Entscheidungsvorlage - FB 01/0031/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen löst den mit Beschluss vom 06. Mai 2009 gebildeten Wahlausschuss für die Migrationsratswahl auf und bildet für die Integrationsratswahl 2010 einen Wahlausschuss mit 6 Beisitzer/innen und wählt folgende Personen als Beisitzer/innen bzw. deren Stellvertreter/innen:

 

 

Beisitzer/innen

Stellvertreter/innen

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Sitzung am 06. Mai 2009 hat der Rat der Stadt Aachen für die ursprünglich auf den 08. November 2009 festgelegte Migrationsratswahl einen Wahlausschuss mit 6 Beisitzern/Beisitzerinnen gebildet und 6 Beisitzer/innen bzw. deren Stellvertreter/innen gewählt.

 

Die Wahl konnte aufgrund des vom Landtag NRW am 24. Juni 2009 beschlossenen "Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden" (verkündet am 17.07.09), das in § 27 GO NRW die Bildung von "Integrationsräten" bzw. "Integrationsausschüssen" zwingend vorsieht, nicht durchgeführt werden.

 

Für die am 07. Februar 2010 stattfindende Integrationsratswahl muss der gebildete Wahlausschuss aufgelöst und gemäß § 6 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrats der Stadt Aachen ein neuer Wahlausschuss gebildet werden. Dieser hat die Aufgabe, über die Zulassung von Wahlvorschlägen zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen.

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzerinnen, die vom Rat der Stadt gewählt und vom Wahlleiter berufen werden. Für jede/n Beisitzer/in soll ein/e Stellvertreter/in gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW).

 

Gemäß § 5 der Wahlordnung ist der Oberbürgermeister Wahlleiter für die Wahl des Integrationsrats der Stadt Aachen. Stellvertretener Wahlleiter ist sein Stellvertreter im Amt.

 

Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG NRW, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW), sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen. Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW).

 

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ergibt sich auf Grund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses:

 

Beisitzer/innen insgesamt

davon

 

CDU

SPD

Grüne

FDP

Die Linke

6

2

2

1

1

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Sitzungstermin zur Zulassung der Wahlvorschläge in die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr fallen wird.

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