Entscheidungsvorlage - B 03/0080/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 29.12.2007)

 

die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.


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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Trierer Straße wurde im 3. Bauabschnitt im Bereich von Nordstraße/Ringstraße bis zum Ortsausgang in den Jahren 2009 bis 2011 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen, Gehweg, gemeinsamer Geh- und Radweg und Oberflächenentwässerung als Hauptverkehrstraße  komplett neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 09.05.2011.

 

Auch in diesem Abschnitt entsprach die Trierer Straße wie in den ersten beiden Bauabschnitten längst nicht mehr den verkehrlichen, funktionalen und technischen Anforderungen an die heutigen Verkehrsverhältnisse. Eine Neuordnung der Verkehre und Neugliederung des Straßenraumes waren daher dringend notwendig.

 

Vor dem Ausbau wies die Fahrbahn vier Fahrstreifen auf. Die Gehwegbreiten lagen zum Teil unter den Maßen für Seitenräume, die in den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen 06 (RASt 06) für Hauptverkehrsstraßen mit angrenzender Geschäftsnutzung empfohlen werden. Es waren keine Radverkehrsanlagen und kein Parkstreifen vorhanden. Stadtauswärts wurde am Fahrbahnrand und stadteinwärts in der Parallelfahrbahn auf der Ostseite geparkt.

 

Im Zuge des Ausbaus wurde die Parallelfahrbahn aufgegeben und die zur Verfügung stehende öffentliche Verkehrsfläche neu aufgeteilt, so dass nunmehr sowohl für Fahrzeuge als auch für Radfahrer und Fußgänger ausreichend Raum zur Verfügung steht.

 

Die Fahrbahn wurde im Bereich von Nordstraße/Ringstraße bis zur südlichen Einmündung der Ringstraße im Wesentlichen in einer Breite von 12,50 m und im weiteren Verlauf bis zum Ortsausgang von 6,50 m ausgebaut. Sie erhielt einen Vollausbau bestehend aus 45 cm Frostschutzkies, 18 cm bituminöser Tragschicht, 8 cm Asphaltbinder und 4 cm Asphaltdeckschicht (Gesamtaufbau 75 cm ). Dies stellt erstmalig einen Fahrbahndeckenaufbau nach der erforderlichen Bauklasse 1 dar. Da es sich bei der Trierer Straße um eine klassifizierte Straße (Bundesstraße) handelt, ist gemäß § 3 Abs. 3 der städtischen Ausbaubeitragssatzung die Fahrbahn nur insoweit abrechenbar, als sie breiter als die anschließende freie Strecke ist.

 

Erstmalig wurden auf beiden Straßenseiten Radverkehrsanlagen angelegt. Stadteinwärts wurde ab ca. 40 m vor Einmündung der Ellerstraße bis zur Einmündung der Nordstraße durchgängig ein 2,00 breiter Radweg angelegt. Stadtauswärts wurde von der Einmündung der Ringstraße bis zur Einmündung der Röhrigstraße ein zwischen 4,35 m und ca. 5,00 m breiter gemeinsamer Geh- und Radweg ausgebaut. Im weiteren Verlauf schließt sich bis zum Ende des Grundstückes Trierer Straße 766 ein 2,00 m breiter Radweg an, der seinerseits bis zur Einmündung des Marktplatzes wieder in einen 4,39 m breiten gemeinsamen Geh- und Radweg übergeht. Zwischen den Einmündungen des Marktplatzes und der Hochstraße verläuft ein 2,00 m breiter Radweg. Weiter in südlicher Richtung wurde bis zur Ringstraße ein 2,50 m breiter Zweirichtungsradweg mit 1,10 m breitem Sicherheitsstreifen angelegt. Dieser geht hinter der südlichen Einmündung der Ringstraße bis zum Ortsausgang in einen gemeinsamen Geh- und Radweg von 2,70 m Breite über. Sowohl die Radwege als auch der gemeinsame Geh- und Radweg erhielten einen 40 cm starken Gesamtaufbau bestehend aus 13 cm Frostschutzkies, 15 cm hydr. gebundene Tragschicht, 4 cm Brechsand-Splittgemisch und 8 cm starken Betonsteinplatten.

 

Auf beiden Straßenseiten wurden von der Einmündung der Nord- bzw. der Ringstraße bis zum Ende der Grundstücke Trierer Straße 781 bzw. 764, zwischen den Einmündungen der Freunder Landstraße bzw. des Marktplatzes und der Josefsallee bzw. der Hochstraße und von der südlichen Einmündung der Ringstraße bzw. des auf der gegenüberliegenden Straßenseite abzweigenden Weges bis zum Ortsausgang ein 2,00 m breiter Parkstreifen angelegt. Zwischen den Einmündungen der Hochstraße und der südlichen Ringstraße wurden dagegen beidseits 4,60 m lange Parkstände ausgebaut. Parkstreifen und Parkstände wurden in 8 cm starkem Betonsteinpflaster auf 18 cm Frostschutzkies, 15 cm hydr. gebundener Tragschicht und 4 cm Brechsand-Splittgemisch (Gesamtaufbau 45 cm) befestigt.

 

Mit Ausnahme der oben beschriebenen Bereiche, in denen ein gemeinsamer Geh- und Radweg angelegt wurde, wurden im übrigen Ausbauabschnitt beidseitig Gehwege angelegt, die zwischen 3,00 m und 4,00 m breit sind. Der Gesamtaufbau entspricht dem der Radwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege. Die Grundstücksein- und –ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster befestigt.

 

Der aus den Jahren 1931 - 1933 stammende Mischwasserkanal wurde erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht. Die vorhandenen Rinnenabläufe wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, die für einen langen Zeitraum einen reibungslosen und raschen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Die Kosten des Ausbaus werden mit 60 % der zuwendungsfähigen Kosten durch Mittel nach dem Entflechtungsgesetz bezuschusst. Diese decken jedoch nur die unrentierlichen Baukosten und wirken sich nicht beitragsmindernd aus.

 

Die funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche stellt eine Verbesserung und damit eine beitragsfähige Maßnahme nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

 


1.              Die Einstufung der Trierer Straße im Bereich von Nordstraße/Ringstraße bis zum Ortsausgang erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007.

 

2.              Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………………………..1.342.695,33 €

 

              Hiervon entfallen auf

              a) Fahrbahn………………………………………………………………………...…….…260.636,98 €

 

              b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen…………………………………………….…….150.307,67 €

 

              c) Parkstreifen, Parkstände……..………………...……………………………………… 221.159,19 €

 

              d) Gehweg.. ...............................................................................................................332.607,51 €

 

          e)  Gemeinsamer Geh- und Radweg……………………………..………………………116.545,67 €

 

                            g) Oberflächenentwässerung………............................................................................261.438,31€

             

3.              Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

a) die Fahrbahn              52.127,40 €

                   (20%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. a) der städt. Satzung)

b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen……………………………………..……………..30.061,53 €

    (20%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. b) der städt. Satzung)

c) die Parkstreifen, Parkstände……………………………………………………………132.695,51 €

                   (60%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 4 Buchst. c) der städt. Satzung)

d) die Gehwege              .199.564,51 €

                   (60%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 4 Buchst. d) der städt. Satzung)

          e) den Gemeinsamen Geh- und Radweg ………………………………………...………52.445,55 €

             (45 % gem. § 4  Abs. 3  Nr. 4 Buchst. e) der städt. Satzung)

g) die Oberflächenentwässerung…………………………………………………………...78.431,49 €

(30%  gem. § 4  Abs. 3  Nr. 4 Buchst. g) der städt. Satzung)             

 

gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt............................................................545.325,99 €

 

4.              Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen. Unter Zugrundelegung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS ergeben sich drei unterschiedliche Beitragssätze.

        

             


Beitragssatz A

Fahrbahn:                                             52.127,40 €   :   107.566 m²   =   0,48 €/m²

Gehweg:                                                           199.564,51 €   :   107.566 m²   =   1,86 €/m²

Oberflächenentwässerung:                    78.431,49 €   :   107.566 m²   =   0,73 €/m²

                                                                                                                                    3,07 €/m² (Beitragssatz A)

Beitragssatz B

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen   30.061,53 €   :  111.101 m²   =   0,27 €/m²

gemeinsamer Geh- und Radweg                     52.445,55 €   :   111.101 m²   =   0,47€/m²

                                                                                                                                    0,74 €/m² (Beitragssatz B)

 

Beitragssatz C

Parkstreifen, Parkstände                     132.695,51 €   :  109.478 m²   = 1,21 €/m²(Beitragssatz C)

 

5.    Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2012

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2012

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

545.325,98 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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