Entscheidungsvorlage - E 18/0090/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Betriebssatzung für den Aachener Stadtbetrieb vom 27.11.2002hier: III. Nachtrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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08.08.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.08.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den III. Nachtrag der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Aachener Stadtbetrieb vom 27.11.2002 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den III. Nachtrag der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Aachener Stadtbetrieb vom 27.11.2002.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Im Rahmen der Systemprüfung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Aachen durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen hat sich die Notwendigkeit zur Änderung der Betriebssatzung des Aachener Stadtbetriebes ergeben.
Neben redaktionellen Änderungen musste insbesondere § 4 der Betriebssatzung dahingehend geändert werden, dass er nunmehr den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 EigVO Rechnung trägt und die Zusammensetzung des Betriebsausschusses aufführt.
Des weiteren mussten die Begriffe “Einnahmen“ und “Ausgaben“ bei den Ausführungen zum Vermögensplan durch “Ein- und Auszahlungen“ ersetzt werden und im § 15 Abs. 4 a) durch “Erträge“ und “Aufwendungen“.
Mit der Neufassung der EigVO NRW werden die Anforderungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) auch auf Eigenbetriebe übertragen. Hierzu wurden die entsprechenden Regelungen zum so genannten Risikomanagement in § 19 (neu) der Betriebssatzung eingefügt.
Sehr erfreulich ist, dass der Aachener Stadtbetrieb in der Systemprüfung eine sehr positive Gesamtbewertung erfahren hat. Dies ist für den Aachener Stadtbetrieb Anreiz und Selbstverpflichtung zugleich, sich auf dem eingeschlagenen Weg weiter zu entwickeln und optimieren.
Zu den Änderungen der Betriebssatzung in einzelnen (notwendige Änderungen sind in der linken Spalte (Altfassung) fett hervorgehoben:
Alt |
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Neu |
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 13.12.2006 aufgrund des § 41 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 03.02.2004 (GV NRW 2005, S. 272), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S. 324), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.04.2002 (GV NRW 2002, S. 160), folgenden zweiten Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für den Eigenbetrieb “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002 beschlossen: |
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… in seiner Sitzung vom 22.08.2007 … folgenden dritten Nachtrag… |
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§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Zweck und Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Durchführung sowie die Gewährleistung der Aufgaben der Abfallwirtschaft, soweit keine Übertragung von Aufgaben hieraus auf den Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) erfolgt, der Straßenreinigung und des Winterdienstes, der Grün- und Freiflächenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung von Sportanlagen und Spielplätze sowie des Friedhofswesens, der Straßenunterhaltung nebst der Bereitstellung der zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung notwendigen Hilfs- und Nebenbetriebe (wie z.B. Gärtnerei, Werkstatt und allgemeiner betriebsbezogener Fahreinsatz). Darüber hinaus obliegt dem Eigenbetrieb die Verwaltung, Unterhaltung und Beschaffung des gesamten städtischen Fuhr- und Maschinenparks, soweit es sich nicht um Fahrzeuge und Maschinen für die städtische Feuerwehr (A 37) und für den städtischen Fachbereich Verkehr- und Tiefbau (FB 68) handelt. |
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… der Straßen- und Brückenunterhaltung… … soweit es sich nicht um Fahrzeuge und Maschinen für die städtische Feuerwehr handelt. |
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§ 4 Betriebsausschuss (1) Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Nordhrein-Westfalen, der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Hauptsatzung der Stadt Aachen für den Betrieb “Aachener Stadtbetrieb“ einen besonderen “Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb“. |
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… Stadtbetrieb“. Der Betriebsausschuss besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern und 1 beratendem Mitglied, die vom Rat der Stadt Aachen gewählt werden. |
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§ 5 Rat der Stadt Aachen (i) die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit sie nicht die Zuständigkeit des Betriebsausschusses unterfallen oder einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind; |
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… soweit sie nicht der Zuständigkeit … |
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§ 6 a Stellung des Beigeordneten (1) Die Interessen der Einrichtung werden innerhalb der Stadtverwaltung von dem nach dem Dezernatsverteilungsplan zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Dieser vertritt den Oberbürgermeister in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit diese nicht dem Oberbürgermeister bzw. dessen ständigem Vertreter vorbehalten ist. |
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… vorbehalten sind. |
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§ 9 Prüfung der Betriebsleitung (2) In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die Bezirksregierung Köln gilt, prüft das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen die Ordnungsmäßigkeit des Handelns der Betriebsleitung. Hierbei bleiben die Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aachen aufgrund der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen unberührt. |
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… durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, … |
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§ 15 Wirtschaftsplan (1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. (2) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss bis zum 30.09. des jeweiligen Wirtschaftsjahres zur Beratung vorzulegen und in Anschluss daran dem Rat der Stadt Aachen zur Feststellung zuzuleiten. (3) b) Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere gegeben, wenn er Verlust entsprechend dem nach a) zu ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist, höhere Kredite erforderlich werden, für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrausgaben ab 50.000 EURO oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden. (4) a) Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein erfolgsgefährdender Minderertrag zu erwarten, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss sowie den Stadtkämmerer unverzüglich unterrichten. Ein solcher Minderertrag liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Einnahmen um mehr als 10.000 Euro unterschritten wird. Ist trotz der Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten eine erfolgsgefährdende Mehraufwendung notwendig, bedarf diese der Zustimmung des Betriebsausschusses. Eine solche Mehraufwendung liegt, vor, wenn der Gesamtansatz der Ausgaben um mehr als 15.000 Euro überschritten wird. b) Im Vermögensplan können Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich eng zusammenhängen, für deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für ein Vorhaben, dessen Ansatz nicht mit einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, bedürfen ab 5.000 Euro der Zustimmung des Betriebsausschusses. Unterhalb dieses Betrages bleiben Mehrausgaben zustimmungsfrei. Der Stadtkämmerer ist unverzüglich, der Betriebsausschuss regelmäßig über die Mehrausgaben zu unterrichten. Die Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung gelten entsprechend bei zusätzlichen und betrieblich notwendigen Ausgaben, für die im Vermögensplan kein Ansatz existiert. Es handelt sich auch dann um eine zusätzliche Beschaffung, wenn eine vorgesehene Beschaffung im Vermögenshaushalt entfällt. Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend zu ergänzen ist. |
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…Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn… … zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres zur Beratung vorzulegen… …, wenn der Verlust… … Gesamtansatz der Erträge… … Gesamtansatz der Aufwendungen… … können Auszahlungen für … . … Mehrauszahlungen für ein … … bleiben Mehrauszahlungen… .. über die Mehrauszahlungen … … notwendigen Auszahlungen, … |
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§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften von der Betriebsleitung aufzustellen, prüfen zu lassen und anschließend über den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. |
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§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht… |
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§ 19 (neu) Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes “Aachener Stadtbetrieb“ ist zu sorgen. Hierzu ist u.a. ein Risikomanagement einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. |
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§ 19 Inkrafttreten der Änderung der Betriebssatzung Der zweite Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für den Eigenbetrieb “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002 tritt zum 01.01.2007 in Kraft. |
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§ 20 (alt 19) Der dritte Nachtrag… … tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung … |
3. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für den Eigenbetrieb “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 22.08.2007 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 03.02.2004 (GV NRW 2005, S. 272), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW, S. 324), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30.04.2002 (GV NRW 2002, S. 160), folgenden dritten Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für den Eigenbetrieb “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2202 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. (1) Satz 1 wird geändert:
Das Wort Straßenunterhaltung wird geändert in Straßen- und Brückenunterhaltung.
Artikel II
§ 2 Abs. (1) wird geändert:
Der letzte Halbsatz “und für den städtischen Fachbereich Verkehr und Tiefbau (FB 68)“ wird gestrichen.
Artikel III
§ 4 Abs. (1) wird ergänzt um:
Der Betriebsausschuss besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern und 1 beratendem Mitglied, die vom Rat der Stadt Aachen gewählt werden.
Artikel IV
§ 5, Buchst. I) wird geändert:
Das Wort “die“ Zuständigkeit wird durch das Wort “der“ ersetzt.
Artikel V
§ 6 a Abs. (1), letzte Zeile wird geändert:
…, dessen ständigem Vertreter vorbehalten sind.
Artikel VI
§ 9 Abs. (2), 1. Satz wird geändert:
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen …
Artikel VII
§ 15 Abs. (1) Satz 1 wird geändert:
Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
§ 15 Abs. (2) wird geändert:
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss bis zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres vorzulegen.
§ 15 Abs. (3) b) wird geändert:
Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung insbesondere gegeben, wenn der Verlust …
§ 15 Abs. (4) a) Satz 3 wird geändert:
Ein solcher Minderertrag liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Erträge um mehr als 10.000 Euro unterschritten wird,
§ 15 Abs. (4) a) Satz 5 wird geändert:
Eine solche Mehraufwendung liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Aufwendungen um mehr als 15.000 Euro überschritten wird.
§ 15 Abs. (4) b) wird geändert:
Die Worte Ausgaben bzw. Mehrausgaben werden durch die Worte Auszahlungen bzw. Mehrauszahlungen ersetzt.
Artikel VIII
§ 17 wird geändert:
In der Überschrift wird das Wort Erfolgsübersicht gestrichen.
§ 17 Satz 1 wird geändert:
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten…
Artikel IX
§ 19 wird neu eingefügt:
Maßnahmen zur
Erhaltung des Vermögens und der
Leistungsfähigkeit
Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes “Aachener Stadtbetrieb“ ist zu sorgen.
Hierzu ist u.a. ein Risikomanagement einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen.
Artikel X
§ 19 wird § 20 und geändert:
Der dritte Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für den Eigenbetrieb “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002 tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der vorstehende 3. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 22. August 2007 beschlossen.
Aachen, den 22. August 2007
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Lütgens
Schriftführer
Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 3. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 22. August 2007
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Vorstehender 3. Nachtrag zur Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb “Aachener Stadtbetrieb“ der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 22.08.2007
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister
Der Wortlaut des 3. Nachtrages zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb “Aachener Stadtbetrieb“ der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 22.08.2007 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 22. August 2007
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister