Entscheidungsvorlage - FB 45/0192/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
  2. Er beauftragt die Verwaltung, gemäß dem Vorschlag der Verwaltung, die Entgeltverhandlungen mit den Anbietern zu führen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

1.1 Rechtlicher Rahmen

 

Der Rechtsanspruch für die Gewährung einer lerntherapeutischen Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe ergibt sich aus dem § 35a SGB VIII. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen eine Teilleistungsschwäche diagnostiziert wurde und sich als sekundäre Folge eine (drohende) seelische Behinderung entwickelt, haben die Möglichkeit eine lerntherapeutische Förderung zu erhalten. Gemäß dem Nachranggrundsatz des § 10 SGB VIII und dem geltenden Runderlass des Kultusministeriums vom 19.07.1991 „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“, gilt es, im Rahmen der Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII zu klären, ob die verpflichtenden Fördermaßnahmen des Schulsystems ausgeschöpft sind bzw. entsprechend angewandt werden.

 

Die Bearbeitung von Anträgen zur Förderung von Kindern aufgrund einer Teilleistungsschwäche im Rahmen der Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII wird seit 2005 spezialisiert im FB 45  wahrgenommen. Für diesen Bereich sind drei Mitarbeiterinnen im Umfang von zwei Vollzeitstellen im Sozialraumteam VI (Eingliederungshilfe) eingesetzt.

 

1.2 Verfahren

 

Die Klärung des Bedarfes erfolgt in einem kooperativen Prozess auf der Grundlage des ausführlichen Antrages der Personensorgeberechtigten in einem mit Schulen und zuständigen Schulaufsichtsbehörden standardisierten Verfahren. Sie mündet in eine Leistungsentscheidung und bei einer Bewilligung wird die lerntherapeutische Unterstützung durch unterschiedliche Anbieter in der Stadt Aachen geleistet.

 

Die Ausgestaltung der Hilfe selbst findet im engen Schnittstellenbereich von schulischer Förderung und Minderung der Beeinträchtigung bei der Teilhabe an schulischer Bildung statt. Dies kann nur im engen Austausch zwischen Eltern / Kindern, der Schule und der Fachkraft, welche die Stellungnahme gem. § 35a SGB VIII gefertigt hat und unter Federführung des Jugendamtes, geschehen. Das gesamte Hilfeplanverfahren unterscheidet sich hierbei von den gängigen Verfahren bei den sonstigen Leistungen aus dem Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung. So sind Eltern und Schule aufgefordert, anhand standardisierter Frage- und Berichtsbögen ausführlich die Situation des betroffenen Kindes darzustellen. Dem konkreten Testergebnis der Lese-/Rechtschreib- bzw. Rechenleistung des Kindes kommt bei der Fragestellung der Bewertung eine besondere Bedeutung zu, als maßgeblicher Indikator für die Feststellung der seelischen Behinderung. Im ersten Jahr der Förderung werden grundsätzlich insgesamt 40 Fördereinheiten bewilligt und daran anschließend sind jeweils 2 Verlängerungen von jeweils einem halben Jahr möglich, jeweils im Umfang von jeweils 20 Fördereinheiten.


2. Leistungsanbieter, Fallzahlen und Kostenentwicklung

2.1 Leistungsanbieter

 

Die Anzahl der Leistungsanbieter im Bereich der lerntherapeutischen Förderung war in den letzten 10 Jahren stetigen Veränderungen ausgesetzt. Bei FB 45 sind in dieser Zeit rund 45 Anbieter vorstellig geworden, mit dem Wunsch, lerntherapeutische Unterstützung für die Stadt Aachen durchzuführen.

Die Leistungsanbieter unterscheiden sich dabei deutlich in ihrer Organisationsstruktur und auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Förderangebote. So sind Einzelpersonen mit lerntherapeutischer Qualifikation als Anbieter tätig, wie auch größere  lerntherapeutische Institute und logopädische Praxen. Einheitliche und verbindliche Qualitätsstandards zur Erbringung der Leistung in Form von Leistungsbeschreibungen hat es bisher nicht gegeben.

 

Einige Anbieter haben inzwischen ihre Tätigkeit wieder eingestellt, andere wurden von den Betroffenen nicht mehr nachgefragt. Derzeit werden ca. 15 Anbieter durch die Stadt Aachen beauftragt. Die Auswahl des Anbieters erfolgt in der Regel durch die Personensorgeberechtigten gem. dem Wunsch und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII und den vorhandenen Kapazitäten des Anbieters. Somit ergeben sich auch größere Unterschiede bei der Verteilung der Aufträge. Die derzeit von FB 45 beauftragten Anbieter mit ihren jeweiligen Stundensätzen sind der Auflistung der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Mit Umsetzung der Spezialisierung innerhalb des FB 45 in 2005, wurden mit den Anbietern auf der Grundlage ihrer eingereichten Konzeptionen und Beschreibungen gemeinsame Gespräche unter Beteiligung des schulärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt Aachen geführt. Inhalt dieser Gespräche waren die fachliche Ausgestaltung der lerntherapeutischen Förderung, sowie die gewünschten Entgeltsätze der Anbieter. Die Entgeltsätze wurden auf Nachvollziehbarkeit überprüft. Es wurden jedoch keine Entgeltverhandlungen auf der Basis von Leistungsbeschreibungen geführt.  

 

2.2 Fallzahlentwicklung

 

Nachdem die Eingliederungshilfe 2005 - hier auch die Förderung von Kindern/Jugendlichen mit Teilleistungsschwächen - in den Leistungskatalog der Jugendhilfe gem. § 35a SGB VIII wechselte, wurde sie umfänglich zuständig. Dies spiegelt sich somit in der gesamten Fallzahlentwicklung der letzten Jahre wieder, die geprägt von kontinuierlichen Steigerungen in 2015 auf insgesamt 451 Fälle angewachsen ist.

Die Gesamtfallzahlen der letzten 6 Jahre sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Durch die gesetzlichen Veränderungen in 2005 und den damit verbundenen Herausforderungen an die Hilfeplanung wurde der Bereich der Bearbeitung von Anträgen auf Förderungen bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche im Rahmen der Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII im FB 45 spezialisiert. So konnte gewährleistet werden, dass für Eltern, Kinder, Schulen, Diagnosestellen und den Leistungsanbietern stets verlässliche Ansprechpartner vorhanden sind, um die Federführung der Hilfeplanung inne zu haben. Derzeit sind in diesem Bereich drei Mitarbeiterinnen im Umfang von 2 Planstellen eingesetzt.

 

2.3   Kostenentwicklung

 

Mit steigenden Fallzahlen stiegen auch die Kostenaufwendungen. In 2011 bis 2012 verringerten sich die Ausgaben leicht, da durch eine weitere Standardisierung des Hilfeplanverfahrens eine genauere Prüfung der Leistungsvoraussetzungen möglich wurde.

 

In den letzten drei Jahren konnten die Ausgaben soweit stabil gehalten werden und betrugen für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 331.570,21 €.

 

Die Darstellung der Ausgabenentwicklung ist ebenfalls der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Die Verteilung der Ausgaben auf die beauftragten Leistungsanbieter weisen große Unterschiede aus. Ca. 2/3 der Aufwendungen für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 wurden an 3 Anbieter gezahlt.
Die Zahlungen an die einzelnen Anbieter für diesen Zeitraum sind der Anlage 3 zu entnehmen.

 

 

3. Standardentwicklung

3.1 Zielformulierung

 

Bei der bisherigen Entwicklung hat sich gezeigt, dass das gesamte Angebot der Leistungsanbieter von lerntherapeutischer Förderung kaum vergleichbar ist in Bezug auf die Ausgestaltung der angebotenen Inhalte. Des Weiteren ist nicht transparent darstellbar, auf welcher Grundlage die erbrachte Leistung des Anbieters kostenmäßig kalkuliert wurde.

Bei Anfragen neuer Anbieter im Bereich der lerntherapeutischen Förderung, Leistungserbringer für die Stadt Aachen zu werden, ist es nicht möglich, deren Leistungsangebot in Bezug auf fachlichen Mindestanforderungen zu bewerten und eine fundierte Prüfung der gewünschten Stundensätze durchzuführen.

Bereits länger für die Stadt Aachen tätige Leistungsanbieter haben nun vermehrt Erhöhungen ihrer Entgeltsätze gefordert. Diesen Erhöhungsanträgen ist bisher nicht stattgegeben worden, da kein Verfahren existierte, welches transparent, vergleichend und nachvollziehbar abbildete, wie die Kalkulation der Anbieter-Kosten zustande kommt.

 

Die Verwaltung hat dies zum Anlass genommen, die Mindestanforderungen bei der Umsetzung des fachlich inhaltlichen Angebotes der lerntherapeutischen Förderung zu entwickeln.

 

Alle Leistungsanbieter haben auf dieser Grundlage die Möglichkeit, eine standardisierte Leistungsbeschreibung zu fertigen, die wiederum als Grundlage für die Kalkulation der entsprechenden Fördersätze der einzelnen Leistungsanbieter dient.

 

Für die Kalkulation sollten die bereits geltenden Standards der Anbieter aus den ambulanten Hilfen zur Erziehung herangezogen werden.

 

3.2 Anforderungen an zukünftige Standards

 

Die zukünftigen Standards müssen somit beinhalten:

  • Definition des fachlich inhaltlichen Angebotes
  • Transparente Kalkulation der Kosten
  • Schaffung einheitlicher Festsetzung von Therapieeinheiten
  • Berücksichtigung unterschiedlicher Qualifikationen
  • Verpflichtungen der Anbieter

 

3.2.1 Leistungsbeschreibung

 

Die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung des Angebotes findet sich in der Leistungsbeschreibung wieder. Hierbei werden die wesentlichen Bestandteile der lerntherapeutischen Förderung beschrieben. Diese konzentrieren sich auf die diagnostizierten ausgeprägten Teilleistungsschwächen des betroffenen Schülers im Bereich der Lese-, Schreib-, bzw. Rechenkompetenz.

Zur Vereinfachung hat die Verwaltung eine für alle Anbieter standardisierte Leistungsbeschreibung entwickelt. (Anlage 3)

 

3.2.2 Standards zur Kalkulation der Fachleistungsstunden

 

Die Kalkulation der Fachleistungsstundensätze für die Leistungsanbieter im Bereich der Förderung von Kindern mit Teilleistungsschwächen basiert auf der Grundlage der geltenden Standards für die Kalkulation von Fachleistungsstunden für die Anbieter der ambulanten Hilfen zur Erziehung.

 

Da die Ausgestaltung der Hilfe und die mit der Hilfe verfolgten Ziele jedoch anders zu bewerten sind als die Hilfeprozesse im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung, muss dies bei der Kalkulation aus Sicht der Verwaltung berücksichtigt werden.

 

Dies bezieht sich einerseits bei der zeitlichen Dauer einer Fördereinheit; diese wurde einheitlich für alle Anbieter auf 45 Minuten festgelegt. Sie orientiert sich damit an dem gewohnten Rhythmus der Kinder in Anlehnung an eine Schulstunde, sowie der bereits vorher gängigen Praxis und Rückmeldung einiger Anbieter, dass eine Lerntherapieeinheit von 45 Minuten sinnvoll und zielführend sei.

Andererseits bei der Kalkulation der sogenannten Overheadkosten.

 

Im Gegensatz zu den Anbietern aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung muss berücksichtigt werden, dass der Verantwortungsauftrag, wie er sich aus dem § 8a Abs. 4 SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) ergibt, bei den Leistungsanbietern im Bereich der lerntherapeutischen Förderung nicht in dem Maße zum Tragen kommen kann, da das erforderliche Fachpersonal nicht vorhanden ist und eine eigenständige Gefährdungseinschätzung nicht durchgeführt werden kann.

 

Die notwendige fachliche Begleitung der Hilfeprozesse durch die Leitungskräfte der Dienste ist in einem wesentlich geringeren Maße erforderlich. So bedarf es im Rahmen der Lerntherapie nicht der dauernd im Prozess der Hilfe reflexiven Schleifen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Hilfe und der Gestaltung der professionellen Helferbeziehung. Vielmehr steht bei der Lerntherapie die Fokussierung auf die Basiskompetenzen im Bereich des Lesens, Schreibens und Rechnens im Vordergrund.

 

Darüber hinaus werden die lerntherapeutischen Angebote weitestgehend eigenständig von den eingesetzten Lerntherapeuten gestaltet. Anbieter, welche als Einzelpersonen tätig sind, verfügen erst gar nicht über eine Leitungsstruktur.

 

Im Rahmen des Berichtswesens sind die Anforderungen an die Anbieter ebenfalls geringer. Erst nach einem Jahr Förderdauer wird ein standardisierter Bericht angefordert.

Im zweiten Förderjahr dann ggfs. noch ein weiterer Bericht. Daher hält die Verwaltung bei der Kalkulation der Fachleistungsstunden eine Berücksichtigung des Leitungs-, Beratungs- und Verwaltungsanteils mit 5 % der Bruttopersonalkosten für angemessen.

 

Bei der Berücksichtigung der berufsspezifischen und fallspezifischen Minderzeiten wird ebenfalls von einem geringeren Aufwand im Vergleich zu den Anbietern aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung ausgegangen.

Die meisten Anbieter arbeiten im Rahmen einer „Komm-Struktur“  das heißt, die Schüler suchen die Praxisräume der Anbieter auf. Vereinzelt werden Förderungen auch an den besuchten Schulen durchgeführt. Eine aufsuchende Arbeit, orientiert an der Lebenswelt der Schüler, findet nicht statt.

 

Die Verwaltung hält daher einen Ansatz der berufsspezifischen Minderzeiten in Höhe von 5 % und der fallspezifischen Minderzeiten von 7 % für angemessen.

 

Bei der Kalkulation wird berücksichtigt, dass es unterschiedliche berufliche Qualifikationen bei den Anbietern gibt.

Mindestvoraussetzung ist eine pädagogische Grundausbildung; hier werden Abschlüsse als Erzieher, Sozialarbeiter und Logopäden anerkannt. Alle von den Anbietern eingesetzten Mitarbeiter müssen darüber hinaus eine anerkannte Zusatzqualifikation im Bereich LRS – und/oder Dyskalkulie in Anlehnung zu den Zertifizierungsrichtlinien des Bundesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie e.V. vorweisen.

Die Eingruppierung der eingesetzten Lerntherapeuten orientiert sich dabei an der pädagogischen Grundqualifikation und den entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD. Für Leistungsanbieter, welche bisher für die Stadt Aachen tätig waren und nicht über eine pädagogische Grundausbildung verfügen, wird ein Bestandsschutz unter der Voraussetzung zugesichert, dass die lerntherapeutische Zusatzqualifikation vorhanden ist.

 

Der Vorschlag der Verwaltung zur Kalkulation der Fachleistungsstunden ist der Anlage 4 zu entnehmen. Der Anlage sind Beispielkalkulationen zu entnehmen, welche die unterschiedlichen Grundqualifikationen der eingesetzten Fachkräfte berücksichtigen.

 

4.Beteiligung der Anbieter und der AG HzE gem. § 78 SGB VIII

 

Die von der Verwaltung entwickelten Standards wurden den Leistungsanbietern am 09.09.2015 im Rahmen einer Vorstellung präsentiert und am 23.09.2015 erneut mit Ihnen erörtert. Der Einladung zu der Vorstellung und Erörterung sind insgesamt zwölf Anbieter gefolgt

 

Grundsätzlich wurde der eingeschlagene Weg, hier die Definition von Standards und Schaffung einer transparenten, einheitlichen Kalkulationssytematik von den Anbietern begrüßt.

 

Einvernehmlich wurde die von der Verwaltung vorgestellte standardisierte Leistungsbeschreibung von allen Anbietern ausdrücklich begrüßt. So waren sich die Leistungsanbieter darin einig, dass mit dieser Grundlage ihr konkretes fachlich-inhaltliches Förderangebot umfassend beschrieben ist.
 

Die vorgestellte Kalkulationssystematik hingegen wurde von neun Leistungsanbietern kritisiert. Drei Leistungsanbieter haben ihr Einverständnis zur vorgestellten Kalkulationssystematik kundgetan.

Von den neun Leistungsanbietern, welche mit der Kalkulationssystematik nicht einverstanden waren, haben sich inzwischen acht Anbieter zu einem sogenannten „Qualitätsverbund Lernförderung“ zusammengeschlossen und gemeinsam ihre Kritikpunkte dargestellt (Anlage 5).

Diese beziehen sich auf:

  • Prozentuale Festsetzung der berufsspezifischen und fallspezifischen Minderzeiten
  • Festsetzung des prozentualen Leitungs- und Verwaltungsanteils
  • Eingruppierung der eingesetzten Lerntherapeuten
  • Festsetzung der Sachkostenpauschale gem. KGST
  • Berechnung der Nettoarbeitszeit der Fachkraft

 

Die entsprechenden zugesandten Vorschläge der neun Leistungsanbieter mit den von ihnen ermittelten Fachleistungsstundensätzen sind in der Anlage 6 mit den berechneten Fachleistungsstundensätzen gem. dem Verwaltungsvorschlag gegenüber gestellt.

 

Der Anlage 6 ist darüber hinaus zu entnehmen, welche Auswirkung die unterschiedliche Berechnung auf die Gesamtausgaben, verteilt auf die einzelnen Leistungsanbieter, hochgerechnet am Auftragsvolumen für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 gehabt hätte.

 

Die im Ergebnis vorhandenen großen Diskrepanzen zwischen der vorgestellten Kalkulationssystematik der Verwaltung und der vorgelegten Kalkulation der Leistungsanbieter wurde am 10.11.2015 in der AG HzE vorgestellt und am 13.01.2016 erneut mit den Leistungsanbietern erörtert. 

 

Nach dem Termin am 13.01.2016 haben die acht Leistungsanbieter des sogenannten Qualitätsverbundes einen überarbeiteten Vorschlag ihrer Kalkulation eingereicht, welcher für alle Leistungsanbieter gleichermaßen gelten soll. Dieser Vorschlag ist der Anlage 7 zu entnehmen.

Die Unterschiede zum Vorschlag der Verwaltung ergeben sich aus der Darstellung der Anlage 8.

Auch der zweite Vorschlag des Qualitätsverbundes Lernförderung wurde am 01.02.2016 der AG HzE vorgestellt.

 

5. Vergleich mit anderen Kommunen mögliche Vergleichswerte

5.1 Jugendämter der Städteregion Aachen

 

Die Jugendämter in der Städteregion Aachen zahlen derzeit für die Durchführung einer lerntherapeutischen Förderung maximal 30,-€ pro Stunde. Die Umfänge der gewährten Stunden liegen, wie bei der Stadt Aachen, bei 40 Stunden pro Jahr (Ausnahme Stadt Stolberg mit 80 Std. pro Jahr). Diese Vereinheitlichung im Verfahren und bei der Bewilligung der Umfänge basiert auf Absprachen der regionalen Jugendamtsleitungen der Städteregion Aachen aus 2009.

 

Die Jugendämter in der Städteregion wollen sich dem Weg der fachlichen Standardisierung und der Standardisierung der Kalkulation der Fachleistungsstunden gerne anschließen. So soll gewährleistet werden, dass zukünftig städteregionsweit ein einheitliches, von fachlichen Standards getragenes Leistungsangebot für Kinder mit Teilleistungsstörungen angeboten werden kann.

 

5.2 Kommunen des Benchmarks

 

Die Abfrage der im Benchmark beteiligten Kommunen zum Umgang und zur Verfahrensweise im Bereich der Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit Anbietern im Bereich der Förderung von Kindern mit Teilleistungsschwächen ergab ein sehr unterschiedliches Bild.

 

Die Städte Krefeld und Iserlohn gaben an, dass sie aufgrund geringer Fallzahlen keine spezifischen Regelungen haben.

 

Solingen gab an, eine Monatspauschale von 208,- € zu gewähren. Mit dieser Monatspauschale können 52 Stunden pro Jahr abgedeckt werden, wobei das Kind davon 40 Stunden erhält. Somit entfallen insgesamt 23,1 % auf die fallspezifischen, berufsspezifischen Minderzeiten und den Leitungs- und Verwaltungsanteil. Gerechnet wird mit einer 60 Minuten Einheit, die dann einen Fachleistungsstundensatz von 48,-€ ausmacht.

 

Die Stadt Bonn gab an, sehr individuell Therapeutenhonorare vereinbart zu haben und das die Prüfung der fachlichen Qualifikation der städtischen Erziehungsberatungsstelle übertragen worden ist.

 

Die Stadt Lüdenscheid hat keine eigenständige Kostenkalkulation und lässt die Grundqualifikation der Anbieter durch die schulpsychologische Beratungsstelle prüfen.

 

5.3 Mögliche Vergleichswerte zur angemessenen Vergütung

 

Um die Fragestellung der angemessenen Vergütung der Leistungsanbieter einordnen zu können hat der FB 45 versucht, mögliche Vergleichswerte zu eruieren.

 

Im Bereich der Anbieter sind einige logopädische Praxen tätig, welche auch logopädische Förderungen gemäß ärztlicher Verordnung durchführen. Die Vergütungssätze der unterschiedlichen Krankenkassen bei logopädischer Förderung gem. § 125 SGB V sind der Anlage 9 zu entnehmen.

ln Abhängigkeit, ob es sich um gesetzliche oder Ersatzkassen handelt, liegen die Vergütungssätze für eine 45-Minuten Einheit zwischen 31,50 €, bis 40,87 €, ohne zusätzliche Anerkennung von Vor- und Nachbereitungszeiten und Fertigung eines ausführlichen Arztberichtes nach 10 Einheiten.


6. Zusammenfassung

 

  • Der FB 45 hält im Einvernehmen mit den Leistungsanbietern den Abschluss von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen für den Bereich der lerntherapeutischen Förderung auf der Grundlage der standardisierten Leistungsbeschreibung für erforderlich.
  • Die standardisierte Leistungsbeschreibung sichert dabei die notwendige fachlich-inhaltliche Qualität der lerntherapeutischen Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII,
  • Die Kalkulation der Kosten muss aus Sicht des FB 45 in den Gesamtkontext, der mit allen Leistungspartnern im Angebotsbereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung / Eingliederungshilfen gesetzt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass die unterschiedlichen Formen der Ausgestaltung der Hilfe und der Verantwortlichkeiten gem. den Vorschriften des § 8a SGB VIII berücksichtigt werden müssen,
  • Mit der vorgestellten Kalkulationssystematik der Verwaltung werden von den derzeit zwölf beauftragten Leistungsanbietern sechs in ihren Entgeltsätzen sinken und sechs Anbieter steigen.
  • Bei Hochrechnung der Gesamtausgaben, bezogen auf die Ist-Ausgaben für den Abrechnungszeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 ergibt sich eine rechnerische Verringerung der Gesamtausgaben um ca. 30.000 €.
    Diese wird jedoch frühestens 2017 erreicht werden, da derzeit noch Leistungsbewilligungen bis zu einem Jahr in die Zukunft greifen.
  • Bei Umsetzung des Vorschlages der Leistungsanbieter, hier die Festsetzung eines für alle Anbieter gültigen Fachleistungsstundensatzes von 48,14 €, ergibt dies hochgerechnet auf das Auftragsvolumen 01.08.2014 bis 31.07.2015 einen Mehrbedarf zu den tatsächlichen Aufwendungen für den Zeitraum von ca. 60.000 € pro Jahr.
  • Prognostisch geht die Verwaltung davon aus, dass die Fallzahlen weiterhin in dem Maße wachsen, wie dies in den letzten drei Jahren der Fall gewesen ist.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Verhandlungen mit den Leistungsanbietern auf der vorgeschlagenen Kalkulationssystematik der Verwaltung umzusetzen.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

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0

0

Ergebnis

0

0

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0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2016

Fortgeschr. Ansatz 2016

Ansatz

2017 ff.

Fortgeschr. Ansatz 2017 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

33.982.300 €

33.982.300 €

103.999.400 €

103.999.400 €

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

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Abschreibungen

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0

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0

Ergebnis

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0

0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

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Anlagen

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