Entscheidungsvorlage - FB 51/0101/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe:b) Haus Sonnenschein gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/301.01, Frau Nagelschmitz-Goffart
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Entscheidung
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17.05.2011
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Haus Sonnenschein gemeinnützige GmbH, Kleinkinderbetreuung bei Familie Handwerker beantragt mit Schreiben vom 3.1.2011 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII .
Das Haus Sonnenschein als Kindertagesstätte besteht seit dem 01.01.2008.
Die Trägerschaft des Haus Sonnenschein war zunächst ein Einzelunternehmen und wird inzwischen als gemeinnützige GmbH geführt. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau Marita Handwerker. Das Grundkriterium der juristischen Person gemäß § 75 Abs.1 Satz 1 ist mit der Organisationsform der Gesellschaft erfüllt.
? Im Januar 2008 erteilte das Landesjugendamt die Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
? Haus Sonnenschein gemeinnützige GmbH ist seit dem 2.11.2010 beim Amtsgericht Aachen im Handelsregister B auf dem Registerblatt HRB 16546 eingetragen.
? Im November 2010 hat das Finanzamt der Körperschaft die vorläufige Gemeinnützigkeit erteilt.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen kann wie folgt Stellung genommen werden:
Arbeitsinhalte / Zielgruppe:
Nach seiner Satzung verfolgt Haus Sonnenschein gemeinnützige GmbH, Kleinkinderbetreuung bei Familie Handwerker (nachfolgend Haus Sonnenschein) Leistungen nach § 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.
Die Tagesbetreuung hat sich aus einer Nachbarschaftshilfe und Tagesmutterdienst der Familie Handwerker seit 2002 entwickelt. Mit dem steigenden Bedarf hat sich die Tagesbetreuung zu einer Kindertagesstätte für Kinder von 3 Monaten bis zu drei Jahren entwickelt. 2008 wurde die vorliegende Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes erforderlich. 2009 wurde die Betriebserlaubnis von 16 auf 30 Plätze - drei Gruppen - erweitert . Auch Kinder mit Behinderung können Aufnahme finden.
Das Haus Sonnenschein versteht sich als Tagesfamilie. Betreuungszeiten werden innerhalb der Öffnungszeiten individuell vereinbart. Das Betreuungsangebot richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf und wird ggfl. angepasst, durchschnittlich wird ein Betreuungsangebot von 6 bis 8 Stunden pro Kind in Anspruch genommen.
Nach dem Betreuungskonzept sollen Anreize und Lebenswelten geschaffen werden, die den Kindern ein lernfreundliches und anregendes Umfeld bieten. Der Erziehungsauftrag soll in diesem Sinne nicht festlegend und bestimmend sein. Gemeinsames Spiel und Erleben in der Gruppe findet frei und angeleitet mit und ohne Materialien statt. Ein reichhaltiges Repertoire im Innen- wie im Außenbereich soll die Förderung aller Entwicklungsbereiche der Kleinkinder gewährleisten. Die Betreuung findet in den Räumen eines Zweifamilienhauses statt.
Die Betreuungszeiten sind auf die Bedürfnislagen der Ausbildungs- und Erwerbssituationen der Väter und Mütter abgestimmt.
Der Einsatz von qualifizierten und geeigneten Fachkräften für die unter drei Jährigen ist durch die Betriebserlaubnis festgeschrieben. An der Einrichtung ist besonders, dass es sich bei den Bezugs - und Betreuungspersonen überwiegend um eine tatsächliche Familie handelt. Die Kinder können somit den verschiedenen Mitarbeitern als Bezugspersonen familiale Rollen zuweisen.
Stellungnahme:
Mit der angegebenen Zielsetzung verfolgt der Antragsteller eine Aufgabe nach § 2 SGB VIII. In § 22 SGB VIII ist die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ausdrücklich als eine Aufgabe der Jugendhilfe benannt.
Der Träger, hat in der Vergangenheit durch seine langjährige Arbeit in der Betreuung von Kindern unter drei Jahren unter Beweis gestellt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben dieser Zielgruppe der Jugendhilfe leistet. Ein entsprechendes Interesse an seinen Leistungen demonstriert die durchgängige Belegung der Plätze.
Die geforderte Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetztes förderliche Arbeit ist in der Konzeption verankert. Dass der Träger in der Lage ist diese umzusetzen, kann aufgrund seiner Tätigkeit seit 2008 unterstellt werden. Die personellen Ressourcen sind Voraussetzung der Betriebserlaubnis und werden im Rahmen der Aufsicht durch das Landesjugendamt Rheinland überwacht.
Mit der Erteilung der vorläufigen Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist eine weitere wichtige Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 14.04.1994 und der Entscheidung des Jugendhilfeausschuss der Stadt Aachen vom 20.12.1994 erfüllt sind.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind gegeben.
In der nachfolgenden Matrix sind die Anforderungen aufgelistet.
Dem Antrag ist zu entsprechen, indem ihre Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ausgesprochen wird.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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