Entscheidungsvorlage - A 30/0004/WP15-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung zur Regelung von Einzelheiten bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1996, in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 09.12.2002hier: Ergänzende Informationen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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13.04.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der mit der Vorlage vom 25.01.2005
übermittelte Entwurf der vorgenannten Satzung bedarf nachstehender Änderungen
und Ergänzungen, die im wesentlichen der Begriffsvereinheitlichung dienen.
So werden in §§ 6, 9,11,12,16 und 17
des Satzungsentwurfes anstelle der Begriffe "Stimmbezirk",
"Stimmraum", "Stimmschein" einheitlich die Begriffe
"Abstimmungsbezirk", "Abstimmungsraum" und
"Abstimmungsschein" verwandt.
Bei § 6 Abs.2 S.1 wird die Formulierung "In jedem Abstimmungsbezirk......." durch die Formulierung
"Für jeden Abstimmungsbezirk..." ersetzt.
Hierdurch soll klargestellt werden, dass
aus räumlichen Gründen nicht in jedem Abstimmungsbezirk Abstimmungsräume
eingerichtet werden können.
§ 8 Abs. 3 wird in analoger
Anwendung des § 9 Abs.2 S.2 KWahlG NRW wie folgt ergänzt:
(3) Eine Abstimmungsberechtigte bzw. ein
Abstimmungsberechtigter, der nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist, enthält auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn
1. sie bzw. er nachweist, dass er
bzw. sie die Einspruchsfrist des § 9 Abs.6 ohne Verschulden versäumt hat;
2. sich ihre bzw. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung erst nach der Einspruchsfrist herausstellt.
