Mitteilungen (inaktiv) - FB 64/0002/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Änderungen in der Wohnraumförderung des Programmjahres 2010

I.          Neue gesetzliche Grundlagen

Das Wohnraumförderungsprogramm 2010 basiert auf den mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geschaffenen neuen Rechtsgrundlagen für eine moderne und bedarfsgerechte soziale Wohnraumförderung NRW. Dabei werden die Ziele des WFNG NRW

!  Wohnräume für Haushalte schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit

     Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind,

!   bestehenden Wohnraum an die Erfordernisse des demographischen Wandels

      anpassen und energetisch nachrüsten und

!   die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren erhalten und stärken

mit dem Förderprogramm 2010 konkretisiert und wichtige neue gesetzliche Förderkriterien wie

!ein neuer Haushaltsbegriff (§ 13 Abs. 2 und 3)

!eine erhöhte Einkommensgrenze (§ 13 Abs. 1)

!eine vereinfachte Einkommensprüfung (§§ 14 und 15)

!Fördermöglichkeiten für Mietwohnraum im Anwendungsbereich des Wohn-

   und Teilhabegesetzes (WTG) sowie

!Fördermöglichkeiten von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur

        in den Förderbestimmungen im Einzelnen umgesetzt.

II.         Bedarfsgerechtes Programmvolumen

Das Wohnraumförderungsprogramm 2010 stellt für die drei Säulen der sozialen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen bedarfs- und nachfragegerechte Mittelrahmen zur Verfügung. Das Programm-volumen beträgt 1000 Mio. Euro und verteilt sich anteilig auf folgende Bausteine:

           

 

!            Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums        50 %

!          Förderung des Neubaus von Mietwohnungen     

               und Wohnheimen für ältere und Menschen

               mit Behinderung                                                                      40 %

!          Förderung von investiven Bestandsmaßnahmen                      10 % .

Die Fördermittel werden im Mietwohnungsbau (orientiert an Bedarfskategorien) und bei der investiven Bestandsförderung weiterhin budgetiert zugeteilt.

III.        Anpassung der Förderbestimmungen an veränderte Rahmenbedingungen

Die Höhe der Förderdarlehen und die Zins- und Tilgungskonditionen bleiben in allen Programmteilen unverändert günstig. Im Übrigen werden die Förderbestimmungen an geänderte rechtliche und wohnungswirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst.

1.          Energetischer Standard

Mit Wirkung vom 1.10.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft getreten. Für alle Förderobjekte, die in den Anwendungsbereich der ENEV 2009 fallen, sind deren Standards maßgeblich. Darüber hinausgehende besondere Fördervoraussetzungen werden nicht formuliert. Für alle Förderobjekte, die nicht in den Anwendungsbereich der EnEV 2009 fallen, gelten mindestens die energetischen Anforderungen der WFB in der Fassung des Runderlasses vom 5.02.2009.

2.          Finanzielle Fördervoraussetzungen

Zur Sicherung der dauerhaften Finanzierbarkeit werden Mindestrückbehalt und Betriebskostenpauschalen bei der Eigentumsförderung wie folgt an gestiegene Verbrauchskosten angepasst:

                           von 700 auf 720 Euro für einen Einpersonenhaushalt

 von 900 auf 925 Euro für einen Zweipersonenhaushalt

                           von 230 auf 235 Euro für jede weitere Person.

 

Die Betriebskostenpauschale wird von 22,05 € auf 26,00 € bzw. von 18,00 €  auf 22,00 € angehoben.

Bei der Förderung von Mietwohnungen wird vorgesehen, dass Fremdmittel für die Dauer ihrer Laufzeit unkündbar sein müssen, ein gleich bleibender Zinssatz für die Dauer von 10 Jahren vereinbart wird und die Mindesttilgung  1 v. H. des Ursprungskapitals zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen beträgt. Die NRW.BANK kann Ausnahmen von diesen Bedingungen insbesondere zur Berücksichtigung der Lage auf dem Kapitalmarkt zulassen.

3.          Experimenteller Wohnungsbau

Im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaues sollen innovative Lösungsansätze z. B. im Mietwohnungsbau in der Umsetzung gefördert sowie ggf. dokumentiert werden. Als experimentell anerkannt werden Wohnungsbauprojekte mit besonderen Qualitäten im städte-baulichen, architektonischen, ökologischen und sozialen Bereich. Der experimentelle Wohnungsbau konzentriert sich im Programmjahr 2010 auf den Handlungsschwerpunkt: Studentisches Wohnen.

Ziele für das studentische Wohnen sind

·         keine Wohnheimförderung

·         geförderter Wohnraum in normalen Wohnungsbaustrukturen für möglichst viele unterschiedliche Zielgruppen

·         flexible Grundrisse zur Sicherung der nachhaltigen Vermietbarkeit – auch an andere Zielgruppen – bei Änderung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen.

 

Experimenteller Charakter der Planung, dass heißt:

·         Kleinappartements unter der Mindestgröße von 35 qm, wenn diese zu normalen Wohnungen zusammengelegt werden können

·         Flexible, intelligente Grundrissstrukturen in den Wohnungen (z.B. zu- und Abschaltbarkeit von Räumen

·         Gebäudebezogene Durchmischung (Angebot unterschiedlicher Grundrissgrößen im Gebäude

·         Angebot kleinteiliger, differenziert ausgebildeter Baustrukturen mit Adressbildung (keine Großformen), maximal 20 WE pro Gebäude

 

1.         Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand durch investive              Maßnahmen

In Kombination mit geförderten investiven Maßnahmen kann der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand unterstützt werden. Hierfür steht die Förderung des Neubaus in Kombination mit mittelbarer Belegung und die Förderung der energetischen Sanierung und des Abbaus von Barrieren im Bestand zur Verfügung. Die Förderung des reinen Bindungserwerbs ohne bauliche Maßnahmen nach der Richtlinie zur Förderung des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand wird mangels Nachfrage zum 31.12.2009 aufgegeben.

5.         Integrative Förderstrategien – kommunale Handlungskonzepte

Die Kommunen werden weiterhin aufgefordert, kommunalpolitisch abgestimmte örtliche  Handlungskonzepte zur Wohnungsversorgung unter Beteiligung der Wohnungswirtschaft zu entwickeln. Diese sollten Aussagen zur

·         bestehenden Wohnungsmarktlage und der sozialen Wohnraumversorgung,

·         Wohnungsmarktentwicklung,

·         Zielsetzung und zu investiven Handlungsstrategien – auch in Form von quartiersbe-zogenen Erneuerungsstrategien,

·         Position der örtlichen Wohnungsanbieter

enthalten und umsetzungsorientiert die lokalen Gegebenheiten berücksichtigen. Darüber hinaus   sollten sie zeitnah erstellt sein und regelmäßig aktualisiert werden.

Die Kommunen erhalten die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem MBV von Vorgaben der Förderrichtlinien abzuweichen, wenn dies aus dem Zusammenhang des Handlungskonzeptes abzuleiten ist. Das Land wird bei der Förderung Mittel (außerhalb der Kontingentzuweisung) für Kommunen mit wohnungspolitischen Handlungskonzepten vorhalten, um deren Umsetzung und damit die Lösung der örtlichen und regionalen Wohnungsmarktprobleme zu unterstützen. Weiterhin wird mittelfristige Finanzierungssicherheit entsprechender Vorhaben über mehrere Programmjahre zugesichert.

IV.         Stärkung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren

Mit der Weiterentwicklung integrativer Förderstrategien leistet die Wohnraumförderung ihren Beitrag zur Stärkung der städtebaulichen Funktion und Qualitätsaufwertung von Wohnquartieren.

1.         Neue Fördermöglichkeiten mit Zuschüssen für Abriss oder Teilrückbau im  Zusammenhang mit     investiven Maßnahmen zur Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre

Mit dem Ziel, die Umstrukturierung von Wohnungsbeständen der 1960er und 1970er Jahre zu befördern, können die Kosten für den Abriss oder den teilweisen Rückbau im Zusammenhang mit dem Neubau von Ersatzwohnraum und der Umstrukturierung und Aufwertung von Wohnungsbeständen auch mit anteiligen Zuschüssen gefördert werden. Grundsätzlich werden die Mehrkosten für den Abriss gem. Nr. 4 WFB über ein Zusatzdarlehen bis zu höchstens 20.000 pro neu geschaffener Wohnung finanziert. Das Zusatzdarlehen kann darüber hinaus bis zu 50 v.H in einen Tilgungszuschuss umgewandelt werden, um die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu verbessern. Voraussetzung ist, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen mit einer deutlichen baulichen Entdichtung einhergehen.

2.          Förderung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur

Im Zusammenhang mit der Förderung des Neubaus oder der Neuschaffung von Mietwohnungen im Bestand können entsprechend Nr. 2.4.1 WFB künftig auch Räume außerhalb der Wohnungen gefördert werden, die der Nutzung durch

           die Mieter des Wohngebäudes,

                                  die Bewohner in unmittelbarer Nähe gelegener Wohnungen,

           gemeinnützige Gesellschaften oder Vereine

dienen und zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur des Wohnquartiers beitragen. Das Nutzungskonzept ist dem MBV vorzulegen. Ausgeschlossen ist die Förderung von Räumen, die aufgrund anderer Förderprogramme gefördert werden können oder die zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind.

 

 

 

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