Entscheidungsvorlage - FB 61/1149/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 957 zur Kenntnis.

Er beschließt den Bebauungsplan Nr. 957 – Peliserkerstraße/ Gneisenaustraße – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Peliserkerstraße, Autobahn und Breslauer Straße gem. §10 Abs. 1 BauGB in der vorgelegten Fassung als Satzung und die Begründung hierzu.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Inhalt der Vorlagen

FB61/1020/WP16 – Aufstellungsbeschluss und

FB61/1058/WP16 – Offenlagebeschluss

einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.

 

Am 05.12.2013 fasste der Planungsausschuss auf Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan – Peliserkerstraße / Gneisenaustraße – mit dem Ziel, den Einzelhandel im Plangebiet zu steuern. Anlass der Planung war die Bauvoranfrage eines im Plangebiet ansässigen Lebensmitteldiscounters, der beabsichtigte, seine Verkaufsfläche von 1.000 auf 1.300 m² zu erhöhen.

 

Das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 957 – Peliserkerstraße / Gneisenaustraße - wird auf Grundlage des § 9 (2a) BauGB als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

 

Am 13.02.2014 beschloss der Planungsausschuss die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes, die Bezirksvertretung hatte hierzu aus bezirklicher Sicht einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 957 fand in der Zeit vom 17.03.2014 bis einschließlich 22.04.2014 statt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Während dieser Zeit sind keine abwägungsrelevanten Stellungsnahmen von Bürgern oder Behörden eingegangen.

 

Eine erneute Beratung im Planungsausschuss oder in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte ist aus diesem Grund nicht erforderlich.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 957 – Peliserkerstraße/ Gneisenaustraße – in der vorgelegten Fassung als Satzung zu beschließen.

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Anlagen

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