Kenntnisnahme - FB 51/0218/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss und der Schulausschuss nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

 

Die Fallentwicklung im Bereich der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII ist seit einigen Jahren stetig steigend (s. auch hierzu die lfd. Berichterstattung im Bereich der Quartalsmeldungen zu HzE+).

 

Im Besonderen ist festzustellen, dass im Bereich der Jugendhilfe mit der verbindlichen Anerkennung der UN-Behindertenrechtskonvention am 26.03.2009 und der noch nicht erfolgten Umsetzung auf Landesebene im Schulbereich, sich die Situation an den Schulen vor Ort einschneidend verändert.

 

Immer mehr behinderte Kinder bitten im Regelschulsystem um Aufnahme, ohne dass durch das Land NRW die erforderlichen Bedingungen hierzu geschaffen worden sind. Dies hat zur Folge, dass die Regelschulen mit ihren derzeitigen Möglichkeiten Inklusive Beschulung leisten. In den vergangenen 3 Jahren hat dieser Umstand zu massiven Auswirkungen im Bereich der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII geführt.

Durch das massive Anwachsen der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts beschult werden, sind die Anforderungen an den Regelschulen gestiegen. Sie werden nicht alleine durch die für die Kinder eingesetzten Stundenkontingente der sonderpädagogischen Förderung aufgefangen. Dadurch stieg die Anzahl der Anträge auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung im Rahmen des § 35a SGB VIII.

 

Erst im September 2012 hat das Land einen Referentenentwurf eines „ Ersten Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9.Schuländerungsgesetz)“ vorgestellt und den kommunalen Spitzenverbänden vorgelegt. Ebenfalls vorgelegt wurde ein fünfseitiges Dokument zu den „ Auswirkungen des 9. Schuländerungsgesetzes auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände“, welches einen konnexitätsrechtlichen Ausgleichsanspruch in Verkennung der rechtlichen Lage zu negieren versucht. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat jedoch in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2012 dieses massiv kritisiert.

 

In den vergangenen Jahren wurde die Jugendhilfe im Eingliederungshilfebereich bei der Teilhabe an schulischer Bildung gefordert. Die Eltern empfinden ein Versagen von Schule an ihren Kindern und sehen die Verpflichtung bei der Jugendhilfe, dieses bestmöglich auszugleichen. So stiegen in dieser Zeit die Aufwendungen für den Einsatz von Schulbegleitern von seelisch behinderten Kindern (derzeit 24 laufende Fälle in der Stadt Aachen) und es werden vielfach Anträge auf Übernahme von Kostenbeiträgen für den Besuch von Privatschulen im Rahmen der Eingliederungshilfe gestellt (18 laufende Anträge).

 

Das Schulsystem hingegen nimmt für sich selbst in Anspruch in der Regel für jedes Kind geeignete Beschulungsangebote vorhalten zu können. Nur im Ausnahmefall und in enger Kooperation mit Eltern, Kind und der Jugendhilfe wird auf Privatschulangebote zurückgegriffen. 

 

 

2. Rechtliche Bewertung

 

Mit Aufnahme des § 35a in das SGB VIII erweiterte sich das Leistungsspektrum der öffentlichen Jugendhilfe zum Kostenträger von Rehabilitationsleistungen für behinderte Kinder, Jugendliche u jungen Erwachsenen. Aufgabe, Ziele und Art der Leistungen richten sich nach den Vorschriften des §§ 53,54, 56 u. 57 des SGB XII.

 

Darin enthalten sind auch die Leistungen  zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung. Nach der Vorschrift des § 10 SGB VIII gehen die Angebote der Schule, den Leistungen der Jugendhilfe vor.

 

§ 1 des Schulgesetzes NW verpflichtet die Schulen allen Kindern unabhängig von ihrer Beeinträchtigung ein geeignetes Schulangebot vorzuhalten. Gem. § 2 sollen behinderten Kindern individuelle Förderungen zu teil werden, die ihnen die Teilnahme am öffentlichen Schulsystem ermöglichen.

 

Aufgabe der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII bezieht sich im Bereich der Teilhabe an schulischer Bildung somit nur an der Behebung bzw. Verringerung der Beeinträchtigungen, welche dem Betroffenen die Teilnahme am öffentlichen Regelschulsystem erschweren.

 

3. Aktuelle Entwicklung

 

Seit einigen Jahren werden beim FB 45 Anträge auf Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII für den Besuch von Privatschulen gestellt. Im Rahmen der oben dargestellten rechtlichen Bewertung, wurde im Rahmen der Hilfeplanung versucht, mit den Betroffenen ein geeignetes Schulangebot im öffentlichen Schulsystem vorzuhalten und durch begleitende ambulante Maßnahmen bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen zu begegnen. Trotz des Vorhaltens dieser geeigneten Beschulungsangebote im öffentlichen Schulsystem und der damit erfolgten Ablehnung der Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule wurden von den Betroffenen Klageverfahren beim Verwaltungsgericht angeregt. Hierbei wurde neben der Prüfung eines ggf. bestehenden Rechtsanspruches auf Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule auch die Frage rechtlich bewertet, ob die besondere Finanzierungsgrundlage einer privaten Ersatzschule überhaupt eine Verpflichtung eines Sozialleistungsträgers nach sich ziehen kann, freiwillig zu erbringende Geldzahlungen vom Jugendamt erstattet zu bekommen.

 

Private Ersatzschulen werden durch Landesmittel finanziert und müssen einen Eigenanteil erbringen. Dieser Eigenanteil wird häufig über Fördervereine finanziert. In Aachen gibt es bspw. mehrere Gymnasien, welche Ersatzschulen sind, so z.B. das Pius Gymnasium und die Amos Comenius Schule.

 

Die Amos Comenius Schule hat zur Erbringung des Eigenanteils eine Schulverwaltungsgesellschaft gegründet, welche zum Auftrag hat, den erforderlichen Eigenanteil zu erwirtschaften. Die Eltern der Schüler der Amos Comenius Schule werden bei Aufnahme ihrer Kinder gebeten, freiwillig der Schulverwaltungsgesellschaft einen monatlichen Betrag zu zahlen, welcher derzeit bei 400,- € liegt.

 

In der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts Aachen wurde im Rahmen zweier Klageverfahren festgestellt, dass es keine Verpflichtung eines Sozialleistungsträgers geben kann, freiwillig zu entrichtende Zahlungen an die Schulverwaltungsgesellschaft durch das Jugendamt erstattet zu bekommen.

 

Diese Entscheidung des VG Aachen wurde in der 2. Instanz beim OVG Münster aufgehoben. Derzeit steht das Berufungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an, wobei derzeit noch die Zulassung zur Revision entschieden werden muss.

 

Nach der Entscheidung des OVG Münster stiegen hier die Anträge auf Kostenübernahme für den Besuch der Amos Comenius Schule (7 Neuanträge zum Sommer 2012) an.

Hierbei wurden auch Anträge für Schüler gestellt, welche die Amos Comenius Schule bereits seit mehreren Jahren besuchen.

Bei der Prüfung eines Eingliederungshilfebedarfs wird es im Sinne der geforderten Mitwirkung der Betroffenen in diesen Konstellationen fast unmöglich mit diesen ein alternatives Schulangebot im öffentlichen Schulsystem zu suchen. Die Eltern begehren in der Regel bei der Antragstellung von Eingliederungshilfe die entsprechende Geldleistung der Jugendhilfe, während die pädagogische Intervention und erarbeiteten Lösungen nicht von Interesse sind.

 

Dies widerspricht grundsätzlich dem Leistungsgewährungsprinzip der Kinder- und Jugendhilfegesetzgebung nach dem SGB VIII, welches ausschließlich die Gewährung von pädagogischen Leistungen vorsieht.

 

Die Beschulung an einer Privatschule kann jedoch keine pädagogische Leistung im Sinne der Jugendhilfe sein, sondern ist grundsätzlich ein schulisches Angebot. Die Jugendhilfe kann erst dann zum reinen Kostenträger reduziert werden, wenn im öffentlichen Schulsystem kein Beschulungsangebot vorgehalten werden kann und durch die Schulaufsicht das Ruhen der Schulpflicht festgestellt wird.

 

Sollte im Rahmen des Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht entschieden werden, dass die Verpflichtung der Jugendhilfe besteht, freiwillig zu leistende Geldzahlungen an z.B. Schulverwaltungsgesellschaften, oder Fördervereine von Ersatzschulen zu übernehmen, wird dies voraussichtlich zu einem weiteren Anstieg von Anträgen auf Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII führen.

 

Mit Blick auf den Rechtsanspruch auf ein inklusives Beschulungsangebot wird dies zu großen Mehrbelastungen des städtischen Haushaltes im Bereich der Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII führen.

 

Wesentlich bleibt hierbei die Einflussnahme der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, auf die Beteiligung des Landes an den entstehenden Kosten gemäß des Konexitätsprinzips zu bestehen bei Wahrung des Rechtsanspruchs auf inklusiver Beschulung.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Sachstandbericht - keine finanziellen Auswirkungen

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

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Ertrag

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Sachaufwand

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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