Kenntnisnahme - FB 61/0359/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Voraussetzungen für die Herabsetzung der allgemein geltenden innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit an der genannten Stelle nicht vorliegen. Eine entsprechende Verkehrsanordnung würde der rechtlichen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht standhalten und wird deshalb nicht erteilt.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß §45 der StVO können die Straßenverkehrsbehörden nach Abs. 1 …. die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben die Verkehrsbehörden … „zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.“ …

 

Gleichwohl dürfen gemäß §45 Abs. 9  StVO die Straßenverkehrsbehörden nur dann Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Die Voraussetzung zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen regelt §45 Abs. 1c der StVO in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Aus diesen Verwaltungsvorschriften ergibt sich, dass in Gewerbe- oder Industriegebieten Tempo-30-Zonen grundsätzlich nicht in Betracht kommen, weil sie vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer auf Straßen dienen, auf denen der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist (VWV XI, II zu §45 StVO).

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen als Streckengebote ergeben sich aus §3 StVO in Verbindung mit Anlage 2 zu Verkehrszeichen 274 StVO „zulässige Höchstgeschwindigkeit“. Nach §3 StVO ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht-, und Wetterverhältnissen anzupassen, sodass die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durchaus unter der angeordneten innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h liegen kann. Die gesetzliche innerörtliche Höchstgeschwindigkeit darf nach den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 274 StVO reduziert werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Die Auswertungen der polizeilichen Unfallunterlagen für die Zeit von 2012 bis 2015 ergeben an dieser Stelle keinen Verkehrsunfall. Die Kurve stellt somit keine Unfallhäufungsstelle dar. Auch die Lage der Grundstückszufahrten mit angegliedertem Privatparkplatz ist als optimal einzustufen. Sie liegt in einer Außenkurve ohne sichtbehindernde benachbarte Parkmöglichkeiten und die Eltern können beim Bringen und Holen ihrer Kinder völlig gefahrlos in geeigneten Verkehrslücken den Parkplatz erreichen und verlassen. Aufgrund der fließenden Bring- und Holzeiten reicht die Kapazität des Besucherparkplatzes in aller Regel aus, um alle gleichzeitig ankommenden PKW aufzunehmen. Hierdurch erhalten die Erziehungsberechtigten mit ihren Kindern die Möglichkeit, unabhängig vom fließenden Verkehr auf der Kaubendenstraße und Kellershaustraße den Weg zwischen dem auf dem Kindergartengrundstück geparktem Auto und Kindergarteneingang zurückzulegen. Sollten im Laufe eines Öffnungstages einzelne Autofahrer aus eigenen Überlegungen oder wegen vollem Besucherparkplatz ihr Fahrzeug auf den gegenüberliegenden Fahrbahnrand-Parkstreifen abstellen, so bieten sich immer wieder geeignete Verkehrslücken, um mit dem Kleinkind an der Hand die Straße zur Kindertagesstätte zu queren. In den letzten Monaten ist der Gehweg in der Außenkurve Kellershaustraße fertiggestellt worden. Hierdurch haben die Eltern die Möglichkeit, auf dem neuen Gehweg bis zum Ende der Kurve zu gehen und dort auf kurzem Weg die Fahrbahn zu queren. Der  Ausbau des noch fehlenden Gehwegabschnittes Kellershaustraße zwischen der Kindertagesstätte und dem fertigen Straßenstück in Höhe Firma Flaam erfolgt, wenn das dortige Grundstück vermarktet und die Lage der Grundstückszufahrten geklärt sind.

 

Wegen der recht seltenen Fußgängerquerungsvorgänge in Höhe der Kindertagesstätte im Tagesverlauf und der fehlenden Unfallauffälligkeit dieses Straßenstücks liegen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens 274-53 StVO (Streckengebot 30km/h) nicht vor. Aus diesem Grunde erfolgt auch keine entsprechende Verkehrsanordnung.

 

Eine Verkehrsanordnung für das als Vergleich herangezogene Streckengebot „30“ in der Sonnenscheinstraße zwischen Neuenhofstraße und Sperrstelle ist in den Straßenakten nicht zu finden. Vermutlich wurde es seinerzeit im Interesse der dortigen Fußgänger angeordnet, weil zwischen den dortigen Wohnhäusern und der Ortslage Forst kein durchgehender Gehweg zur Verfügung steht. Um den Anwohnern ein sicheres Erreichen der Forster Ziele (Schule, Einkaufsmöglichkeiten) zu sichern, wurde die Geschwindigkeit auf 30km/h begrenzt. Vergleichbare Probleme bestehen in der Kaubendenstraße/Kellershaustraße jedoch nicht.

Reduzieren

Anlagen

Loading...