Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 11/0173/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Implementierung einer Clearingstelle im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration durch die Einrichtung von zwei Planstellen im Umfang von insgesamt 1,5 VZÄ für ein interkulturelles Fallmanagement
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Beteiligt:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Verfasst von:
- Frau Winkler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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15.12.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplans 2017, im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration die Einrichtung von zwei zusätzlichen Planstellen im Umfang von 1,0 VZÄ und 0,5 VZÄ für die Implementierung der Clearingstelle für interkulturelles Fallmanagement, auszuweisen nach A 11 LBesO A bzw. EG 10 TVöD, zu beschließen. Die Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Erlass des Integrationsgesetzes am 31.07.2016 (in Kraft überwiegend ab 06.08.2016) wurde auch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) dahingehend ergänzt, Asylbewerberinnen und –bewerbern als integrative Maßnahme den Zugang zu Arbeitsgelegenheiten als niedrigschwellige Heranführung an den Arbeitsmarkt zu öffnen. Um das Ziel einer zügigen Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen, finanziert der Bund für die Dauer von 4 Jahren bis längstens 31.12.2020 bundesweit 100.000 Arbeitsgelegenheiten, die entsprechend des König- steiner Schlüssels auf die Kommunen und Kreise verteilt werden.
Für die Stadt Aachen als kreisfreie Stadt sind förderungsfähig 50 interne und 186 externe Arbeitsgelegenheiten.
Unter „interne“ Arbeitsgelegenheiten sind Maßnahmen in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz (AsylG) oder vergleichbaren Einrichtungen insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. „Externe“ Maßnahmen sind Arbeitsgelegenheiten innerhalb der Stadtverwaltung Aachen, die nicht der Aufrechterhaltung und Betreibung einer Einrichtung zuzuordnen sind. Hierzu zählen z.B. Arbeitsgelegenheiten bei E 18 o.ä. (s. § 5 AsylbLG)[1].
Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten sind verpflichtende Aufgaben. Gem. § 5 a AsylbLG ist die (für die Leistungen nach dem AsylbLG) zuständige kommunale Behörde verpflichtet, arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte zu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zuzuweisen, die im Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchgeführten Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“ bereitgestellt werden.
Aus der Ergänzung des AsylbLG ergeben sich folgend zusätzliche verpflichtende Aufgaben:
Akquirierung von Arbeitsgelegenheiten/Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen durch die zuständige kommunale Behörde (innerhalb des FB 56/500 – Übergangswohnen – oder innerhalb der Stadtverwaltung)
Beantragung der Genehmigung der AGH/FIM bei der zuständigen Bundesagentur, hier Aachen
Besetzung der AGH/FIM mit einer/einem geeigneten Teilnehmer/in.
Für die Schaffung der AGH/FIM zahlt der Bund Pauschalen in Höhe von:
- 85 EUR monatlich je Teilnehmer/in bei internen Maßnahmen
- 250 EUR monatlich je Teilnehmer/in bei externen Maßnahmen
Mit der pauschalen Erstattung soll neben ggf. erforderlichen Arbeitsmitteln oder Arbeitsbekleidungen insbesondere der Verwaltungsaufwand der Kommune abgedeckt werden. Die Deckung der entstehenden Personalkosten ist ausdrücklich gestattet.
Die Mehraufwandsentschädigung an die Teilnehmer/innen wird neben der pauschalen Erstattung gesondert vom Bund übernommen.
Die pauschale Erstattung erfolgt jedoch nur bei einer Besetzung der jeweiligen Maßnahme. Da diese regelmäßig 6 Monate dauert, sind zeitnah Folge-Teilnehmer/innen auszuwählen.
Es ergeben sich daher weitere Aufgaben, nämlich
die Abrechnung der Maßnahmen mit der Bundesagentur für Arbeit
die kontinuierliche Feststellung des Potentials und der Eignung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Matching/Profiling).
Aus § 5a Abs. 4 AsylbLG ergibt sich die Möglichkeit der Sanktionierung von Teilnehmern/innen, die eine AGH/FIM ablehnen oder abbrechen.[2]
Es ist somit erforderlich, dass
im Austausch mit dem Maßnahmeträger (Fachbereich/Eigenbetrieb) durch eine kompetente Betreuung der Teilnehmer/innen während der Teilnahme an der AGH/FIM das Ziel der Integration verfolgt wird, so dass nur im Ausnahmefall zu sanktionieren wäre.
Das Aufgabenprofil entspricht dem klassischen Fallmanagement, wie es zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bis 31.12.2004 und nachfolgenden seit dem 01.01.2005 im Rahmen des II. Sozialgesetz-buches ausgeübt wird.
Die Trennung des Fallmanagements von der Leistungsgewährung führte bereits in der Vergangenheit zu einer besseren Betreuung leistungsberechtigter Personen und deren Integration in den Arbeitsmarkt ohne Beeinträchtigung durch die finanzielle Situation.
Dem Antrag der Fachdienststelle, das interkulturelle Fallmanagement nicht an die Sachbearbeitung der Hilfen nach dem AsylbLG zu knüpfen, sondern separat als Clearingstelle anzubieten, ist daher zu folgen, nicht nur aus Gründen des Aufgabenzuwachses, sondern aufgrund der bewiesenen Konzentration auf die reine Vermittlung in Arbeit oder Arbeitsgelegenheiten. Zudem fördert die Clearingstelle als Ansprechpartner die Zusammenarbeit zwischen der Fachkraft „Arbeitsmarktintegration“ (FB 56/202), der Bundesagentur für Arbeit, ggf. dem Jobcenter der StädteRegion Aachen und den jeweiligen internen wie externen Maßnahmeträgern.
Wegen der zwingend erforderlichen Zusammenarbeit mit der Fachkraft „Arbeitsmarktintegration“ ist die Clearingstelle dem Bereich FB 56/202 zuzuordnen.
Die Ausweisung der Stellen nach A 11 LBesO A bzw. EG 10 TVöD folgt einer früheren Bewertung des Fallmanagements.
Deckung der Personalkosten:
Unter Hinweis auf die auf Seite 3 unter „Erläuterungen“ erwähnte Pauschalerstattung des Bundes kann diese zur Deckung der zusätzlichen Personalkosten eingesetzt werden. Lediglich die Arbeitsmittel bzw. –bekleidung für Leistungsberechtigte sind aus dieser Erstattung zu zahlen, deren Höhe nur schätzbar ist. Es werden überschlägig 100 EUR pro Teilnehmer zugrunde gelegt.
Derzeit befinden sich 21 Personen in einer internen Maßnahme und 8 Personen in einer externen Arbeitsgelegenheit, welche im Jahr 2017 fortgeführt werden. Hierfür erhält die Stadt folgende Aufwandserstattung der Bundesagentur für Arbeit:
21 Personen intern x 85 EUR/mtl. = 1.785 EUR mtl. x 12 Monate = 21.420 EUR
8 Personen extern x 250 EUR/mtl. = 2.000 EUR mtl. x 12 Monate = 24.000 EUR
45.420 EUR
Ferner wurden ab 01.01.2017 weitere 20 externe Maßnahmen beantragt und bewilligt.
20 Personen extern x 250 EUR/mtl. = 5.000 EUR mtl. x 12 Monate =60.000 EUR
Gesamt: 105.420 EUR
Ausgehend davon, dass eine Auslastung zu 100% im ersten Jahr der Implementierung der Clearingstelle nicht erreicht werden kann, wird eine Auslastung zu 80% angenommen[3] = 84.336 EUR
abzüglich Arbeitsmittel (100 EUR je „neuer“ Maßnahme ab 01.01.2017 => 69 Maßnahmen)[4]- 6.900 EUR
zur Deckung der Personalkosten stehen mindestens zur Verfügung:77.436 EUR
abgerundet:77.000 EUR
Unter Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen und unter Beachtung haushalterischer Aspekte sind entgegen des Antrages der Fachdienststelle nicht zwei Vollzeitstellen, sondern zwei Stellen im Umfang von insgesamt 1,5 VZÄ (1,0 VZÄ und 0,5 VZÄ) einzurichten. Hierdurch wird einerseits die Betreuung bereits bestehender AGH/FIM nicht gefährdet, darüber hinaus stehen noch ausreichende Kapazitäten zur Verfügung, weitere interne und externe Arbeitsgelegenheiten zu akquirieren.
Bei einer Besetzung der Clearingstelle mit zwei Teilzeitstellen (0,5 VZÄ) hingegen wäre der kontinuierliche Aufbau weiterer Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen nicht gewährleistet.
Die Entwicklung der Clearingstelle ist unter Mitwirkung des FB 11/510 zu begleiten. Im Laufe des Jahres 2017 ist der tatsächliche Personalbedarf zu eruieren. Ergibt sich aufgrund der Ausweitung der AGH/FIM eine Kostendeckung zu 100%, ist der Fachbereich rechtzeitig bei der Einrichtung weiterer Stellen für das interkulturelle Fallmanagement zu unterstützen.
Die tatsächlichen Personalkosten betragen jährlich für 1,5 Vollzeitstellen: 124.200 EUR
Abzüglich 77.000 EUR
= ungedeckten Personalkosten in Höhe von 47.200 EUR
Die ungedeckten Personalkosten werden durch den sukzessiven Aufbau weiterer AGH/FIM gemindert.
Um eine Kostendeckung zu 100% ab 2018 zu erreichen, ist die Akquise von mindestens weiteren 29 externen Maßnahmen in 2017 erforderlich, die dauerhaft besetzt sind. Im Zuge der geplanten Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen, insbesondere nach Schließung der Landesaufnahmeeinrichtung am Westbahnhof zum 31.01.2017 dürfte die Installation interner Maßnahmen in Übergangswohnheimen nicht problembehaftet sein. Dennoch ist davon auszugehen, dass eine Auslastung sowohl der internen als auch externen Maßnahmen zu 100% nicht zu erreichen ist.
Die ungedeckten Personalkosten sind für die Veränderungsnachweisung zum Haushaltsplanentwurf 2017 angemeldet.
Die Aufwandserstattung des Bundes ist zunächst befristet bis zum 31.12.2020. Aus diesem Grund sind die Stellen zunächst mit einem kw-Vermerk zu versehen.
Beteiligung des Personalrates:
Die Beteiligung des Personalrates (Anhörung) gem. § 75 Nr. 1 LPVG – Vorbereitung des Entwurfs von Stellenplänen (hier Stellenplan 2017) – ist erfolgt.
[1] § 5 Abs. 1 AsylbLG: „In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.“
[2] § 5a Abs. 4 AsylbLG: „Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6; § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.“
[3] abgeleitet aus Erfahrungswerten „Hilfe zur Arbeit“ bis 31.12.2004 bzw. aus der Aktivierungsquote von Leistungsempfänger/innen nach dem SGB II.
[4] Eine Maßnahme dauert 6 Monate. 29 bereits bestehende Maßnahmen werden in 2017 erneut besetzt. 20 weitere Maßnahmen werden im Jahr 2017 zweimal besetzt = 40 Teilnehmer/innen. Für die Schätzung der Kosten der Arbeitsmittel sind 69 Teilnahmen à 100 EUR zugrunde zu legen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2016 | Fortgeschriebener Ansatz 2016 | Ansatz 2017 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2017 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) |
Ertrag | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 231.000,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Personalaufwand | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 372.600,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Abschreibungen | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Ergebnis | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | -141.600,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0,00 € | -141.600,00 € |
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Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Der Bund finanziert insgesamt 100.000 Arbeitsgelegenheiten (AGH) für Flüchtlinge bzw. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hiervon entfallen nach dem Königsteiner Schlüssel 186 externe und 50 interne AGH auf die Stadt Aachen. Interne Maßnahmen (in Übergangsheimen oder Aufnahmeeinrichtungen) werden pauschal mit 85 EUR je Teilnehmer/in und Monat bezuschusst, externe Arbeitsgelegenheiten (Fachbereiche/Eigenbetriebe innerhalb der Stadtverwaltung, z.B. bei E 18) mit pauschal 250 EUR je TeilnehmerIn und Monat. Aus dieser pauschalen Erstattung sind lediglich erforderliche Arbeitsbekleidung bzw. – mittel der Teilnehmer/innen zu zahlen. Der Differenzbetrag ist zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes, u.a. für das erforderliche Personal vorgesehen, hier rechnerisch angenommen als Ertrag in Höhe von 77.000 EUR jährlich. Auf die Berechnung zur Deckung der Personalkosten unter „Erläuterungen“ (Seite 5) wird an dieser Stelle verwiesen.
Für die Stellen wurden im Rahmen der Veränderungsnachweisungen zum Haushaltsplanentwurf 2017 Personalkosten in Höhe von 82.800 EUR/je VZÄ jährlich angemeldet (KGSt-Wert 2015/2016: A 11 LBesO A).
Eine Einplanung der Erstattungen wurde seitens FB 56 im Rahmen der Veränderungsnachweisungen vorgenommen.
Die Stellen werden erst nach Rechtskraft des Haushaltes 2017 im Rahmen eines internen Ausschreibungsverfahrens besetzt.