Entscheidungsvorlage - FB 36/0146/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz folgt der Empfehlung der Verwaltung, die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen in der derzeit gültigen Fassung vom 31.01.2001 zu belassen.

 

Der Ratsantrag Nr. 227/16 ist damit erledigt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Ziel und Zweck der Baumschutzsatzung ist die Bestandserhaltung der Bäume, insbesondere:

-          zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, zur Verbesserung des Stadtklimas, zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Sicherung der Lebensstätten für Tiere, insbesondere Vögel sowie

-          zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung.

 

Die Baumschutzsatzung mit ihren vielfältigen Zielsetzungen trifft auf breite Akzeptanz in der Bürgerschaft sowie bei Planern und Architekten. Der Erhalt, die Pflege und der Schutz von Bäumen – insbesondere von Altbäumen – stellt im Bewusstsein der Menschen ein hohes Gut dar, dass über die Satzung wirkungsvoll und im Interesse des Gemeinwohls geschützt wird. Die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgabe durch die Fachverwaltung (FB Umwelt) kann jedoch sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum zu schwierigen Einzelfallentscheidungen führen.

 

Die Fraktion Die Linke beantragt, die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen zu erweitern. Die Eingabe vom 10.05.2012 wird damit begründet, dass es zu „fragwürdigen Abholzaktionen im Bereich Templergraben und dem Aachener Klinikum“ verknüpft mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt- und Stadtbildqualität gekommen sei. Im Einzelnen wird die Verwaltung beauftragt, die Baumschutzsatzung wie folgt zu erweitern:

1.       Über Anträge von Grundstückseigentümern, mehr als fünf nach § 2, Abs. 2, geschützte Bäume zu fällen, sind der Umweltausschuss und die zuständige Bezirksvertretung unmittelbar nach Eingang des Antrages zu Informieren.

2.       Über Ausnahmen nach § 4, Abs. 2 und 3, entscheidet der Umweltausschuss. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung wird angehört.                    

 

Stellungnahme der Verwaltung

Generell stellt die Umsetzung kommunaler Satzungen, hier der Baumschutzsatzung, ein laufendes Geschäft der Verwaltung dar; dies wird seit Bestehen der Baumschutzsatzung entsprechend gehandhabt. Die Satzung bildet den politisch gewünschten Handlungsrahmen ab, der verwaltungsseitig in engen Grenzen umzusetzen ist.

 

Der ganz überwiegende Teil der gestellten Anträge (Fällanträge, Anträge auf Rückschnitt, etc.) erfolgt durch private Antragsteller. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes, zwecks Wahrung der Privatsphäre, gelten die mit der Antragstellung übermittelten Informationen grundsätzlich als geschützt bzw. nicht öffentlich.

 

Weitaus seltener agiert dagegen die Stadt Aachen als Antragsteller, insbesondere bei Verkehrssicherungsmaßnahmen (z.B. Straßenbäume, Parkpflege), bei Straßenumbau oder -neubau, bei Kanalbaumaßnahmen sowie im Rahmen von Planvorhaben (Bauleitpläne). Soweit es sich um Planvorhaben (Bauleitpläne) handelt, ist die Beteiligung von Politik und Öffentlichkeit verfahrensmäßig gesichert.

 

Die fach- und sachgerechte Beurteilung der Anträge im Rahmen der Baumschutzsatzung erfolgt durch anerkannte und regelmäßig geschulte Experten des Fachbereichs Umwelt nach dem neuesten Stand von Wissen und Technik in Sachen Baumpflege und unter Abwägung der von den Antragstellern vorgebrachten Beweggründe. Seitens der privaten Antragsteller werden als Grund für die Antragstellung häufig benannt: befürchtete Schäden am Gebäudes durch Wurzelen oder Astwerk, die Standsicherheit der Bäume, Schäden oder Krankheiten des Baumes, baurechtlich zulässige baulichen Erweiterungen, starker Schattenwurf.

 

Die im Ratsantrag genannten Ausnahmegenehmigungen bzw. Befreiungen wurden vom Fachbereich Umwelt unter Würdigung der planerischen Absichten (öffentliches Interesse) und der gegebenen Bestandsituation der Bäume erteilt.

 

Ø       Die Fällaktion Templergraben steht in direktem Zusammenhang mit der Schaffung einer Mulitifunktionsfläche (sog. Shared Space). Für die Realisierung dieser Planidee liegen Beschlüsse der zuständigen politischen Gremien vor.

 

Ø       Das Entfernen von Bäumen im Parkplatzbereich vor dem Aachener Klinikum erfolgte im Kontext der Campusbildung Melaten und der damit verknüpften (und beschlossenen) Neustrukturierung der Verkehrsfläche sowie unter Berücksichtigung der für die Öffentlichkeit seit Jahren unzumutbaren Parkplatzsituation am Klinikum, die zu nachteiligen Entwicklungen im benachbarten Wohngebiet (Parksuchverkehr) sowie zu Konflikten im angrenzenden Naturraum geführt hatten.

 

In beiden Fällen wurde eine satzungskonforme Entscheidung getroffen. Die jeweilige politische Beschlusslage und das damit verknüpfte öffentliche Interesse an der Maßnahmenrealisierung waren bei der Bewertung der Verwaltung maßgeblich. Auswirkungen für das Stadtklima sind in beiden Fällen nur in geringstem Maße gegeben; durch geeignete und in der Befreiung verfügte Kompensationsmaßnahmen (Baumpflanzungen) erfolgt ein angemessener Ausgleich dieser Beeinträchtigung. Die Titulierung der Maßnahmen als „Fragwürdige Abholzaktion“ und die damit angedeutete Willkür des Verwaltungshandels ist insoweit unzutreffend und widerlegt.

 

Fazit: Aus Verwaltungssicht wird eine Änderung der Baumschutzsatzung mit der Zielsetzung der im Ratsantrag der Fraktion Die Linke gewünschten politischen Beratung von Einzelanträgen nicht empfohlen.

 

Die Umweltverwaltung wird bei zukünftigen Planvorhaben – insbesondere bei innerstädtischen Vorhaben – deutlich stärker darauf achten, dass die Auswirkungen auf den Baumschutz (und das Stadtklima) noch klarer und ausführlicher herausgearbeitet bzw. dargelegt werden.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

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Anlagen

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