Entscheidungsvorlage - FB 61/0748/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss zur Sicherung nachfolgender Ziele der Bauleitplanung – Sicherung der Bauleitplanung zur Erschließung von Wohnbauland, sowie die Einleitung des Umlegungsverfahrens gem. § 45 ff. BauGB-

die Aufstellung des Bebauungsplanes – Rollefstraße/ Trierer Straße-  zwischen Rollefstraße und der Trierer Straße für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.  

Er beschließt gemäß § 2 Abs.1 BauGB zur Sicherung nachfolgender Ziele der Bauleitplanung – Sicherung der Bauleitplanung zur Erschließung von Wohnbauland, sowie die Einleitung des Umlegungsverfahrens gem. § 45 ff. BauGB-

die Aufstellung des Bebauungsplanes –Rollefstraße/Trierer Straße-  zwischen Rollefstraße und der Trierer Straße für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand.

 

Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Umlegung gem. § 45 ff. BauGB anzuordnen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1.       Ziel und Zweck der Planung

 

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.10.2012 die Verwaltung mit der Einleitung des Bauleitplanverfahrens für den o.g. Bereich beauftragt. In dem bislang landwirtschaftlich und als Hausgärten genutzten Innenbereich zwischen der Trierer Straße und der Rollefstraße soll eine moderate Innenentwicklung erfolgen. Auf den großzügig bemessenen Grundstücken sollen Einfamilienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser sowie untergeordnet Mehrfamilienhäuser entstehen. Als Abgrenzung des Geltungsbereiches wurde der Vorschlag 2 (s. Übersichtsplan) bestimmt. Dieser Vorschlag nimmt die topographisch vorhandene Hangkante des Geländes als Abgrenzung auf. Durch den Geländesprung entsteht eine natürliche und sinnvolle Abgrenzung des Baugebietes nach Nordosten.

 

In seiner Sitzung am 21.07.2012 hat der Planungsausschuss verdeutlicht, dass eine Entwicklung des Bereiches nur dann erfolgen soll, wenn die Anwendung des Baulandbeschlusses sichergestellt ist. Die Verwaltung hat mit dem              möglichen Vorhabenträger Gespräche geführt, mit dem Ergebnis, dass dieser nicht bereit ist, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entwickeln. Eine planerische Entwicklung dieses Bereiches ist von daher nur möglich, wenn die Stadt Aachen eine Planung für dieses Gebiet erstellt. Die Umsetzung dieser Planung soll dann über ein Umlegungsverfahren sichergestellt werden. Für die Anordnung der Umlegung ist ein Aufstellungsbeschluss notwendig.

 

Ziel des Aufstellungsbeschlusses ist somit die Sicherung der Bauleitplanung zur Erschließung von Wohnbauland für Einfamilienhäuser und untergeordnet Mehrfamilienhäuser, sowie die Einleitung des Umlegungsverfahrens gem. § 45 ff. BauGB. Durch das Umlegungsverfahren sollen die bodenordnerischen Voraussetzungen für die Entwicklung des Baugebietes sowie ein zeitgemäßer Zuschnitt der Grundstücke gesichert werden.

 

2.       Beschlussempfehlung

Die Verwaltung empfiehlt den Aufstellungsbeschluss zu fassen, um die Vorraussetzungen für eine Entwicklung des Baugebietes unter der Federführung der Stadt Aachen zu ermöglichen. Zudem empfiehlt die Verwaltung die Anordnung des Umlegungsverfahrens durch den Rat der Stadt Aachen, um die bodenordnerischen Voraussetzungen für die Entwicklung des Baugebietes zu schaffen.

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Anlagen

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