Kenntnisnahme - E 26/0067/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Gebäudemanagement nimmt den Bericht zum koordinierten Umgang mit Asbest in Putzen und Spachtelmassen zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Herausforderung Asbest in Putzen und Spachtelmassen öffentlicher und nicht-öffentlicher Gebäude – eine vor wenigen Jahren nicht bekannte Produktanwendung

  1. Vorbemerkung:

 

1. Rolle des Städtischen Gebäudemanagements als Eigentümer und Bauherr

Das Städtische Gebäudemanagement (E 26) ist als „fachkundiger Bauherr“ erfahren im Umgang mit Schadstoffen – so auch mit Asbest.

Die Funktion als Eigentümer, Bauherr und Vermieter beinhaltet die besondere Pflicht, gesundheitliche Risiken für die Nutzer, die Bürgerinnen und Bürger, sowie die Mitarbeiterschaft weitestgehend und auf Handlungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuschließen.

Darüber hinaus sieht sich das Städtische Gebäudemanagement (GM) als Sachwalter, Partner und versierter Ansprechpartner der Beteiligten, Nutzergruppen und Betroffenen in Bezug auf den sach- und fachgerechten Umgang mit dem Thema „Asbest“.

 

Ohne das „Dazutun“ des fachkundigen Bauherrn stellt sich der Erfolg der Risikovorsorge und Gefährdungsminimierung im Umgang mit Schadstoffen in Gebäuden nicht ein!

 

Nicht zuletzt: Neben den Nutzern gilt es in gleicher Weise, die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Baufacharbeiter der beauftragten Fachunternehmen - also die Gruppen, die während der Abwicklung der Baumaßnahmen am stärksten den Risiken ausgesetzt sind, da sie unmittelbar an der Schadstoffmaterie arbeiten und den direkten Kontakt nicht meiden können - zu schützen.

 

Diese Pflicht nimmt die Betriebsleitung sehr ernst.

 

Zur Sicherstellung des fach- und sachgerechten Umgangs mit Schadstoffen hält das GM in den eigenen Reihen Qualifikationen vor, die dieser komplexen Aufgabe gerecht werden. Dabei arbeitet E26 auch eng mit externen Schadstoffspezialisten,  Sachverständigen und unabhängigen Laboren und Instituten zusammen und hält sich durch regelmäßige Fortbildungen auf den neuesten Stand der Erkenntnisse.

Zusätzlich werden enge Kontakte zum städteregionalen Gesundheitsamt gepflegt - insbesondere für gesundheitsfachliche Beurteilungen - sowie zu Dachverbänden, Fachbehörden und –gremien und Regelsetzern.

 

 

2. Bisheriges Vorgehen im Umgang mit Asbest

Seit 1989, Jahre vor dem allgemeinen Verwendungsverbot in Deutschland 2003 und weit bevor die meisten anderen Städte und Kommunen damit begonnen haben, holt das Gebäudemanagement - streng nach den jeweils aktuellen Vorschriften und Ständen der Technik - Asbest (und andere Schadstoffe) aus den öffentlichen Gebäuden und minimiert damit Gesundheitsrisiken.
Dies geschah strukturiert, nach fachlichen Prioritäten und Notwendigkeiten, in Abstimmung mit den Bedarfsträgern, Nutzern und beteiligten Fachleuten und vor allem unaufgeregt, meist „leise“ und mit hohem Erfolg:

sämtliche nach dem jeweiligen Sachstand bekannten „schwach gebundenen“ Asbest-Bauteile wurden bis Anfang der 2000er Jahre vorschriftsmäßig entfernt, saniert oder (in wenigen Fällen) eingekapselt.

Für die sog. „fest gebundenen“ Asbest-Bauteile gab es bereits damals aufgrund der mangelnden Gesundheitsgefährdung kein Sanierungsgebot.

 

Etwa 25 Jahre nach Beginn der Arbeiten zur Asbestsanierung bzw. –minimierung wähnten wir die Arbeit als getan und waren stolz auf das Geleistete:

gelungene Gefahrenabwehr und Risikominimierung zum Wohle der Bürger, Nutzer und Mitarbeiterschaft – ohne Skandale und Nutzungseinschränkungen!

 

3. Neue Befundlage und Konsequenzen im Handeln:

 Asbest in Putzen und Spachtelmassen

Über vereinzelte Berichterstattung in der Fachpresse wurde E26 auf eine völlig neue, auch in der Fachwelt bisher unbekannte Befundlage und Anwendung aufmerksam:

Asbest in Putzen und Spachtelmassen!

 

Der erste positive Befund von Asbest in Putzen und Spachtelmassen in Aachen wurde 2013 in der Musikschule im Rahmen einer der letzten großen Schadstoffsanierungen eines öffentlichen Gebäudes bestätigt.

Von der Sachlage mitten in der Abwicklung der Baumaßnahme überrascht, wurde in diesem Einzelfall von der Betriebsleitung entschieden, die betroffenen Altputze komplett zu entfernen und zu erneuern – eine Maßnahme, die der heutigen Sachlage aufgrund der mangelnden Gesundheitsgefährdung nicht mehr gerecht wird und überzogen erscheint.

In der Abwägung, wie mit dieser neuen Befundlage insgesamt umzugehen ist und was fachlich getan werden muss, entschied die Betriebsleitung in Abstimmung mit den beteiligten Fachleuten nach dem Prinzip der „Klarheit und Wahrheit“:

  •  

in einem strukturierten Vorgehen werden - geordnet nach Prioritäten – sämtliche öffentliche Gebäude der Stadt Aachen auf den Neubefund „Asbest in Putzen und Spachtelmassen“ hin untersucht und gesundheitsfachlich bewertet,

  •  

erste Priorität haben Kindertagesstätten und Schulen, danach die Verwaltungsgebäude, danach die sonstigen Gebäude,

  •  

immer dann, wenn in einem Objekt baufachlich in die Substanz eingegriffen werden muss (Umbau, Erweiterung, Instandsetzung), veranlasst E26 vorab grundsätzlich die Beprobung der betroffenen Bereiche bzw. des Objektes,

  •  

nach dem baufachlichen Eingriff werden Luftmessungen an externe Labore/ Institute beauftragt. Erst nach Bestätigung des „Negativ-Befundes“ erfolgt die Nutzungsfreigabe.


Mit diesem Vorgehen setzt die Betriebsleitung (und die Stadt als Arbeitgeber) gleich mehrere deutliche (Ausrufe-)Zeichen:

        

Wir wollen wissen, was mit unseren Gebäuden los ist und was drin ist!“

        

Wenn es um Gesundheit geht, reden wir die Risiken nicht weg, sondern minimieren Sie weitestgehend!“

        

Wir stellen uns der Verantwortung als Eigentümer: wir legen offen, verstecken nichts,

vermeiden dabei nicht die öffentliche Diskussion und kümmern uns!“

        

„Wir haben das Problem nicht gemacht, aber wir gehen es professionell an und

bringen - gemeinsam mit anderen - Lösungen!“

 

Dieses konsequente und kompromisslose Vorgehen ist NRW-weit in der kommunalen Gebäudewirtschaft bisher ohne Beispiel – allerdings auch durch zu erwartende Konkretisierungen der Vorschriften vermutlich bald ohnehin angeraten.[1]

 

Durch das frühe Handeln hat die Stadt Aachen nun bereits in den wichtigsten Nutzungsbereichen einen umfangreichen Überblick über diese zwar besondere, aber bei nutzungsgerechten Verhalten keineswegs gesundheitsgefährdende „Befundlage“:

 

Voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2017 sind die Gebäude der ersten Priorität durchgeprobt. Damit liegen dann die Befunde vor für

  1.  

alle Kindertagesstätten,

  1.  

alle Schulen und

  1.  

einige weitere Gebäude

 

Ein vollständiges Bild über den gesamten Gebäudebestand wird wahrscheinlich erst innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erreichen sein.

 

Bereits jetzt wird das Handeln der Stadt Aachen zum Maßstab für andere Städte und Kommunen, wird stark beachtet und in der Fachwelt als hochprofessionell wahrgenommen.

Das Städtische Gebäudemanagement wird ungewollt zum gefragten Ansprechpartner für die kommunale Gebäudewirtschaft im Umgang und Vorgehen mit Asbest in Putzen und Spachtelmassen.

 

 


B. Informationen zum Schadstoff Asbest

 

  1. Definition und Einordnung:

 

„Asbest“ (altgriechisch: „asbestos “ =unvergänglich) ist die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige silikatische Minerale.

Asbest ist chemisch sehr beständig, unempfindlich gegen Hitze und nicht brennbar. Es weist eine hohe Elastizität und Zugfestigkeit auf. Wegen dieser besonderen Eigenschaften wurde Asbest seit etwa 1930 in einer Vielzahl von Produkten gerade in der Bauwirtschaft eingesetzt.

Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Charakteristisch für Asbest ist seine Eigenschaft, sich in feine Fasern zu zerteilen, die sich der Länge nach weiter aufspalten und dadurch leicht eingeatmet werden können. Die eingeatmeten Fasern können langfristig in der Lunge verbleiben und das Gewebe reizen.

In Deutschland gibt das Bundesamt für Bauwesen eine Hintergrundbelastung mit Asbestfasern von 100 – 150 Fasern/m3 (F/m3) Außenluft an. Dies heißt, wir alle sind jederzeit an jedem Ort Asbest in kleinen Mengen ausgesetzt.

Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat als Richtwert für die tolerierbaren Faserkonzentrationen in der Außenluft bei kontinuierlicher Belastung einen Wert von deutlich unter 1000 Asbestfasern je Kubikmeter Luft genannt.

 

  1. Verwendung:

In den vergangenen Jahrzehnten wurde Asbest vor allem bei der Herstellung von Baustoffen eingesetzt. Besonders in den 1960er und 70er Jahren sind in Deutschland eine Vielzahl von Gebäuden unter Verwendung von asbesthaltigen Baustoffen – überwiegend Asbestzement – erbaut worden.

In Deutschland ist es seit 1993 verboten, Asbest oder asbesthaltige Produkte herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. In der EU gilt dieses umfassende Verbot seit 2005.

Da Asbest vor dem Verbot oft in langlebigen Bauprodukten verwendet wurde, ist er noch heute in dem Wohnumfeld, Wohnungen und privaten Haushalten - aber eben auch in öffentlichen Gebäuden - anzutreffen.

 

3. Einordnung:

Im Umgang mit Asbestprodukten ist generell Vorsicht angeraten, allerdings ist auch Panik zu vermeiden!

Einmalige geringe private, dienstliche oder häusliche Belastungen sind nicht mit hohen und ständig wiederkehrenden beruflichen Belastungen gleich zu setzen. Das dadurch bedingte Erkrankungsrisiko ist dementsprechend gering.


Grundsätzlich unterscheidet man bei Asbest zwei Produktgruppen:

a)      Schwach gebundenes Asbest

Bei schwach gebundenen Asbestprodukten beträgt der Asbestanteil meist über 60 Prozent; die Dichte liegt unter 1.000  Kilogramm pro Kubikmeter. Diese Produkte sind hochproblematisch, da die Asbest-Fasern durch Erschütterung und Alterung leicht freigesetzt werden können. Schwach gebundene Asbestprodukte sind der Grund für die meist aufwendige Sanierungen in der Vergangenheit.

Beispiele für schwach gebundenes Asbest:

  •  

Spritzputze auf Stützen und Trägern aus Stahl oder Stahlbeton,

  •  

asbesthaltige Brandschutz-Bauplatten (Leichtbauplatten „Sokalit“ oder „Promasbest-Platten“),

  •  

bestimmte Fußbodenbeläge (Cushion-Vinyl-Beläge, Novilon, Asbesthartfliesen Asphalt-Tiles),

  •  

Dichtungsmaterialien bzw. Dichtschnüre als Heizungsisolationen, in Rohrleitungsverbindungen,

  •  

Dämmungen von Heizkesseln,

  •  

Auskleidungen von Nachtstrom-Speicheröfen (älter als 1980),

  •  

Brandschutzdämmungen in Feuerschutztüren und Brandschutzklappen,

  •  

Asbestpappen, z.B. hinter Heizkörpern oder unter Fensterbrettern,

  •  

in Elektroinstallationen (Nachtspeicheröfen, Heizkesseln, Auskleidungen bei Elektrogeräten wie Toaster, Haartrockner, Bügeleisen).

 

Wegen des hohen Risikos bei schwachgebundenen Asbestprodukten, Fasern freizusetzen, wurde 1989 die

„Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbestrichtlinie)“

als bauordnungsrechtliche technische Baubestimmung eingeführt.

Sie enthält Vorgaben zur Bewertung des Gefährdungspotentials, der Sanierungsdringlichkeit und zu Sanierungsmethoden. Die Asbestrichtlinie gilt uneingeschränkt für alle baulichen Anlagen unabhängig von deren Nutzungsart.


b)      Fest gebundenes Asbest

Bei fest gebundenen Asbestprodukten (z.B. Asbestzement) liegt Asbest bei einem Anteil von 10 bis 15 Prozent und einer Dichte von mindestens 1.400  Kilogramm pro Kubikmeter vor.

Beispiele für festgebundene Asbestbauprodukte:

  •  

Asbestzementplatten oder -tafeln für Fassaden- und Balkonverkleidungen,

  •  

Fugenkitte zur Abdichtung von Bewegungsfugen,

  •  

Asbestzementfensterbänke und –blumenkästen,

  •  

Asbestzementrohre für Abwasser- und Regenwasserableitungen (Toiletten, Bäder, Küchen),

  •  

Asbestzementkanäle für Luftschächte, Müllabwurfschächte,

  •  

Fußboden-Platten (Flex-Platten, Vinyl-Asbestbodenplatten),

  •  

asbesthaltige Boden- und Wandkleber,

  •  

Asbestzement-Dach- und –Wellplatten

  •  

Selbst Sommerrodelbahnen, Tischtennisplatten oder Minigolfbahnen können aus Asbestzement hergestellt sein.

 

Von fest gebundenen Asbestprodukten geht regelhaft keine Gefahr für die Gesundheit durch Freisetzung von Asbestfasern aus, solange die Produkte in Ordnung und gebrauchstauglich sind und sie keinen mechanischen Einwirkungen ausgesetzt werden.

Daher gibt es für diese Produkte keinerlei Sanierungsgebot!

Das Vorhandensein von intakten festgebundenen oder nach der Asbest-RiLi sanierten und gekennzeichneten schwachgebundenen Asbestprodukten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen geltende Vorschriften dar!

Kritisch jedoch sind Arbeitsverfahren, bei denen fest gebundenen Asbestprodukten zerstört oder mechanisch bearbeitet wird (bohren, sägen, schleifen, fräsen, brechen oder zerschlagen der Asbestmaterialien), denn die Freisetzung von Asbestfasern ist unbedingt zu vermeiden. Die Produkte oder belasteten Materialien dürfen nicht zerbrochen und müssen fachgerecht transportiert und entsorgt werden.

4. Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519

Der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) geregelt.

Diese ist auch von Privatpersonen einzuhalten.

Für eine Beurteilung der Dringlichkeit einer Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte muss gemäß der TRGS 519 die für das jeweilige Bundesland gültige Asbestrichtlinie herangezogen werden. In diesen Asbestrichtlinien werden unter anderem Kriterien, die im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Asbestsanierung zu berücksichtigen sind, aufgeführt.

Die TRSG 519 schreibt auch vor, dass Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (wie Spritzasbest) nur von Fachbetrieben mit Sachkundenachweis nach TRSG 519 durchgeführt werden dürfen und die zuständige Behörde eingeschaltet werden muss.

Die Notwendigkeit, zu sanieren und asbesthaltige Gebäudeteile zu entfernen, ergibt sich aus der Bewertung des baulichen und technischen Zustands des betreffenden Objektes. Diese Bewertung muss durch zertifizierte Sachkundige für Asbest nach Nr. 2.7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) erfolgen.

Liegt Asbest in der Bausubstanz vor, dürfen „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ (=“ASI“-Arbeiten) nur von Firmen ausgeführt werden, die über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde (Nachweis der Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519) besitzen. So sind z.B. Schutzanzüge und Atemschutzmasken zu tragen.

5. Betroffene Rechtsgebiete und Ansprechpartner

Der Umgang mit dem Schadstoff Asbest in öffentlichen Gebäuden berührt unterschiedliche Rechts- und Handlungsfelder.

Daher überwachen verschiedene Stellen die Einhaltung der mit Asbest zusammenhängenden Vorschriften/ Bestimmungen und haben aus ihrer Funktion und Rolle heraus unterschiedliche Aufgaben:

 

Dienststelle:

 

Aufgabe/ Funktion:

          

Städtisches Gebäudemanagement

          

Eigentümer/ Techn. Betreiber / Bauherr

          

Nutzende Fachbereiche:

          

nutzungsgemäßer Gebrauch / Organisatorischer Betreiber / z.T. Arbeitgebervertreter

          

Untere Bauaufsichtsbehörde:

          

Bauordnungsrecht / Baugenehmigung

          

Arbeitsschutz, Gesundheit und

Soziales (B17 / AGS):

          

Arbeits- und Gesundheitsschutz

          

Gesundheitsamt der StädteRegion

          

Fachaufsicht Gesundheitsrecht /

gesundheitliche Bewertung / Risikoabschätzung

          

Fachbereich Umwelt (FB 36):

          

Immissionsschutz, Abfallrecht

          

Strafverfolgungsbehörden (z.B. LKA):

          

Strafrecht

 

In Absprache mit den Beteiligten erstellt E26 zurzeit für die Öffentlichkeit, Betroffene und Interessierte Informationen zum Thema.

Diese werden in Kürze auf der Internetseite des Städtischen Gebäudemanagement zugänglich sein.


[1] Verein Deutscher Ingenieure e.V. /Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. : „Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in  Gebäuden“, Diskussionspapier zu Erkundung,  Bewertung und Sanierung, Berlin

Juni 2015

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