Kenntnisnahme - FB 61/0600/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Versetzung des Parkscheinautomaten in der JudengasseBürgerantrag vom 13.12.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerforum
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Kenntnisnahme
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07.02.2012
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Ein Verkehrsteilnehmer stellt über das Bürgerforum den Antrag, den Parkscheinautomaten in der Judengasse Ecke Augustinergasse zu versetzen.
Kommend von der Jakobstraße beginnt hinter den Senkrechtparkplätzen eine zeitlich befristete Liefer- und Ladezone. Diese endet an der Augustinergasse auf Höhe des Parkscheinautomaten. Der Antragssteller fordert die Versetzung, da auf Höhe des Automaten das Parken nicht erlaubt sei, der Standort aber vermuten ließe, dass gerade an dieser Stelle geparkt werden dürfe.
Der Argumentation des Antragsstellers kann grundsätzlich seitens der Verwaltung gefolgt werden, daher wird bei der Planung und der Einrichtung von Bewohnerparkgebieten immer darauf geachtet, dass Parkscheinautomaten so platziert werden, dass möglichst keine Missverständnisse über Parkbeschränkungen entstehen können. Bei der Standortwahl wird auch berücksichtigt, dass der Automat aus möglichst vielen Richtungen wahrgenommen werden kann und die Erreichbarkeit von allen in der näheren Umgebung liegenden bewirtschafteten Parkständen gegeben ist.
Es ist jedoch manchmal unvermeidbar, dass aufgrund verkehrlicher Erfordernisse auch nach der Einrichtung des Parkgebiets ergänzende Beschilderungen, wie z.B. Parkbeschränkungen notwendig und angeordnet werden.
Dies ist in der Judengasse der Fall; die Liefer- und Ladezone wurde nachträglich eingerichtet. Die Überschneidung ließe sich nur durch Versetzen des Parkscheinautomaten verhindern.
Eine Versetzung des Automaten ist aber nicht erforderlich, da der Parkscheinautomat kein Parkrecht begründet. Dies wird allein durch die allgemeinen Regelungen der Straßenverkehrsordnung und der vor Ort aufgestellten Beschilderung festgelegt.
Weiterhin ist das Parken außerhalb der zeitlichen Befristung (Montags bis Freitags zwischen 7.30 und 14.00 h) in der Liefer- und Ladezone erlaubt. Dies fällt zumindest zeitweise mit den Bedienzeitenpflichten des Parkscheinautomaten zusammen. Während dieser Zeiten ist die Bedienung des Automaten für Verkehrsteilnehmer ohne entsprechenden Bewohnerparkausweis verpflichtend.
Auch aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versetzung nicht vertretbar. Durch den Rückbau des Gehwegs an der jetzigen Stelle, die Fertigung eines neuen Fundaments und die anschließende Versetzung des Automaten entstehen Kosten in Höhe von ca. 880,- Euro.
Aus den vorgenannten Gründen ist eine Versetzung des Parkscheinautomaten aus Sicht der Verwaltung unverhältnismäßig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.010,4 kB
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