Kenntnisnahme - B 03/0099/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)hier: Eingabe vom 17.04.2013: Bürgerantrag zur Funktionsprüfung privater Hauskanäle: Fristensatzung und Resolution an den Landtag
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- Herr Jörissen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerforum
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Kenntnisnahme
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18.06.2013
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW
hier: Eingabe vom 17.04.2013: Bürgerantrag zur Funktionsprüfung privater Hauskanäle: Fristensatzung und Resolution an den Landtag
Im beigefügten Bürgerantrag zum Thema Funktionsprüfung privater Hauskanäle wird an die Verwaltung herangetragen
1. die bestehende Fristensatzung aufzuheben und auf eine Fristensatzung zur Funktionsprüfung generell zu verzichten.
2. für die StädteRegion Aachen eine Resolution an die Landesregierung NRW zu beschließen, um auch die Trinkwassergewinnungsgebiete von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung zu befreien.
Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 16.03.2013 ist § 61a LWG NRW, der bislang die Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen enthielt, wegfallen. Die Neuregelungen befinden sich nunmehr in § 53 Abs. 1e und § 61 Abs. 2 LWG NRW in Verbindung mit einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung.
Ohne diese Rechtsverordnung ist die Neuregelung im Landeswassergesetz NRW nicht vollzugsfähig.
Zu 1. Die bestehende Fristensatzung (Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 11.7.2011) wurde aufgrund der damaligen Rechtslage ebenso wie § 61 a LWG NRW vom Vollzug ausgesetzt. Die Satzung kann nach der Regelung des § 53 Absatz 1e zwar weiter fortbestehen. Jedoch ist aufgrund der teilweise bereits verstrichenen Fristen auch hier eine neue Satzung zu erlassen, soweit die kommende Rechtsverordnung eine entsprechende Fristensatzung für Wasserschutzgebiete vorsieht. Die bestehende Satzung wird dann im Zuge dieses Verfahrens aufgehoben. Inwieweit und in welchem Umfang Fristensatzungen erlassen werden, kann erst nach Vorliegen der Rechtsverordnung entschieden werden. Bei den Fristensatzungen handelt es sich überhaupt nur um ein Instrument, die landesrechtlichen Vorgaben zur Funktionsprüfung wirksam umzusetzen, d. h. der Umfang der Funktionsprüfung wird durch den Erlass etwaiger Fristensatzungen nicht beeinträchtigt, da in diesen primär das wann der Prüfung geregelt wird.
Zu 2. Ein Petitionsrecht steht der Stadt Aachen nicht zu, da sie nach Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes als staatliches Vollzugsorgan an Gesetz und Recht gebunden ist. Eine Initiative beim Gesetzgeber gegen bestehende rechtmäßige gesetzliche Normen ist seitens der Verwaltung aus diesem Grunde nicht möglich. Das Petitionsrecht gemäß Artikel 17 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 41 a Landesverfassung ist ausschließlich ein Recht der Bürgerinnen und Bürger. Sofern Bürgerinnen und Bürger von Ihrem Petitionsrecht Gebrauch machen möchten, kann das jeweilige Anliegen nur direkt und ohne bürokratische Umwege beim Petitionsausschuss des Landes NRW schriftlich eingebracht werden.
Das Engagement der Stadtverwaltung zur bürgerfreundlichen Umsetzung der Dichtheitsprüfung bezieht sich auf die Handlungsmöglichkeiten, die entstehen, sobald durch die noch fehlende Rechtsverordnung der ordnungsgemäße Vollzug der Neuregelung gewährleistet ist. Daraufhin wird die Verwaltung dann Vorschläge für die politischen Gremien erarbeiten.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden |