Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 51/0057/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufnahme von auswärtigen Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- A 51/02
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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09.06.2005
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Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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09.06.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt für den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder:
- Der Kinder- und Jugendausschuss spricht sich dafür aus – beginnend mit dem Kindergartenjahr 2006 - für alle in der Stadt Aachen gelegenen Einrichtungen nach dem GTK ein zentrales Anmelde- und Zuweisungsverfahren beim Jugendamt der Stadt Aachen einzuführen und beauftragt die Verwaltung, in diesem Sinne mit den freien Trägern der Einrichtungen zu verhandeln.
- Ab sofort werden auswärtige Kinder von 0 bis 14 Jahren befristet für das laufende oder das zukünftige Kindergartenjahr aufgenommen. Eventuell bereits erteilte Zusagen bzw. geschlossene Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.05.2005 zur Thematik „Sonderbeiträge für auswärtige Kinder“ wie folgt beschlossen:
- Die Stadt Aachen legt kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 13.05.2005 bezüglich der Sonderbeiträge für auswärtige Kinder ein.
- Die „Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen für Kinder, die nicht ihren Erstwohnsitz in Aachen haben und einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Aachen in Anspruch nehmen“ wird ersatzlos aufgehoben.
3.
Der Kinder- und
Jugendausschuss wird aufgefordert, diese Problematik erneut zu beraten. Künftig
soll der Grundsatz gelten, dass die vorhandenen Plätze in Tageseinrichtungen
für Kinder, auch unter Berücksichtigung der Umwandlung von Plätzen für Kinder
unter 3 Jahren, vorrangig für Kinder mit Wohnsitz in Aachen bereitgestellt
werden. Familienverträgliche Lösungen, z. B. für Geschwisterkinder, sind zu
finden.
Um
insbesondere den Anforderungen des Punktes 3 gerecht werden zu können, bedarf
es eines differenzierten Steuerungsinstrumentes. Dies bedeutet, dass die
Einführung eines zentralen Anmelde- und Zuweisungsverfahrens im Bereich der
Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Aachen erforderlich ist.
Vor
dem Hintergrund, dass für das neue Kindergartenjahr bereits Platzzusagen von
allen Trägern gefertigt worden sind und zudem organisatorische, personelle und technische
Vorbereitungen getroffen werden müssen, ist eine Einführung eines solchen
Verfahrens erst ab dem Kindergartenjahr 2006/2007 möglich.
Die
Einführung eines solchen Verfahrens ist nur dann sinnvoll, wenn alle
Träger sich an einem solchen Verfahren beteiligen.
Die
Verwaltung strebt an, in den
kommenden Wochen und Monaten über die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII
sowie bilateralen Gesprächen die Freien Träger für diese Verfahrensweise zu
gewinnen. Sollte dies nicht gelingen, bleibt als Steuerungsinstrument nur noch
die bereits für die Ratssitzung am
18.5.2005 seitens der Verwaltung vorgeschlagene Möglichkeit, die
Gewährung von Zuschüssen seitens der Stadt auf in Aachen gemeldete Kinder zu
beschränken. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise wird
auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.11.2004 verwiesen.
Dieser Beschluss ist als Anlage beigefügt. Auch wenn es sich hierbei um eine
Thematik aus dem Schulbereich handelt, ist die Grundproblematik identisch.
Im Kontext
des o. a. Ratsbeschlusses wie auch den Überlegungen hinsichtlich eines
Zentralen Anmeldungs- und Zuweisungsverfahrens sind folgende
Probleme/Lösungsansätze aus Sicht der Verwaltung zu beachten:
Zuweisungskriterien:
Im
Rahmen eines zentralen Zuweisungsverfahrens bedarf es bestimmter
Zuweisungskriterien. Bei den Zuweisungskriterien sollte so weit wie möglich der
Elternwunsch berücksichtigt werden. Weiterhin müssen sinnvolle
Geschwisterregelungen sowohl für die „Aachener Kinder“ wie auch der auswärtigen
Kinder gefunden werden. Darüber hinaus gibt es weitergehende fachliche
Anforderungen (z.B. Zusammensetzung der Gruppen), die Berücksichtigung finden
müssen.
Seitens
der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, dass die Arbeitsgemeinschaft nach § 78
SGB VIII in Abstimmung mit der Verwaltung entsprechende Kriterien erarbeitet
und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorlegt.
Befristung
von Betreuungsverträgen für auswärtige Kinder:
Die
kurz- wie mittelfristige Kindergartenbedarfsplanung ist vor dem Hintergrund der
absehbar wegfallenden Kindergartenplätze zunächst nur auf der Basis der
„Aachener Kinder“ zu fertigen. Dies hat jedoch die Konsequenz, dass zu Beginn
eines jeden neuen Kindergartenjahres möglicherweise Plätze, die an ein
„auswärtiges Kind“ vergeben worden sind, für ein Aachener Kind benötigt werden.
Die Eltern sind auf diese Befristung deutlich hinzuweisen.
Darüber
hinaus hat der Rat der Stadt den Vorrang der Aachener Kinder - insbesondere
auch unter Berücksichtigung der Umwandlung von Plätzen für Kinder unter 3
Jahren - beschlossen.
Selbst
wenn also zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres freie Plätze verfügbar sind,
ist unter Bezugnahme auf den Ratsbeschluss wie auch des Beschlusses des
KJA/Schulausschuss in seiner Sitzung am 26.04.2005 (TAG, Ausweitung von Plätzen
für Unter-3-Jährige) zunächst zu prüfen, inwieweit diese freien Kapazitäten für
die Umwandlung für Plätze unter 3-Jährige genutzt werden könnnen/müssen. Hier
liegt dem Rat der Stadt Aachen für seine Sitzung am 15.06.2005 die Empfehlung der
beiden vg. Fachausschüsse unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung nach
§ 24 i. V. mit § 24a SGB VIII vor.
Aus
den o.a. Gründen kann der Platz für ein auswärtiges Kind nur befristet für das
laufende Jahr bzw. das zukünftige Kindergartenjahr vergeben werden. Die
Verwaltung schlägt vor, dass unabhängig vom Anmelde- und Zuweisungsverfahren,
die Platzvergabe ab sofort nur
noch befristet vorzunehmen und entsprechende Vereinbarungen mit den freien
Trägern zu schließen.
Stichtagsproblematik:
Im
GTK ist kein Stichtag für die Aufnahme neuer Kinder vorgesehen. Jedes Kind hat
ab dem Tag der Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf einen
Kindergartenplatz. Um diesen Rechtsanspruch der Aachener Kinder nachkommen zu
können, muss daher ein noch zu definierendes Kontingent an Kindergartenplätzen
stets freigehalten werden. Damit stehen diese freien Plätze ebenfalls
nicht für die auswärtigen Kinder
zur Verfügung.
Anlage/n
Urteil des BverfG vom 23.11.2004
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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