Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 11/0179/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung von vier Stellen im Fachbereich Umwelt (FB 36)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Beteiligt:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- Herr Tönnes
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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15.12.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplanes 2017
1. die Einrichtung einer Stelle „abfallrechtliche Sachbearbeitung“ im Fachbereich Umwelt im Umfang von 1,0 VZÄ für die Abteilung Altlasten und Bodenschutz, Untere Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Bodenschutzbehörde (FB 36/500), auszuweisen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO A.
2. die Einrichtung einer Stelle „technische Sachbearbeitung Grünplanung“ im Fachbereich Umwelt im Umfang von 1,0 VZÄ für die Abteilung Umweltvorsorgeplanung, Grünplanung (FB 36/200), auszuweisen nach Entgeltgruppe 10 TVöD.
3. die Einrichtung einer Stelle „technische Sachbearbeitung Forstwirtschaft“ im Fachbereich Umwelt im Umfang von 1,0 VZÄ für die Abteilung Gemeindefortsamt (FB 36/820), auszuweisen nach Entgeltgruppe 10 TVöD.
4. die Einrichtung einer Stelle „landschaftsrechtliche Sachbearbeitung“ im Fachbereich Umwelt im Umfang von 1,0 VZÄ für die Abteilung Immissionsschutz und Untere Landschaftsbehörde (FB 36/400), auszuweisen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO A.
5. zur teilweisen Kompensation die Einsparung der technischen Zeichner-Stelle in der Abteilung FB 36/200.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Erläuterungen zu Punkt 1. des Beschlussvorschlags:
Die Abteilung FB 36/500 hat u. a. als Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAB) die Funktion einer Sonderordnungsbehörde und als solche die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich der Abfallwirtschaft.
Ausweitung des Rechtsgebiets
Der Stellenbedarf liegt im Kern in der Entwicklung begründet, die das inzwischen komplexe Rechtsgebiet der Abfallwirtschaft in den vergangenen Jahren genommen hat. Neue Anforderungen des Umweltschutzes und der Ressourcensicherung, Vorgaben des EU-Rechts sowie Entwicklungen in der Rechtsprechung bis hin auf europäischer Ebene, führten hier zu einer außergewöhnlichen Dynamik. In einem 20–Jahres-Zeitraum ist im Mittel rund jedes Jahr eine neue Verordnung oder ein neues Gesetz dem Rechtsgebiet hinzugewachsen (siehe hierzu die Anlage 1 „Entwicklung abfallrechtlicher Rechtsgrundlagen im Verhältnis zur Personalentwicklung“). Mit diesen Rechtsgrundlagen und den mit ihnen einhergehenden, umfänglichen Ausführungsbestimmungen wurden zahlreiche neue – im Sinne von zusätzliche – Prüf- und Überwachungstatbestände geschaffen und nicht etwa nur bereits bestehende Tatbestände lediglich aktualisiert oder fortgeschrieben. Durch diese erhebliche, sukzessive Erweiterung des gesamten Rechtsgebiets rund um den Themenkomplex der Abfallwirtschaft, hat sich bereits allein in quantitativer Hinsicht eine signifikante Ausweitung der Aufgabenstellungen der UAB ergeben.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Von besonderer Bedeutung ist die 2012 in Kraft getretene Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). § 47 Absatz 2 KrWG definiert erstmals einen gesetzlichen Dauerauftrag zur Überprüfung, nachdem diese bis dahin anlassbezogen zu erfolgen hatten: „Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.“ Diese gesetzliche Vorschrift verdeutlicht bereits dem Grunde nach – ohne auf die unterschiedlichsten, anfallenden Abfallarten einzugehen - die große Bandbreite der Überwachungspflichten gegenüber allen entlang der „Abfallschöpfungskette“ Beteiligten. Alleine die Abfallerzeugerdatei umfasst in Aachen ca. 3.300 Betriebsstätten. Die Aufgaben der UAB sind dabei stets auch im Kontext ihrer Garantenstellung zu sehen; kommt sie ihren gesetzlichen Überwachungspflichten „in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang“ nicht nach und wird deshalb durch zu überwachende Dritte ein Strafrechtstatbestand verwirklicht - insbesondere hier § 326 Strafgesetzbuch (StGB) „Unerlaubter Umgang mit Abfällen“, besteht die Gefahr, sich selbst nach § 13 StGB „Begehen durch Unterlassen“, strafbar zu machen.
Eine weitere Aufwandssteigerung stellen die Prüfpflichten nach den §§ 17,18 KrWG dar, die im Falle gewerblicher Sammlungen aufgrund des immanenten Spannungsverhältnisses zwischen gewerblichen Gewinninteressen und dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, besonders konfliktbehaftet und zeitaufwendig sind.
Abschließendes Beispiel sollen die aus dem Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) neu resultierenden Prüf- und Überwachungspflichten gegenüber den Vertreibern von Elektrogeräten zur Bekämpfung der illegalen Entsorgung von Elektroschrott sein.
Diesem hier nur in seinen Grundzügen und exemplarisch dargestellten Aufgabenzuwachs wurde bisher nicht durch eine Bereitstellung zusätzlicher Personalressourcen Rechnung getragen. Über den eingangs genannten Betrachtungszeitraum von 20 Jahren hinweg liegt eine kontinuierliche Personalausstattung im Umfang von 2,3 VZÄ vor. Es besteht somit eine erhebliche Divergenz zwischen Aufgabenzuwachs und Stellenausstattung, die nicht nur zu einer Gefährdung der qualitativ und quantitativ ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (ausnahmslos Pflichtaufgaben) führt, sondern darüber hinaus auch eine permanente, personelle Belastungssituation darstellt. Die Einrichtung der hier vorgeschlagenen Stelle ist dringend geboten.
Eine zum Vergleich der Personalausstattung – hier der UAB - durchgeführte Städteumfrage (Interkommunaler Erfahrungsaustausch – IKEA) hatte zum Ergebnis, dass die Stadt Aachen sich auf einer Vergleichsskala im unteren Bereich der Personalausstattung der Personalausstattung befindet und sich mit einer weiteren Stelle in den mittleren Bereich verändern würde.
Erläuterungen zu Punkt 2. des Beschlussvorschlags:
Im Jahr 2004 erfolgte die organisatorische Verlagerung der Abteilung „Grünflächenplanung“ vom Aachener Stadtbetrieb (E 18) zum Fachbereich Umwelt (FB 36). Es handelte sich um 7 Ingenieurstellen („Planer“), die für die Planung und Betreuung sämtlicher Grün-, Spiel- und Sportflächen sowie das Straßengrün zuständig waren. Im Rahmen der mit der Verlagerung vollzogenen Trennung zwischen „Planung“ und „Unterhaltung“ verblieben die Aufgaben der Pflege und Verkehrssicherung der Flächen beim E 18. Im Gegenzug erhielt FB 36 zusätzlich die Aufgabe der strategischen Grünplanung. Von den ursprünglich verlagerten 7 Ingenieurstellen konnte 1 Stelle in 2005 „aufgabenneutral“ entfallen, da fortan das Gebäudemanagement (E 26) die Grünplanung für die Außenanlagen städtischer Gebäude selbst übernahm. 3 weitere dieser Ingenieurstellen fielen jedoch bis zum Jahr 2009 weg, ohne dass damit ein Aufgabenwegfall verbunden war. Bereinigt um den aufgabenneutralen Stellenwegfall, verfügt die Abteilung FB 36/200 somit seit 2009 nur noch über 3 von zuvor 6 Ingenieurstellen, mithin noch 50 % der ursprünglichen Stellenausstattung bei Verlagerung der Grünflächenplanung.
Übernahme produktfremder Aufgaben
Dieser Abschmelzung des Stellenumfangs stand im Zusammenhang mit der gleichzeitigen, damaligen Produktbildung die Annahme gegenüber, die Zuordnung der Produktverantwortungen für Spieleinrichtungen dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule und für Straßengrün dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, werde den Aufgabenbestand bei FB 36 entsprechend kompensierend reduzieren. Bei FB 36 verblieben die Um- und Neuplanung öffentlicher Grünflächen sowie die strategische Grünplanung. Die Zuordnung der Produktverantwortungen führte jedoch nicht dazu, dass außerhalb des FB 36 in den jeweils produktverantwortlichen Bereichen gesonderte „Grünplanungskompetenzen“ aufgebaut wurden. In der Praxis wurde daher ausschließlich auf die entsprechenden Kompetenzen und damit auch die Personalressourcen des FB 36 zurückgegriffen. Insbesondere aus gesamtstädtischen Gründen erfolgte Prioritätensetzungen (Groß-/Förderprojekte, wichtige Vorhaben, wie bspw. „Soziale Stadt“, Euregionale 2008, Umwandlung von Sport- in Kunstrasenplätze) hatten zur Folge, dass die unmittelbar produkteigenen Aufgaben nicht mehr in ausreichendem Maße wahrgenommen werden konnten. Vor rund 2 Jahren musste daher der FB 36 zur möglichsten Aufrechterhaltung der produkteigenen Aufgabenerledigung die Entscheidung treffen, künftig (mit Ausnahme von Einzelfällen von besonderer Bedeutung, z. B. „Soziale Stadt“) keine produktfremden Aufgaben mehr zu übernehmen (zu den Folgewirkungen siehe PVA-Vorlage zur Stelleneinrichtung für Spielplatzplanung).
Höhere Anforderungen an Grünanlagen
Die originäre Aufgabe „Planung und Bau von Grün-/Parkanlagen“ hat sich sowohl rein quantitativ als auch in den qualitativen Erfordernissen erheblich weiterentwickelt. Aufgrund der zugenommenen Bedeutung der Grünausstattung in den Stadtgebieten sind heutzutage zu nahezu jedem Bebauungsplan grünordnerische Freiraumpläne entweder selbst zu erstellen oder von Investoren zu fordern und zu prüfen sowie nach Beschluss umzusetzen. Diese Aufgabe beschränkt sich dabei nicht lediglich auf klassische Grünflächen, sondern erstreckt sich ebenfalls auf die Durchgrünung von Straßen und Plätzen. Parallel dazu sind auch die qualitativen Anforderungen an Grün- und Spielflächen selbst, einschließlich deren Planungsprozess, gestiegen. Unter den Aspekten der Erholungsqualität und der Bürgerbeteiligung erfordern zeitgemäße Ausstattungsmerkmale wie Bewegungsgeräte, Möblierung, bis hin zu Boulebahnen (unter notwendiger Beachtung von Langlebigkeit und Pflegeaufwand) sowie durchzuführende Bürgerinformationsabende einen für jede Fläche individuell hohen Zeit- und Planungsaufwand. Hinzu kommt, dass neben den Neuplanungen in zunehmendem Maße auch Sanierungs- und (im ungünstigsten Fall) Erneuerungsplanungen bezüglich bestehender Parks notwendig wurden und werden (Beispiele: Lousberg, Frankenberger Park, Stadtgarten, Müschpark).
Strategische Grünplanung
Aufgabe der strategischen Grünplanung ist es – unter Beachtung sozialer, demografischer, stadtgestalterischer und stadthistorischer Faktoren - für die gesamte Stadt ein Konzept zur Grünversorgung und –gestaltung zu erstellen. Eine öffentlich wahrnehmbare und als angemessen empfundene Grünversorgung ist zunächst ein wichtiger Standortfaktor für die Attraktivität der Stadt Aachen. Von mindestens ebenso großer Bedeutung ist jedoch der stadtklimatische Aspekt. Alleine der Blick auf einzelne Grünflächen greift in diesem Zusammenhang zu kurz. Zur wirksamen Begegnung der Klimafolgen auf kommunaler Ebene ist vielmehr die strategische und gesamtstädtische Grünplanung als unverzichtbarer Bestandteil des bestehenden Klimafolgenanpassungskonzeptes zu sehen. Aus den oben dargestellten Gründen wurde diese Aufgabe in der Vergangenheit mangels Kapazitäten immer wieder zurückgestellt, wenngleich auch einzelne Elemente Eingang in den vom Rat beschlossenen Masterplan gefunden haben. Die strategischen Planungen sind jedoch weiter zu intensivieren (Bedeutung für die Neuerstellung des Flächennutzungsplans).
Die aufgezeigten Aufgabenentwicklungen waren bei den erfolgten Stellenreduzierungen in Form und Ausmaß nicht absehbar und haben zu einem kompensationsbedürftigen Missverhältnis zwischen gestiegenem Aufgabenvolumen und verbliebener Stellenressource geführt. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar aus der Aufgabenwahrnehmung keine unmittelbaren Einnahmen generiert werden, gleichwohl erhebliche, finanzielle Bezüge hinsichtlich der – zumeist geförderten - Projektaufgaben bestehen. Für die Jahre 2017 und 2018 liegen bereits diverse Projektmaßnahmen vor, zu deren Abwicklung die vorgeschlagene Stelle ebenfalls dringend benötigt wird (mehrere Einzelprojekte im Gesamtkontext „Soziale Stadt Aachen-Nord“, Förderprojekt Haaren, „Alter Tivoli“ einschließlich Grünfläche „Trianel“, Elisengarten, u.v.m.). Können die Projekte nicht mehr durch städtisches Personal umgesetzt werden, müsste mit höherem Kostenaufwand auf externe Vergaben ausgewichen werden, wobei die notwendige Vorbereitung eines Vergabeverfahrens sowie die anschließende Begleitung des vergebenen Planungsauftrags, jeweils ebenfalls wieder den Einsatz personeller Ressourcen verlangen würde.
Der durchgeführte IKEA – hier zur Grünplanung - ergab, dass dieses Aufgabensegment in den Städten derart unterschiedlich organisiert und verteilt ist, dass für einen Vergleich der Personalausstattung geeignete Werte im Ergebnis nicht erlangt werden konnten.
Erläuterungen zu Punkt 3. des Beschlussvorschlags:
Im Jahr 2000 wurde das damalige Forstamt (A 82) als eigenständiges Amt aufgelöst und als Abteilung „Gemeindeforstamt“ (FB 36/820) im Fachbereich Umwelt fortgeführt. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Forstamt im Bereich des damaligen gehobenen und höheren Dienstes aus 5 Vollzeitstellen (1 Leitung, 3 Revierförster, 1 Forstingenieur mit revierübergreifenden Aufgaben). Die revierübergreifende Ingenieurstelle wurde 2001, die 3. Revierförsterstelle in 2006 eingespart, Letzteres bei gleichzeitiger Neuaufteilung der Waldflächen auf nur noch 2 Reviere. Seither bestehen somit noch eine 1 Leitungsstelle und 2 Revierförsterstellen, mithin im Vergleich noch 60 % des bei Auflösung des Amtes bestandenen Stellenumfangs im gehobenen und höheren Dienst. Die 2006 erfolgte Reduzierung von 3 auf 2 Reviere hatte zur Folge, dass die Kompensation der bereits 2001 eingesparten Stelle mit revierübergreifenden Aufgaben nicht mehr durch die beiden verbliebenen Revierförster leistbar war. Dies führte dazu, dass diese revierübergreifenden Aufgaben nur noch durch die Abteilungsleitung, zusätzlich zu deren originären Aufgaben, wahrgenommen werden konnten. Parallel zu der sukzessive reduzierten Stellenanzahl, haben sich die bei der Bewirtschaftung des Waldes anfallenden Aufgaben hingegen erweitert:
Anforderungen durch FSC-Zertifizierung
Zum einen resultiert ein fortlaufender Mehraufwand aus der seit 2003 erfolgten FSC-Zertifizierung des Aachener Waldes. Ziel des FSC-Systems ist die Sicherung einer nachhaltigen Waldwirtschaft unter Beachtung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Funktionen der Forstbetriebe. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Zertifizierung keinen einmaligen Vorgang mit Dauerwirkung darstellt, sondern der jährlich wiederkehrenden Überprüfung durch einen unabhängigen Gutachter unterliegt. Zu diesem Zweck sind zu allen von der Zertifizierung betroffenen ökologischen, waldbaulichen und sozialen Aspekten, fortlaufend Daten zu erheben sowie Aufzeichnungen und Dokumentationen zu fertigen. Die FSC-Anforderungen wirken sich ferner auf die forstfachlichen Planungen aus, um die Voraussetzungen auch in künftigen Jahren zu erfüllen. Hierfür sind diverse Grundlagendaten zu erheben. Zusammenfassend ergeben sich somit aus der FSC-Zertifizierung sowohl quantitativ ein Mehr an Aufgaben, als auch qualitativ erhöhte Anforderungen an die Durchführung der Aufgaben selbst.
Ausgleichsmaßnahmen im Wald
Zum anderen hat als neuer Themenschwerpunkt die Planung und Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen im Wald hohe Bedeutung erlangt. Die Stadt Aachen ist gesetzlich verpflichtet, durch Bebauungspläne verursachte, unvermeidbare Eingriffe in die Natur, den Boden und die Landschaft, auszugleichen (Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NRW). Ist dies im Plangebiet selbst nicht oder nicht vollständig möglich, muss der (fehlende) Ausgleich auf anderen Flächen herbeigeführt werden. Mit Ausgleichsmaßnahmen im Wald kann ein bedeutender Teil des Ausgleichsbedarfs für die städtischen Bebauungspläne gedeckt werden und zwar zu erheblich geringeren Kosten, als sie bei anderen Ausgleichsformen entstehen. Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Untere Landschaftsbehörde (ULB) bilanziert und in Ökopunkten dargestellt. Diese Ökopunkte sind ausgleichspflichtig. Außerhalb des Waldes werden die diesbezüglichen Kosten mit 50,- € je Punkt kalkuliert. Innerhalb des Waldes hingegen betragen sie ca. 15,- € je Punkt. Auf einem Hektar Wald können im Mittel rund 1.500 Ökopunkte ausgeglichen werden, was eine Ersparnis von rund 52.500,- € pro Hektar ermöglicht. Pro Jahr können etwa 4 bis 6 Hektar Ausgleichsfläche im Wald realisiert werden, womit sich eine mögliche Ersparnis von 210.000,- € bis 315.000,- € p. a. errechnet. Angesichts des enormen städtischen Ausgleichsbedarfs (z. B. durch die Bebauungspläne Richtericher Dell und Kornelimünster-West; alleine für den Letztgenannten ist ein Ausgleichsbedarf von rund 44 Hektar bilanziert) besteht ein ebenso großes wie anhaltendes, wirtschaftliches Interesse der Stadt, Ausgleichsflächen (auch) im Wald realisieren zu können. Die Realisierung indes bedarf einer fachlich ebenso anspruchsvollen wie aufwendigen Planung; geeignete Flächen müssen identifiziert und auf diesen Maßnahmen des Waldumbaus geplant und vollzogen werden, die im Vergleich zum Ist-Zustand eine ökologische Verbesserung darstellen.
Die eingangs geschilderte Reduzierung des Stellenumfangs korrespondiert nicht mehr mit dem angewachsenen, gegenwärtigen und künftigen Aufgabenvolumen der Abteilung Gemeindeforstamt. Zur Kompensation ist die Einrichtung einer Stelle zur Übernahme der revierübergreifenden Aufgaben mit forstwissenschaftlicher Prägung dringend zu empfehlen.
Im Rahmen des durchgeführten IKEA wurde ermittelt, wieviel Hektar zu bewirtschaftende Waldfläche auf eine eingerichtete Stelle entfallen. Die Stadt Aachen hat hier den zweithöchsten Wert, was umgekehrt dem vorletzten Rang vorhandener Personalausstattung entspricht. Mit der weiteren Stelle würde sich ein mittlerer Rang ergeben.
Erläuterungen zu Punkt 4. des Beschlussvorschlags:
Neuerstellung Landschaftsplan
Der gegenwärtig rechtskräftige Landschaftsplan der Stadt Aachen stammt aus dem Jahr 1988 und ist angesichts seines „Alters“ in vielerlei Hinsicht überholt. Die Rahmenbedingungen des Landschaftsplans haben sich fast 3 Jahrzehnte weiter entwickelt (z. B. Aufgabe des Klimaschutzes), ebenso, wie sich gesetzliche Grundlagen in diesem Zeitraum verändert haben. Die Neuaufstellung eines Landschaftsplans erfolgt in einem Zyklus von 20 bis 30 Jahren, so dass vor einigen Jahren der Zeitraum erreicht war, mit der Neuaufstellung zu beginnen. In diesem Zusammenhang ist auch der durch den Rat der Stadt Aachen Ende 2012 verabschiedete Masterplan Aachen*2030 relevant, da dessen Zielsetzungen Einfluss auf den Landschaftsplan haben. Zwar erfolgt die Projektsteuerung der Neuerstellung durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61), da der Landschaftsplan aber ein zentrales Instrument des Naturschutzes und der Landespflege ist, obliegt die fachliche Bearbeitung dem FB 36, konkret der Unteren Landschaftsbehörde (ULB). Bereits für die Wahrnehmung der zu Beginn des mehrjährigen Projektes erforderlichen Grundlagenarbeiten, verfügte die ULB mit nur einer einzigen Landespflegerin nicht über die dazu erforderlichen Personalressourcen. In Folge dessen musste zum 01.04.2014 einer der beiden bis dahin für die ULB eingerichteten Verwaltungsstellen in eine fachtechnische Stelle (Landespflege) umgewandelt werden – entsprechend zu Lasten verwaltungs-/ordnungsrechtlicher Aufgabenerledigungen. Seither sind drei fachtechnische Stellen der ULB bereits mit den Arbeiten zur Neuerstellung des Landschaftsplans zu rund 80% ausgelastet. Allein bis zur Verabschiedung ist noch mit einem weiteren Zeitraum von etwa 2 Jahren zu rechnen. Durch eine Verabschiedung werden wiederum Folgearbeiten ausgelöst, da es ab dann gilt, die mit der Verabschiedung erfolgten Ausweisungen (Planungen) auch konkret umzusetzen. Diese Folgearbeiten werden sich abermals auf einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken und erfordern schwerpunktmäßig eine landschaftsrechtliche Sachbearbeitung. Zur Bewältigung der Aufgaben der Neuerstellung und - zu gegebener Zeit – der Umsetzung des Landschaftsplans wurde bisher per Saldo in der ULB keine zusätzliche Stelle eingerichtet, sondern lediglich die genannte Stellenumwandlung aus dem vorhandenen Bestand vorgenommen.
Ausgleichsmaßnahmen
Zu einem erheblichen Teil werden Bauvorhaben nicht mehr in städtischer Trägerschaft geplant und durchgeführt, sondern auf Grundlage städtebaulicher Verträge durch private Investoren. Auch bei solch vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann in aller Regel der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich (vgl. Erläuterungen zu Punkt 3) nicht innerhalb des Plangebiets erzielt und muss daher auf separaten Flächen bewirkt werden. Die Zuständigkeit für die Planung, Entwicklung und Vorhaltung solcher Ausgleichsflächen sowie für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen liegt bei der ULB und nicht (mehr) beim Planungsträger selbst (bei Ausgleichsflächen im Wald unter weitergehender Beteiligung der Abteilung Gemeindeforstamt, vgl. zu 3.). Der gesamte Prozess des Ausgleichs obliegt damit der Stadt. Die Kosten des Ausgleichs hingegen gehen zu Lasten des jeweiligen Investors. Der gesamte Aufgabenbereich des Ausgleichs/der Ausgleichsflächen ist für die Stadt Aachen von fundamentaler Bedeutung, da die Realisierung jedweder Bauvorhaben mit Eingriff in die Natur, den Boden oder die Landschaft, sowohl in städtischer als auch in privater Trägerschaft, vom verbindlich zu bewirkenden Ausgleich abhängig ist. Zu beachten ist, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß ihrem Sinn und Zweck auf Dauer angelegt sind. Daraus folgt in der weiteren Konsequenz, dass neue Ausgleichsflächen/-maßnahmen nicht lediglich einmalige Arbeitsvorfälle darstellen, sondern vielmehr dem Bestand von zu erhaltenden Flächen und Maßnahmen dauerhaft zuwachsen, wie die Grafik „Entwicklung der Ausgleichsflächen“ (Anlage 2) verdeutlicht. Im dort abgebildeten 10-Jahres-Zeitraum hat sich die Anzahl der Ausgleichsflächen um rund 38 % erhöht, die gesamte Flächengröße um rund 288 %. Diese stetige Flächenzunahme führt zwangsläufig zu einer zunehmenden Beanspruchung der verfügbaren Personalressourcen.
Die beiden vorstehenden Schwerpunkte und steigende Anforderungen in weiteren Aufgaben der ULB; den Bereichen „Biotopschutz und -pflege“ und „Artenschutz“ (hier mit dem gänzlich neuen Aufgabenbestandteil der Bekämpfung von Neobiota*), haben insgesamt zu einer Auslastung der bestehenden, fachtechnischen Stellen geführt, dass eine künftige Rückumwandlung eine dieser Stellen wieder in eine Verwaltungsstelle nicht in Betracht kommt. Ein außenwirksamer Ausfluss der bestehenden Arbeitsbelastung ist bereits, dass die Vertretung der Abteilung im städtischen Bauservice teilweise nicht mehr möglich ist und behelfsweise abteilungsübergreifend – allerdings damit auch „fachfremd“ und nicht mehr zweckgerecht – übernommen werden muss. Dies wirkt sich belastend auf die Dauer von Baugenehmigungsverfahren aus, was gerade durch die erfolgreiche Einrichtung des Bauservice nachhaltig vermieden werden soll.
* Tier- oder Pflanzenarten, die von Natur aus nicht heimisch sind, sondern erst durch den Einfluss des Menschen eingebracht werden.
Vertragsnaturschutz
Der Vertragsnaturschutz ist ein Baustein des Naturschutzes, mit dem der - in Folge des Wandels von extensiver (geringer Eingriff in den Naturhaushalt) hin zur intensiven (technisiert starker Eingriff in den Naturhaushalt) Landwirtschaft - zunehmenden Verarmung der Tier- und Pflanzenwelt entgegengewirkt wird. Landwirtschaftliche Betriebe können auf freiwilliger Basis naturschutzangepasste Bewirtschaftungsweisen praktizieren und erhalten dafür einen finanziellen Ausgleich (EU-Förderung, Umsetzung durch das Kulturlandschaftsprogramm KULAP). Die ULB ist hier die zuständige Bewilligungsbehörde. Aufgrund ihrer inhaltlichen Prägung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Aufgabe. Zur Umsetzung veränderter EU - Richtlinien (Verordnung Nr. 907/2014) muss jedoch nunmehr eine organisatorische Trennung der Förderungsabwicklung und der anschließenden Überwachung/des Monitorings erfolgen. Diese ist innerhalb von nur einer vorhandenen verwaltungsrechtlichen Stelle faktisch nicht zu organisieren und bedingt somit strukturell eine zweite mit Verwaltungsaufgaben befasste Stelle.
Besonders hervorzuheben ist die weitere Aufgabe der Erstellung von Stellungnahmen zu Plan- und Baugenehmigungsverfahren. Würde die zusätzliche Stelle nicht eingerichtet, hätte dies auch hier spürbar negative Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Bauanträgen. Zusammenfassend bestehen somit quantitative, qualitative und strukturelle Erfordernisse, über eine zweite Verwaltungsstelle zur Übernahme der verwaltungs-/ordnungsrechtlichen Aufgaben zu verfügen, so dass die Einrichtung der Stelle erforderlich ist.
Gemäß des IKEA liegt die Stadt Aachen bei der ULB im unteren Bereich der Personalausstattung. Mit einer weiteren Stelle würde sich eine Verschiebung in den mittleren Bereich ergeben.
Gemeinsame Erläuterung zu allen vier Punkten des Beschlussvorschlags:
Die vorliegenden Vorschläge auf Stelleneinrichtung sind Ergebnis eines seit Ende des Jahres 2015 mit dem Fachbereich Umwelt begonnenen Prüfprozesses. Die hier dargestellten Aufgabenerweiterungen sind im Detail nicht abschließend und jeweils auf diejenigen mit den umfangreichsten Auswirkungen konzentriert.
Die Beteiligung des Personalrates (Anhörung) ist gemäß § 75 Nr. 1 LPVG – Vorbereitung des Entwurfs von Stellenplänen (hier Stellenplan 2017) erfolgt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2016 | Fortgeschriebener Ansatz 2016 | Ansatz 2017 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2017 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) |
Ertrag | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Personalaufwand
| 92.500,00 € | 92.500,00 € | 277.500,00 € | 812.600,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Abschreibungen | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Ergebnis | 92.500,00 € | 92.500,00 € | 277.500,00 € | 812.600,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0,00 € | - 535.100,00 € |
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| Deckung vorhanden (im PKV enthalten) | teilweise Deckung (siehe unten) | ||||
Kosten
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich zunächst in Höhe der Personalkosten für die Einrichtung von 4 neuen Planstellen (2 x nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW, 2 x nach Entgeltgruppe 10 TVöD) im FB 36. Gemäß KGSt-Materialien „Kosten eines Arbeitsplatzes 2015/2016“ sind hierfür jährlich 290.800,- € (2 x 82.800,- € für Besoldungsgruppe A 11 in Bereich 7 und 2 x 62.600,- € für Entgeltgruppe 10 in Bereich 1) anzusetzen, zuzüglich Sach-, IT- und Gemeinkosten. Da die Bewirtschaftung der 4 neuen Stellen nicht vor Rechtskraft des Haushalts erfolgen wird, werden die Personalkosten für diese Stellen in 2017 ab dem 01.04. berechnet (290.800,- € x 9/12 = 218.100,- €), zzgl. der Kosten für den bereits laufenden Einsatz einer überplanmäßigen Kraft in der Abteilung FB 36/820. Diese Kraft ist, vorbehaltlich der noch zu treffenden Personalentscheidung, zur Besetzung einer der neuen Stellen vorgesehen. Bis zum 31.03.2017 betragen die Kosten des überplanmäßigen Einsatzes gerundet 12.900,- € (Entgeltgruppe 8 TVöD in Bereich 1, jährlich 51.700,- €, für 3 Monate: x 3/12 = 12.925,- €). Die Kosten für das Jahr 2017 betragen somit insgesamt 231.000,- €. Der fortgeschriebene Ansatz 2017 ff. setzt sich danach wie folgt zusammen:
Jahr | Betrag | Bemerkung |
2017 | 231.000,- € | 218.100,- €, 4 neue Stellen ab 01.04.2017 12.900,- €, überplanm. Einsatz bis 31.03.2017 |
2018 | 290.800,- € | 4 neue Stellen, ganzjährig |
2019 | 290.800,- € | 4 neue Stellen, ganzjährig |
gesamt | 812.600,- € | fortgeschriebener Ansatz 2017 ff. |
Bereits laufend eingeplante Kosten
Der genannte überplanmäßige Einsatz besteht bereits seit 2014, so dass die diesbezüglichen, jährlichen Kosten in Höhe von 51.700,- € laufend im Personalkostenverbund eingeplant sind. Ebenfalls laufend eingeplant sind die Kosten für die einzusparende Stelle „technische Zeichnungen“ (Stelle 36 – 232) mit jährlich 40.800,- € (Entgeltgruppe 3 TVöD in Bereich 7 der KGSt-Materialien). Die bestehenden Ansätze 2016 und 2017 ff. setzen sich danach wie folgt zusammen:
Jahr | Betrag | Bemerkung |
2016 | 51.700,- € 40.800,- € | laufender, überplanmäßiger Einsatz einzusparende Stelle 36 - 232 |
gesamt | 92.500,- € | Ansatz 2016 |
| ||
2017, 2018, 2019 | 3 x 92.500,- € |
|
gesamt | 277.500,- € | Ansatz 2017 ff. |
Gegenüberstellung bisheriger und fortgeschriebener Kosten (Ansätze)
Die bereits bestehenden Ansätze, einschließlich der bereits vakanten und einzusparenden Stelle 36 - 232, dienen zur teilweisen Deckung der Kosten für die 4 neuen Stellen:
Jahr | Bisheriger Ansatz | Fortgeschr. Ansatz | Veränderung |
2017 | 92.500,- € | 231.000,- € | - 138.500,- € |
2018 | 92.500,- € | 290.800,- € | - 198.300,- € |
2019 | 92.500,- € | 290.800,- € | - 198.300,- € |
gesamt | 277.500,- € | 812.600,- € | - 535.100,- € |
Deckung der Mehrkosten
Die Personalaufwendungen für den zusätzlichen Personalbedarf gemäß den Punkten 1., 2. und 3. des Beschlussvorschlags wurden in anteiliger Höhe von 169.700,- € im Zuge der Haushaltsanmeldung 2017 vor Abschluss der Prüfprozesse entsprechend vorsorglich angemeldet. Für angekündigte/beantragte aber noch nicht geprüfte Stellenbedarfe (der Kernverwaltung) ist im Haushaltsplanentwurf 2017 ein Betrag in Höhe von 253.800 € festgelegt. Die nach aktuellem Stand davon noch verfügbaren Beträge werden – unter ihrem vollständigen Verbrauch – wie folgt zur Deckung eingesetzt:
Jahr | Noch verfügbar | Bedarf (Veränderung) | Verbleiben ungedeckt |
2017 | 95.800,- € | - 138.500,- € | - 42.700,- € |
2018 | 140.800,- € | - 198.300,- € | - 57.500,- € |
2019 | 136.100,- € | - 198.300,- € | - 62.200,- € |
2020 | 122.000,- € | - 198.300,- € | - 76.300,- € |
Diesen verbliebenen Mehrkosten stehen jährlich mit ca. 210.000,- € bis 315.000,- € zu kalkulierende, städtische Minderausgaben hinsichtlich der Kosten für Ausgleichsmaßnahmen gegenüber, die mit der Einrichtung der Stelle gemäß Punkt 3 des Beschlussvorschlags haushaltsrelevant bewirkt werden (nähere Ausführungen dazu folgen unter den entsprechenden Erläuterungen).
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