Ratsantrag - Dez V/0001/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Einbindung der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen in die Gesamtverwaltung und in die politischen Entscheidungsprozesse;hierzu auch: Antrag der SPD-Fraktion vom 18.02.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Ratsantrag
- Federführend:
- Dezernat V
- Verfasst von:
- Herr Lindgens
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Kenntnisnahme
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19.05.2010
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Auf der Grundlage der §§ 107 und 114 der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung und der entsprechenden Betriebssatzungen werden verschiedene Einrichtungen der Stadt Aachen (Eurogress, Volkshochschule, Stadttheater, Kulturbetrieb, Stadtbetrieb und Gebäudemanagement) als Eigenbetrieb oder eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt.
Nach § 114 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 2 der Eigenbetriebsverordnung hat das die Konsequenz, dass die Einrichtung von der jeweiligen Betriebsleitung grundsätzlich selbstständig geleitet wird, insbesondere obliegt ihr die laufende Betriebsführung, allerdings unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Insoweit gilt § 62 der Gemeindeordnung, wonach dem Oberbürgermeister die umfassende organisationsrechtliche Entscheidungskompetenz für die Gesamtverwaltung zukommt, wozu beispielsweise auch die Frage der Privatisierung bzw. Aufgabenwahrnehmung durch eigenes Personal oder externe Dritte gehört. Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und kann deren Betriebsleitungen Weisungen erteilen, um ihre Tätigkeit mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen der jeweiligen Einrichtung und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren (§ 6 Eigenbetriebsverordnung, ergänzt durch die Betriebssatzungen).
Wenn die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen der Auffassung ist, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen (§ 6 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung).
Die vorstehende Regelung lässt die in der Eigenbetriebsverordnung und den Betriebssatzungen festgelegten Zuständigkeiten der Betriebsausschüsse und des Rates (z.B. Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne, Erlass und Änderung der Betriebssatzungen) unberührt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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73,4 kB
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