Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 51/0057/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt für den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder:

 

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss spricht sich dafür aus – beginnend mit dem Kindergartenjahr 2006 - für alle in der Stadt Aachen gelegenen Einrichtungen nach dem GTK ein zentrales Anmelde- und Zuweisungsverfahren beim Jugendamt der Stadt Aachen einzuführen und beauftragt die Verwaltung, in diesem Sinne mit den freien Trägern der Einrichtungen zu verhandeln.
  2. Ab sofort  werden auswärtige Kinder von 0 bis 14 Jahren  befristet für das laufende oder das zukünftige  Kindergartenjahr aufgenommen. Eventuell bereits erteilte Zusagen bzw. geschlossene Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.05.2005 zur Thematik „Sonderbeiträge für auswärtige Kinder“ wie folgt beschlossen:

 

  1. Die Stadt Aachen legt kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 13.05.2005 bezüglich der Sonderbeiträge für auswärtige Kinder ein.

 

  1. Die „Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen für Kinder, die nicht ihren Erstwohnsitz in Aachen haben und einen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Aachen in Anspruch nehmen“ wird ersatzlos aufgehoben.

 

3.       Der Kinder- und Jugendausschuss wird aufgefordert, diese Problematik erneut zu beraten. Künftig soll der Grundsatz gelten, dass die vorhandenen Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder, auch unter Berücksichtigung der Umwandlung von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren, vorrangig für Kinder mit Wohnsitz in Aachen bereitgestellt werden. Familienverträgliche Lösungen, z. B. für Geschwisterkinder, sind zu finden.

 

Um insbesondere den Anforderungen des Punktes 3 gerecht werden zu können, bedarf es eines differenzierten Steuerungsinstrumentes. Dies bedeutet, dass die Einführung eines zentralen Anmelde- und Zuweisungsverfahrens im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Aachen erforderlich ist.

 

Vor dem Hintergrund, dass für das neue Kindergartenjahr bereits Platzzusagen von allen Trägern gefertigt worden sind und zudem organisatorische, personelle und technische Vorbereitungen getroffen werden müssen, ist eine Einführung eines solchen Verfahrens erst ab dem Kindergartenjahr 2006/2007 möglich.

 

Die Einführung eines solchen Verfahrens ist nur dann sinnvoll, wenn alle Träger sich an einem solchen Verfahren beteiligen.

 

Die Verwaltung strebt an,  in den kommenden Wochen und Monaten über die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII sowie bilateralen Gesprächen die Freien Träger für diese Verfahrensweise zu gewinnen. Sollte dies nicht gelingen, bleibt als Steuerungsinstrument nur noch die bereits für die Ratssitzung am  18.5.2005 seitens der Verwaltung vorgeschlagene Möglichkeit, die Gewährung von Zuschüssen seitens der Stadt auf in Aachen gemeldete Kinder zu beschränken. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.11.2004 verwiesen. Dieser Beschluss ist als Anlage beigefügt. Auch wenn es sich hierbei um eine Thematik aus dem Schulbereich handelt, ist die Grundproblematik identisch.

 

Im Kontext des o. a. Ratsbeschlusses wie auch den Überlegungen hinsichtlich eines Zentralen Anmeldungs- und Zuweisungsverfahrens sind folgende Probleme/Lösungsansätze aus Sicht der Verwaltung zu beachten:

 

Zuweisungskriterien:

Im Rahmen eines zentralen Zuweisungsverfahrens bedarf es bestimmter Zuweisungskriterien. Bei den Zuweisungskriterien sollte so weit wie möglich der Elternwunsch berücksichtigt werden. Weiterhin müssen sinnvolle Geschwisterregelungen sowohl für die „Aachener Kinder“ wie auch der auswärtigen Kinder gefunden werden. Darüber hinaus gibt es weitergehende fachliche Anforderungen (z.B. Zusammensetzung der Gruppen), die Berücksichtigung finden müssen.

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, dass die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII in Abstimmung mit der Verwaltung entsprechende Kriterien erarbeitet und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorlegt.


Befristung von Betreuungsverträgen für auswärtige Kinder:

Die kurz- wie mittelfristige Kindergartenbedarfsplanung ist vor dem Hintergrund der absehbar wegfallenden Kindergartenplätze zunächst nur auf der Basis der „Aachener Kinder“ zu fertigen. Dies hat jedoch die Konsequenz, dass zu Beginn eines jeden neuen Kindergartenjahres möglicherweise Plätze, die an ein „auswärtiges Kind“ vergeben worden sind, für ein Aachener Kind benötigt werden. Die Eltern sind auf diese Befristung deutlich hinzuweisen.

Darüber hinaus hat der Rat der Stadt den Vorrang der Aachener Kinder - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Umwandlung von Plätzen für Kinder unter 3 Jahren - beschlossen.

 

Selbst wenn also zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres freie Plätze verfügbar sind, ist unter Bezugnahme auf den Ratsbeschluss wie auch des Beschlusses des KJA/Schulausschuss in seiner Sitzung am 26.04.2005 (TAG, Ausweitung von Plätzen für Unter-3-Jährige) zunächst zu prüfen, inwieweit diese freien Kapazitäten für die Umwandlung für Plätze unter 3-Jährige genutzt werden könnnen/müssen. Hier liegt dem Rat der Stadt Aachen für seine Sitzung am 15.06.2005 die Empfehlung der beiden vg. Fachausschüsse unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 24 i. V. mit § 24a SGB VIII vor.

 

Aus den o.a. Gründen kann der Platz für ein auswärtiges Kind nur befristet für das laufende Jahr bzw. das zukünftige Kindergartenjahr vergeben werden. Die Verwaltung schlägt vor, dass unabhängig vom Anmelde- und Zuweisungsverfahren, die Platzvergabe ab  sofort nur noch befristet vorzunehmen und entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern zu schließen.

 

 

Stichtagsproblematik:

Im GTK ist kein Stichtag für die Aufnahme neuer Kinder vorgesehen. Jedes Kind hat ab dem Tag der Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Um diesen Rechtsanspruch der Aachener Kinder nachkommen zu können, muss daher ein noch zu definierendes Kontingent an Kindergartenplätzen stets freigehalten werden. Damit stehen diese freien Plätze ebenfalls nicht  für die auswärtigen Kinder zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage/n

 

Urteil des BverfG vom 23.11.2004

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Noch nicht absehbar

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Anlagen

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