Kenntnisnahme - FB 45/0246/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Gesetzliche Ausgangslage

 

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK -, welches am 01.10.2005 in Kraft getreten ist, wurde der § 8a SGB VIII neu in das SGB VIII aufgenommen. Der § 8a SGB VIII beschreibt für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und –  durch Vereinbarungen gem. § 8a Abs. IV SGB VIII –  auch für die freien Träger der Jugendhilfe das Verfahren zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung.

 

Gleichzeitig wurde in § 72a SGB VIII geregelt, dass sowohl die öffentlichen als auch die freien Träger der Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig nach einem Straftatenkatalog des Strafgesetzbuch (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) verurteilt worden sind.

 

2. Verfahrensweise in der Stadt Aachen

 

In der Stadt Aachen entwickelte im Jahr 2007 eine Projektgruppe bestehend aus Vertretern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe Generalvereinbarungen gem. §§ 8a und 72a SGB VIII. Diese Vereinbarungen wurden mit ca. 130 in der Stadt Aachen verorteten Trägern, die Fachkräfte im Sinne des SGB VIII beschäftigen, abgeschlossen.

 

Weiterhin wurde für ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe eine Broschüre zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen gemeinsam mit den freien Trägern entwickelt und an Vereine und Verbände in der Stadt Aachen verteilt.

 

Die Stadt Aachen beteiligte sich in der Städteregion 2010 an der Konzeption zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der Städteregion Aachen. Das Netzwerk zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick  wurde gegründet.

 

3. Aktuelle rechtliche Entwicklung

 

Seit dem 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft.

 

Mit ihm wurde im § 72a SGB VIII ergänzend zu dem oben Beschriebenen die Verpflichtung gesetzlich verankert,

 

  1. dass unter der Verantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat

 

und

 

  1. dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen sollen, dass unter deren  Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sowohl für ihren eigenen Verantwortungsbereich als auch mit den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen von Vereinbarungen über die Tätigkeiten entscheiden, die von den nebenamtlich und ehrenamtlich Tätigen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen.

 

Zur genaueren Beschreibung der Personen und der Tätigkeiten, für die die Vorschriften des § 72a SGB VIII gelten, haben bereits verschiedene Arbeitskreise und Institutionen Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

 

Hierzu gehören u. a.:

 

-          AGJ – Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe / Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter

http://www.agj.de/fileadmin/files/positionen/2012/Handlungsempfehlungen_BKiSchG_Endgueltige_Fassung_28-06-2012.pdf

 

-          DV – Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-15-12-Fuehrungszeugnissen-bei-Neben-und-Ehrenamtlichen

 

-          LVR – Landschaftsverband Rheinland / LWL – Landschaftsverband Westfalen Lippe etc.

http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/dokumente_85/EmpfehlungLVRLWLG5KSpVzu72aSGBVIII.pdf

 

4. Vorgehensweise der Stadt Aachen

 

Seit Herbst 2012 arbeiten die Jugendämter der Städte Herzogenrath, Würselen und der Städteregion und der Stadt Aachen im Rahmen einer Arbeitsgruppe für die gesamte Städteregion an einheitlichen  Entwürfen für

 

  • die Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe, die aufgrund der Anerkennung gem. § 75 SGB VIII und/oder aufgrund der Bezuschussung durch öffentliche Mittel zum Abschluss derartiger Vereinbarungen verpflichtet sind,

 

  • freiwillige Vereinbarungen gem. § 72a SGB VIII mit den Trägern, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, aber nicht zum Abschluss aufgrund der o. a. Voraussetzungen verpflichtet sind,

 

  • eine Broschüre für in der Jugendhilfe nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit Verfahrensempfehlungen zum Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen.

 

Das vom LVR mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) entwickelte Prüfschema wird zur Bestimmung der in § 72a SGB VIII aufgeführten Tätigkeiten, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, favorisiert (siehe Anlage).

 

Dieses Prüfschema soll von den Trägern der freien Jugendhilfe selbstverantwortlich, aber verbindlich für alle Bereiche, in denen nebenamtlich und ehrenamtlich Tätige mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ausgefüllt werden.

 

Die Entwürfe sollen zusammen mit Vertretern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Verbänden besprochen werden und im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsfindungsprozesses in Generalvereinbarungen münden. Ein erstes Treffen hierzu fand am 14.03.2013 statt.

 

In den nächsten Wochen werden Delegierte aus diesem Treffen gemeinsam mit den Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe die derzeit vorliegenden Entwürfe in weiterer Feinabstimmung qualifizieren.

 

Danach werden die abgestimmten Vereinbarungen innerhalb der Stadt Aachen den Arbeitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII vorgestellt.

 

5. Veröffentlichung

 

Im Einvernehmen aller Jugendämter innerhalb der Städteregion sollen die Vereinbarungen und die Broschüre städteregional einheitlich umgesetzt werden. Hintergrund hierfür ist, dass viele Träger der Freien Jugendhilfe - z. B. die Sportvereine - nicht nur innerhalb des Stadtgebietes, sondern auch in der Region Aachen ihre Angebote vorhalten.

 

Die Öffentlichkeitsarbeit soll in das Netzwerk zur Stärkung und Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in der StädteRegion Aachen Im Blick  eingebunden werden.

Mittelfristig sind hier neben der Veröffentlichung und Verteilung der Broschüre eine Tagung und ein Anleitungs- und Informationsfilm für Vereine und Verbände geplant.

 

 

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

- keine - da Sachstandsbericht

investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

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bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten
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Folgekosten
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Ertrag

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Personal-/Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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