Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 32/0009/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Katzenschutzverordnung für freilaufende KatzenAntrag des Tierschutzvereins für die StädteRegion e.V. vom 15.02.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerforum
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Kenntnisnahme
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05.04.2011
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 15.02.2011 beantragt der Tierschutzverein für die StädteRegion e.V. die Einführung einer Kastrationspflicht für freilaufende Katzen.
Die Verwaltung sieht sich aus den nachfolgenden Gründen nicht in der Lage, dem Rat der Stadt den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung im Sinne des Antrages zu empfehlen.
Die Regelung durch die örtliche Ordnungsbehörde in einer ordnungsbehördlichen Verordnung bedarf zwingend der gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche sieht die Verwaltung nicht.
Der Landesgesetzgeber hat in Gestalt des Landeshundegesetzes NRW konkrete Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten wie den Mikrochip normiert. Für Katzen gibt es eine solche oder ähnliche spezialgesetzliche Regelung nicht. Somit käme als Rechtsgrundlage allenfalls § 27 des Ordnungsbehördengesetzes in Betracht. Der rechtmäßige Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung auf dieser Grundlage setzt zwingend das Vorliegen einer abstrakten Gefahr voraus. Eine solche wiederum liegt nur dann vor, wenn eine generell abstrakte Betrachtung eines Zustandes zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt. Insoweit vertreten sowohl der Städte- und Gemeindebund als auch vergleichbare Großstädte in NRW die nach Meinung der Verwaltung zutreffende Auffassung, dass diese zwingende gesetzliche Voraussetzung nicht gegeben ist und somit der Erlass einer Verordnungsregelung, gestützt auf das Ordnungsbehördengesetz, einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten würde.
Das träfe erst recht auf den Vorschlag des Tierschutzvereins zu, den Halterbegriff auf solche Personen auszuweiten, die freilebenden Katzen lediglich Futter zur Verfügung stellen. Die Haltereigenschaft setzt nämlich regelmäßig ein Eigentums-, zumindest aber ein Besitzverhältnis voraus.
Darüber hinaus ließe sich die zwangsläufig notwendige Überwachung einer allgemeinen Kastrationspflicht mit realisierbarem Aufwand nicht bewerkstelligen.
Die Antragsbegründung des Tierschutzvereins enthält auch tierschützerische Aspekte. Da durch das Aachen-Gesetz zur Gründung der StädteRegion die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierschutzgesetz von der Stadt auf die StädteRegion übergegangen sind, wird die Verwaltung den Antrag an die StädteRegion zur diesbezüglichen Prüfung und Entscheidung weiterleiten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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240,7 kB
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