Entscheidungsvorlage - B 03/0079/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt vorbehaltlich des rechtzeitigen Inkrafttretens der am 24.10.2012 durch den Rat der Stadt Aachen beschlossenen Einzelsatzung die Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage Rosstraße von Guaitastraße / Stephanstraße bis Stromgasse zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen. Die Heranziehung erfolgt nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) sowie der betreffenden Einzelsatzung („Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Neuausbau der Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ der Erschließungsanlage „Rosstraße“ von Guaitastraße / Stephanstraße bis Stromgasse (Fußgängerstraße)“).


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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der aus dem Jahr 1890 stammende Mischwasserkanal in der Rosstraße von Guaitastraße / Stephanstraße bis Stromgasse wurde im Jahre 2008 erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war. Die Abnahme der Kanalbauarbeiten erfolgte am 24.06.2008.

 

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.

 

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) sowie der o.a. Einzelsatzung Beiträge zu erheben.

 

1.              Die Einstufung der Rosstraße Guaitastraße / Stephanstraße bis Stromgasse erfolgt als Fußgängerstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe g) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).

 

2.              Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………….……….…...…..35.633,87 €

 

              Hiervon entfallen auf

                            die Oberflächenentwässerung…….…….......................................................................35.633,87 €           

 

3.              Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS aus der o.a. Einzelsatzung:

Oberflächenentwässerung……………………….……………...…………………………. 24.943,71 €

(70%  gem. § 2 der Einzelsatzung)             

 

4.              Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 SBS auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen.

         

          24.943,71 €   :  10.229 m²  =   2,44 € / m² (gerundeter Beitragssatz)

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2012

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2012

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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Ergebnis

0

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0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

24.943,71 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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