Entscheidungsvorlage - A 30/0004/WP15-1

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der mit der Vorlage vom 25.01.2005 übermittelte Entwurf der vorgenannten Satzung bedarf nachstehender Änderungen und Ergänzungen, die im wesentlichen der Begriffsvereinheitlichung dienen.

 

So werden in §§ 6, 9,11,12,16 und 17 des Satzungsentwurfes anstelle der Begriffe "Stimmbezirk", "Stimmraum", "Stimmschein" einheitlich die Begriffe "Abstimmungsbezirk", "Abstimmungsraum" und "Abstimmungsschein" verwandt.

 

Bei § 6 Abs.2 S.1  wird die Formulierung "In jedem  Abstimmungsbezirk......."  durch die Formulierung                               "Für jeden Abstimmungsbezirk..." ersetzt.

Hierdurch soll klargestellt werden, dass aus räumlichen Gründen nicht in jedem Abstimmungsbezirk Abstimmungsräume eingerichtet werden können.

 

 

§ 8 Abs. 3 wird in analoger Anwendung des § 9 Abs.2 S.2 KWahlG NRW wie folgt ergänzt:

 

(3) Eine Abstimmungsberechtigte bzw. ein Abstimmungsberechtigter, der nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, enthält auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn

              1. sie bzw. er nachweist, dass er bzw. sie die Einspruchsfrist des § 9 Abs.6 ohne Verschulden     versäumt hat;

  2. sich ihre bzw. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung erst nach der                 Einspruchsfrist herausstellt.

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