Kenntnisnahme - FB 61/0495/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bürger- und Beschwerdeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach weitere Verkehrsbeschränkungen zur Aufweitung der Sichtdreiecke nicht erforderlich sind. Der Bürgerantrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Anton-Kurze-Allee ist aufgrund der durchschnittlichen Fahrbahnbreite von ca. 3,5 m als Einbahnstraße beschildert. Sie geht von der Goethestraße ab, beschreibt einen „U-förmigen“ Verlauf und trifft dann wieder auf die Goethestraße. 

Entlang der Goethestraße ist auf Seiten der Anton-Kurze-Allee das Fahrbahnrandparken erlaubt. Die Anton-Kurze-Allee ist gegenüber der Goethestraße mit Z. 205 (Vorfahrt gewähren) untergeordnet. Aufgrund der baulichen Ausgestaltung als Einmündung ist gem. § 3 StVO das Parken vor und hinter der Einmündung bis zu 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten nicht zulässig.

Der freizuhaltende Abschnitt in der Goethestaße beträgt dadurch ca. 18 Meter.

Durch die Einbahnstraßenregelung besteht für den ausfahrenden Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich im Einmündungsbereich so aufzustellen, dass in Abhängigkeit der Ausfahrrichtung die günstigsten Sichtverhältnisse zum Einsehen in die Mozartstraße bestehen. Darüber hinaus verläuft die Goethestraße in diesem Abschnitt gerade und übersichtlich.

Im Ergebnis ist zu sagen, dass die Sichtverhältnisse denen vergleichbarer Einmündungen, wo ebenfalls auf der vorfahrtberechtigten Straße am Fahrbahnrand geparkt werden darf, entsprechen und als ausreichend zu bezeichnen sind.

 

Eine Abfrage der Unfallsituation der letzten drei Jahre bestätigt diese Einschätzung. Im vorgenannten Zeitraum haben sich insgesamt 4 Unfälle im Bereich Goethestraße / Anton-Kurze-Allee ereignet.

Zu zwei Unfällen liegen der Polizei keine Unfallberichte vor, daher kann bei diesen keine Aussage zum Unfallhergang gemacht werden. Es handelt sich hierbei um so genannte Bagatellunfälle. Ein weiterer Unfall ereignete sich zwischen zwei Radfahrern. Beim Einbiegen von der Goethestraße nach rechts in die Anton-Kurze-Allee wurde eine Radfahrerin von einem weiteren Radfahrer rechts überholt. Bei diesem Vorgang kam es zu einer Berührung zwischen den Radfahrern, wodurch die Radfahrerin stürzte. Lediglich beim vierten aufgenommenen Unfall handelt es sich um eine Vorfahrtsverletzung durch den Ausfahrenden. Die Unfalllage im Knoten ist somit erfreulich unauffällig.

 

Durch zunehmenden Parkdruck kann es vorkommen, dass das Parkverbot im 5 Meter-Bereich an Einmündungen nicht immer beachtet wird und der Ausfahrbereich der Anton-Kurze-Allee dadurch eingeschränkt wird. Um das gesetzlich bestehende Haltverbot durchzusetzen, werden die Überwachungskräfte den Bereich im Rahmen der personellen Möglichkeiten verstärkt kontrollieren.

 

Weitergehende Verkehrsbeschränkungen des ruhenden Verkehrs, um die Sichtdreiecke aufzuweiten sind nicht erforderlich.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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