Entscheidungsvorlage - FB 11/0030/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Personal- und   Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt den Ratsantrag ( Nr. 11/15) der CDU-Fraktion vom 11. Oktober 2004 nicht weiter zu verfolgen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben der Fraktion der CDU vom 11.10.2004 wird beantragt zu prüfen, ob und in welchem Umfang Teile der Verwaltung als Integrationsbetrieb gem. § 132 SGB IX ausgegliedert werden können und zukünftig als selbstständige Eigenbetriebe oder in einer anderen Rechtsform geführt werden sollen.

 

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Integrationsamt Köln ( Frau Franke) sind  Integrationsprojekte rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen

( Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe ( Integrationsbetriebe) oder Abteilungen ( Integrationsabteilungen ) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt.

 

Primär sind die Regelungen des § 132 SGB IX an kleine Firmen gerichtet, die marktorientiert produzieren oder Dienstleistungen erbringen. Ziel ist es hierbei, neue Arbeitsplätze für Schwerbehinderte einzurichten, wobei mindestens 25 % der Belegschaft schwerbehindert sein müssen. Hierbei ist Grundvoraussetzung das Neueinstellungen erfolgen. Vorhandene , im Betrieb bereits beschäftige Schwerbehinderte, können hierbei nicht angerechnet werden.

Dies hat das Integrationsamt Köln aufgrund gleichlautender politischer  Anfragen aus anderen Kommunen, bereits häufiger klargestellt.

 

Die bisherigen Integrationsprojekte betreffen laut Auskunft des Integrationsamtes Köln , Dienstleistungen bzw. Produktionen, z. B. im Zuliefererbereich der Automobilindustrie, der sogenannten CAP-Lebensmittelmärkte, im Hotelbereich oder im landschaftsgärtnerischen Bereich von Unternehmen betreffend Eigengrün.

 

Im kommunalen Bereich eignen sich hier der Kantinenbereich und nur in geringem Umfang der Bereich Garten- und Landschaftsbau. Hauptablehnungsgrund ist in der Regel, die dem Integrationsamt nachvollziehbar nachzuweisende Wirtschaftlichkeit des neuen Integrationsbetriebes.

 

Aus den Ausführungen des Integrationsamtes kann unter Berücksichtigung der Verwaltungsstruktur der Stadtverwaltung Aachen ( Kantinen sind bereits privatisiert, der Bereich Garten- und Landschaftsbau wird zwecks Optimierung der Wirtschaftlichkeit in einer  eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt ) sowie den Bestimmungen zum Haushaltssicherungskonzept ( Einstellungsstopp) gefolgert werden, dass nach jetzigem Kenntnisstand die Bildung von Integrationsbetrieben zum Zwecke der Beantragung eines Integrationsprojektes nicht möglich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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