Kenntnisnahme - B 03/0099/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Das Bürgerforum nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Gisela Nacken)

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW

hier: Eingabe vom 17.04.2013: Bürgerantrag zur Funktionsprüfung privater Hauskanäle: Fristensatzung und Resolution an den Landtag

 

Im beigefügten Bürgerantrag zum Thema „Funktionsprüfung privater Hauskanäle“ wird an die Verwaltung herangetragen

1.       die bestehende Fristensatzung aufzuheben und auf eine Fristensatzung zur Funktionsprüfung generell zu verzichten.

2.       für die StädteRegion Aachen eine Resolution an die Landesregierung NRW zu beschließen, um auch die Trinkwassergewinnungsgebiete von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung zu befreien.

 

Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 16.03.2013 ist § 61a LWG NRW, der bislang die Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen enthielt, wegfallen. Die Neuregelungen befinden sich nunmehr in § 53 Abs. 1e und § 61 Abs. 2 LWG NRW in Verbindung mit einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung.

Ohne diese Rechtsverordnung ist die Neuregelung im Landeswassergesetz NRW nicht vollzugsfähig.

 

Zu 1.                     Die bestehende Fristensatzung (Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 11.7.2011) wurde aufgrund der damaligen Rechtslage ebenso wie § 61 a LWG NRW vom Vollzug ausgesetzt. Die Satzung kann nach der Regelung des § 53 Absatz 1e zwar weiter fortbestehen. Jedoch ist aufgrund der teilweise bereits verstrichenen Fristen auch hier eine neue Satzung zu erlassen, soweit  die kommende Rechtsverordnung eine entsprechende Fristensatzung für Wasserschutzgebiete vorsieht. Die bestehende Satzung wird dann im Zuge dieses Verfahrens aufgehoben. Inwieweit und in welchem Umfang Fristensatzungen erlassen werden, kann erst nach Vorliegen der Rechtsverordnung entschieden werden. Bei den Fristensatzungen handelt es sich überhaupt nur um ein Instrument, die landesrechtlichen Vorgaben zur Funktionsprüfung wirksam umzusetzen, d. h. der Umfang der Funktionsprüfung wird durch den Erlass etwaiger Fristensatzungen nicht beeinträchtigt, da in diesen primär das „wann“ der Prüfung geregelt wird.

 

Zu 2.                     Ein Petitionsrecht steht der Stadt Aachen nicht zu, da sie nach Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes als staatliches Vollzugsorgan an Gesetz und Recht gebunden ist. Eine Initiative beim Gesetzgeber gegen bestehende rechtmäßige gesetzliche Normen ist seitens der Verwaltung aus diesem Grunde nicht möglich. Das Petitionsrecht gemäß Artikel 17 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 41 a Landesverfassung ist ausschließlich ein Recht der Bürgerinnen und Bürger. Sofern Bürgerinnen und Bürger von Ihrem Petitionsrecht Gebrauch machen möchten, kann das jeweilige Anliegen nur direkt und ohne bürokratische Umwege beim Petitionsausschuss des Landes NRW schriftlich eingebracht werden.

 

Das Engagement der Stadtverwaltung zur bürgerfreundlichen Umsetzung der Dichtheits­prüfung bezieht sich auf die Handlungsmöglichkeiten, die entstehen, sobald durch die noch fehlende Rechtsverordnung der ordnungsgemäße Vollzug der Neuregelung gewährleistet ist. Daraufhin wird die Verwaltung dann Vorschläge für die politischen Gremien erarbeiten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden

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