Entscheidungsvorlage - A 30/0004/WP15-2

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt den anliegenden Änderungsentwurf einer Satzung für die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.

 

 

 

Dr. Linden

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Das Innenministerium NRW hat im vergangen Jahr von der in § 26 Abs.10 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und eine Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) erlassen.

Aus Anlass der am 01.Oktober 2004 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10.Juli 2004 (GV.NRW 2004 S.383) haben die kommunalen Gebietskörperschaften Satzungen für die Durchführung von Bürgerbescheiden zu beschließen.

 

Die bisherige Satzung zur Regelung von Einzelheiten bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1996, in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 09.12.2002 bedarf unter Beachtung der ministeriellen Regelungen in der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10. Juli 2004 einer grundlegenden Überarbeitung. Aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung gesonderter Satzungen wird die in der Satzung vom 13. November 1996 in der Fassung des zweiten Nachtrages vom 09.12.2002 enthaltene Zusammenfassung der Durchführungsregelungen für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide beibehalten.                     

 

Der anliegende Vorschlag basiert im wesentlichen auf den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW sowie der Durchführungsverordnung vom 10. Juli 2004 (GV. NRW 2004, S. 383), auf der von den kommunalen Spitzenverbänden in NRW erarbeiteten und mit dem Innenministerium NRW abgestimmten “Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden” sowie den Regelungen verschiedener nordrhein-westfälischer Großstädte.

 

Gemäß § 5 Abs.1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) vom 10.Juli 2004 besteht die grundsätzliche Möglichkeit der Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief. § 5 Abs. 2 dieser Verordnung räumt den Kommunen die Möglichkeit ein durch Satzung zu regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt. Bürgerfreundlicher ist jedoch der in § 5 Abs.1 der Verordnung geregelte Grundsatz, der sowohl die Möglichkeit der Stimmabgabe an der Abstimmungsurne als auch die Stimmabgabe durch Brief vorsieht.

Für die Stimmabgabe an der Abstimmungsurne ist eine bestimmte Anzahl der einzurichtenden Stimmräume nicht vorgeschrieben. Insoweit handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs.2 S.2 um einen abänderbaren Vorschlag.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

unmittelbar keine; im Falle einer Durchführung eines Bürgerentscheides Mehrkosten aufgrund der erforderlich gewordenen formalisierten Verfahrensweise ( z.B. individuelle Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten )

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Anlagen

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