Kenntnisnahme - FB 61/0677/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Horbacher Straße und Forsterheider Straße im Ortsbereich Forsterheide, Verkehrssicherungsmaßnahmen;Mehrere Anträge aus dem politischen Bereich, z. B. CDU-Bezirksfraktion Aachen-Richterich vom 06.07.2001;Vielzahl von Bürgeranträgen "von Anwohnern der Forsterheider Straße", z.B. vom 06.07.2001 und zuletzt vom 12.04.2007;wiederholte Behandlung und Beschlüsse der Bezirksvertretung Aachen-Richterich zwischen 2001 und 2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Richterich
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Kenntnisnahme
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13.02.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt den zu den einzelnen Punkten vorgeschlagenen Verfahrensweisen zu. Sollten die Haushaltsmittel für einen Gehweg entlang der Forsterheider Straße im städtischen Haushalt der Folgejahre zur Verfügung stehen und der Bau möglich sein, erfolgt eine entsprechende Information. Die genannten Anträge gelten damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In den verschiedensten politischen Anträgen sowie Eingaben aus der Bevölkerung Forsterheides wurden folgende Hauptforderungen gestellt, zu denen die Verwaltung im folgenden Stellung nimmt:
1. Temporeduzierung von 70 km/h auf 50 km/h für die Horbacher Straße
2. Parken vor den Häusern Horbacher Straße sowie Ersatzparkraum in der Forsterheider Straße
3. Querungshilfe über die Horbacher Straße zur Bushaltestelle
4. Ersetzen des Grasbanketts Forderheider Straße durch einen Fußweg
5. Schlechte Sichtverhältnisse an den Einmündungen der Stichwege auf die Forsterheider Straße durch Heckenwuchs
6. Teilnahme eines Vertreters des Landesbetriebes Straßenbau an einer Sitzung der BV Richterich
Zu 1: Temporeduzierung von 70 km/h auf 50 km/h für die Horbacher Straße
§ 3 der Straßenverkehrsordnung „Geschwindigkeit“ legt Grundsätze des Fahrzeugführers bei seinem Verkehrsverhalten fest, die unabhängig von der angeordneten Höchstgeschwindigkeit immer zu berücksichtigen sind und die häufig zu einer tatsächlich geringeren Fahrgeschwindigkeit als der erlaubten Höchstgeschwindigkeit veranlassen können. § 3 Abs. 3 StVO legt für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften eine grundsätzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fest. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO und den zu Verkehrszeichen 274 „zulässige Höchstgeschwindigkeit“ ergangenen Verwaltungsvorschriften dürfen geringere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden, wenn die besonderen Umstände der jeweiligen Örtlichkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht rechtfertigen. Hierbei wird ausdrücklich auf häufiger registrierte Unfälle oder gefährliche Verkehrslagen abgestimmt. Wegen des fehlenden Linksabbiegers auf der Horbacher Straße in die Forsterheider Straße sowie die dortige Bushaltestelle mit notwendigen Fußgängerquerungen über die Horbacher Straße wurde bereits früher die Geschwindigkeit auf der L 231 auf 70 km/h herabgesetzt. Die polizeiliche Auswertung der Verkehrsunfälle im Einmündungsbereich Forsterheider Straße/ Horbacher Straße seit 2001 geben keine Erkenntnisse dafür, dass diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h noch zu unfallträchtig sei. Die als gesetzliche Voraussetzung für eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung nachzuweisenden Unfälle bzw. gefährlichen Verkehrslagen sind nicht greifbar. Durch Verbesserung der Sichtverhältnisse aus der Einmündung Forsterheider Straße (Punkt 2 dieser Vorlage) wird auch noch der letzte Unsicherheitsfaktor behoben und somit optimale Sichtverhältnisse für ein- und ausbiegende Kraftfahrer sowie querungswillige Fußgänger zur Bushaltestelle geschaffen. Den Anwohnern war beim Bezug bzw. Bau ihrer Wohnhäuser bewusst, dass sie an einer freien Strecke einer Landstraße wohnen werden und keine innerörtlichen Ansprüche geltend machen können. Eine weitere Reduzierung der vorhandenen erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h ist sachlich nicht erforderlich und somit rechtlich nicht begründet.
Zu 2.: Parken vor den Häusern Horbacher Straße 232-236
Aufgrund der in 2001 bereits geforderten Parkverbote zur Verbesserung der Sichtverhältnisse aus der Forsterheider Straße wurde im Herbst 2002 das Parken durch einen gezielt ausgewiesenen und auf vier Kraftfahrzeuge beschränkten Parkstreifen möglichst weit von der Einmündung Forsterheider Straße weg angeordnet. In der Folgezeit erwies sich jedoch auch das dortige Parken als Sichtbehinderung und führte sogar zu einem Verkehrsunfall in der Einmündung.
Auf Wunsch der Bezirksvertretung wurde ein erneuter Ortstermin im Einmündungsbereich Horbacher Straße/Forsterheider Straße durchgeführt, an dem neben Vertretern der Polizei, des Bezirksamtes, der Verkehrsplanung sowie der Straßenverkehrsbehörde auch der Landesbetrieb Straßenbau teilnahm.
Nach den „Richtlinien für die Anlegung von Straßen, Teilbereich Kreuzungen (RAS K)“ sind in untergeordneten Knotenpunktzufahrten Anfahrsichten von 70 m auf den Verkehr einzuhalten, der auf der übergeordneten Straße ankommt (siehe beiliegende Systemskizze). Diese Anfahrsicht bedingt die Wegnahme des Parkstreifens auf der Horbacher Straße. Die Notwendigkeit des freien beschriebenen Sichtfeldes belegt auch der Verkehrsunfall, der bei freiem Sichtfeld vermutlich hätte vermieden werden können.
Bezüglich des notwendigen Sicherheitsstreifens zwischen dem Begegnungsradweg und der Fahrbahn der Horbacher Straße wird auf die Ausführungen der Verwaltung in der Vorlage für den 15.08.2007 verwiesen, die weiterhin in vollem Umfang eine Veränderung erfordern.
Um den Interessen der Anwohner auf Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum gerecht zu werden, ist die Verwaltung in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau bereit, den öffentlichen Seitenstreifen entlang der Forsterheider Straße als Ersatzparkstreifen herzurichten und anzubieten. Die Forsterheider Straße weist eine deutlich geringere Verkehrsbelastung auf, verfügt über keinen begleitenden Rad-/Gehweg und hat im genannten Abschnitt auch keine Sichtdreiecke zu berücksichtigen. Der angesprochene Parkbereich ist im ersten Teil bereits asphaltiert und müsste im weiteren Verlauf bis zum Beginn des offenen Straßengrabens im Oberflächenbelag verbessert werden. Die Bushaltestelle, die lediglich von 3 Bussen morgens angefahren wird, könnte als Fahrbahnrandhaltestelle dort bestehen bleiben. Das vor Haus Horbacher Straße 232 stehende Schild zum PKW-Parken würde an den Anfang der Forsterheider Straße versetzt werden.
Zu 3.: Querungshilfe über die Horbacher Straße zur Bushaltestelle
Wegen der nur einseitigen Wohnbebauung an der Horbacher Straße besteht ein Querungsbedarf nur für die Nutzer der gegenüberliegenden Bushaltestelle. Seinerzeit durchgeführte Beobachtungen ergaben, dass die Haltestelle äußerst gering frequentiert wird und bei den Kontrollen selbst in den morgendlichen Schulspitzenzeiten nur drei bzw. vier Jugendliche die Straße zum Bus querten bzw. von ihren Eltern mit dem PKW in der gegenüberliegenden Bushaltestelle abgesetzt wurden. Diese äußerst geringen Querungsmengen sind innerhalb vorhandener Verkehrslücken auf der gradlinigen und damit sehr übersichtlichen L 231 Horbacher Straße gefahrlos möglich und bedingen keine bauliche Querungshilfe.
Zu 4.: Ersetzen des Grasbanketts Forderheider Straße durch einen Fußweg
Der Landesbetrieb Straßenbau als Baulastträger der L 259 Forsterheider Straße finanziert und baut nur Fahrbahnen sowie begleitende Radverkehrsanlagen. Gehwege entlang der Landesstraßen wären somit durch die Stadt Aachen zu finanzieren.
Im Vergleich zur Horbacher Straße ist das Verkehrsaufkommen auf der Forsterheider Straße äußerst gering. Die wenigen in dieser Splittersiedlung zu Fuß entlang der Straße gehenden Fußgänger können sich auf die ebenfalls wenigen Kraftfahrzeuge frühzeitig einstellen und in gegenseitiger Rücksichtnahme aneinander vorbeikommen. Der Abstand zwischen der Horbacher Straße und der letzten Häusergruppe beträgt 550 m, sodass eine separate Verkehrsfläche für Fußgänger mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Nach einer ersten groben Schätzung müssten dafür ca. 30.000 € veranschlagt werden. Mittel im Haushalt sind dafür nicht vorgesehen. Eine konkrete Planung kann erst in Angriff genommen werden, wenn eine Aufnahme in den Haushalt realistisch ist, da die Mitarbeiter infolge der engen Personalausstattung mit den Haushaltsmaßnahmen schon ausgelastet sind.
Zu 5.: Schlechte Sichtverhältnisse an den Einmündungen der Stichwege auf die Forsterheider Straße durch Heckenwuchs
§ 2 Abs. 4 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004 legt fest:
„Hecken, Sträucher und Bäume auf Grundstücken an Straßen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer oder Sachen ausgeschlossen ist. Sollte der Heckenwuchs diese Grenzen überschreiten, so wird der Eigentümer der Hecken zum Rückschnitt aufgefordert. Die von den Antragstellern angesprochenen Hecken befinden sich weitestgehend in Privatbesitz und sind somit von den dortigen Eigentümern zu pflegen und zurückzuschneiden.“
Zu 6.: Teilnahme eines Vertreters des Landesbetriebes Straßenbau an einer Sitzung der BV Richterich
Die verkehrsrechtlichen Entscheidungen zu den von den Anwohnern und den Parteien beantragten Maßnahmen trifft die Straßenverkehrsbehörde nach verwaltungsinterner Abstimmung. In zwei Ortsterminen hat der Landesbetrieb Straßenbau seine Ansichten beigetragen und auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen und Zwänge aufmerksam gemacht.
Eine Teilnahme an der BV-Sitzung lehnt der Landesbetrieb ab, da wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung und bei insgesamt 52 Kommunen im Bezirk der Regionalniederlassung Ville-Eifel eine Teilnahme an Bezirksausschusssitzungen nicht möglich ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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