadt Aachen

-     Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aachen

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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