Entscheidungsvorlage - FB 11/0030/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion der CDU vom 11.10.2004 betr. Prüfung, ob und in welchem Umfang Teile der Verwaltung als Integrationsbetrieb gem. § 132 SGB IX ausgegliedert werden können.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Verfasst von:
- Herr Krieger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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02.03.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben der Fraktion der CDU vom 11.10.2004 wird beantragt zu prüfen, ob und in welchem Umfang Teile der Verwaltung als Integrationsbetrieb gem. § 132 SGB IX ausgegliedert werden können und zukünftig als selbstständige Eigenbetriebe oder in einer anderen Rechtsform geführt werden sollen.
Nach
Rücksprache mit dem zuständigen Integrationsamt Köln ( Frau Franke) sind Integrationsprojekte rechtlich und
wirtschaftlich selbstständige Unternehmen
( Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe ( Integrationsbetriebe) oder Abteilungen ( Integrationsabteilungen ) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Primär sind die
Regelungen des § 132 SGB IX an kleine Firmen gerichtet, die marktorientiert
produzieren oder Dienstleistungen erbringen. Ziel ist es hierbei, neue
Arbeitsplätze für Schwerbehinderte einzurichten, wobei mindestens 25 % der
Belegschaft schwerbehindert sein müssen. Hierbei ist Grundvoraussetzung das
Neueinstellungen erfolgen. Vorhandene , im Betrieb bereits beschäftige
Schwerbehinderte, können hierbei nicht angerechnet werden.
Dies hat das
Integrationsamt Köln aufgrund gleichlautender politischer Anfragen aus anderen Kommunen, bereits
häufiger klargestellt.
Die bisherigen
Integrationsprojekte betreffen laut Auskunft des Integrationsamtes Köln ,
Dienstleistungen bzw. Produktionen, z. B. im Zuliefererbereich der
Automobilindustrie, der sogenannten CAP-Lebensmittelmärkte, im Hotelbereich
oder im landschaftsgärtnerischen Bereich von Unternehmen betreffend Eigengrün.
Im kommunalen
Bereich eignen sich hier der Kantinenbereich und nur in geringem Umfang der
Bereich Garten- und Landschaftsbau. Hauptablehnungsgrund ist in der Regel, die
dem Integrationsamt nachvollziehbar nachzuweisende Wirtschaftlichkeit des neuen
Integrationsbetriebes.
Aus den
Ausführungen des Integrationsamtes kann unter Berücksichtigung der
Verwaltungsstruktur der Stadtverwaltung Aachen ( Kantinen sind bereits
privatisiert, der Bereich Garten- und Landschaftsbau wird zwecks Optimierung
der Wirtschaftlichkeit in einer
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt ) sowie den Bestimmungen zum
Haushaltssicherungskonzept ( Einstellungsstopp) gefolgert werden, dass nach
jetzigem Kenntnisstand die Bildung von Integrationsbetrieben zum Zwecke der
Beantragung eines Integrationsprojektes nicht möglich ist.
